Mit Urteil vom 24.04.2023 – 4 O 98/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Mieter
- einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus
bei seinem Umzug den
- innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleideten, vier Jahre alten
Personenaufzug genutzt, beim Einstellen von Möbel in den Aufzug an
- der Rückwand sowie
- der linken Seitenwand
jeweils einen
Kratzer verursacht hatte und eine tatsächliche Beseitigung
nur
- durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen sowie
- durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile
möglich war,
- was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550,00 € (netto) verursacht,
den Mieter verurteilt, an den Hauseigentümer
- 13.550,00 € sowie
- 206,47 € für den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag
zu zahlen.
Begründet ist das von der Kammer damit worden, dass ein Geschädigter,
- wie hier der Hauseigentümer,
grundsätzlich einen Anspruch auf
d.h.
- auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw.
- auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag
hat (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), lediglich ausnahmsweise dann, wenn die Wiederherstellung nur mit
- unverhältnismäßig hohen Aufwendungen
möglich ist, der Ersatzpflichtige den Geschädigten in
entschädigen kann (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) und vorliegend die Kosten für die Beseitigung der
- zwar nur optischen, jedoch deutlich erkennbaren
Beeinträchtigungen, angesichts dessen, dass eine anderweitige Lösung
- als der Austausch der beschädigten Teile,
technisch nicht möglich ist, nicht unverhältnismäßig sind.
Auch ein Abzug „Neu für Alt“ komme, so die Kammer, nicht in Betracht, da ein Aufzug stetig
- im Hinblick auf die Betriebssicherheit
zu überprüfen ist und ständig dem
- jeweiligen Stand der Technik
angepasst werden muss, was bei zugelassenen Aufzügen zu einer regelmäßigen
- Erneuerung und
- Modernisierung
führt, so dass mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen
- weder eine Verbesserung des Aufzugs
- noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer
einhergeht (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz).
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