An der Innenverkleidung eines Aufzugs verursachte Kratzer können dem Verursacher teuer zu stehen kommen

Mit Urteil vom 24.04.2023 – 4 O 98/21 – hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Mieter 

  • einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus 

bei seinem Umzug den 

  • innen mit einer Edelstahlverkleidung ausgekleideten, vier Jahre alten 

Personenaufzug genutzt, beim Einstellen von Möbel in den Aufzug an

  • der Rückwand sowie 
  • der linken Seitenwand 

jeweils einen 

  • deutlich erkennbaren 

Kratzer verursacht hatte und eine tatsächliche Beseitigung 

  • aus technischen Gründen 

nur 

  • durch den Austausch der beschädigten Edelstahlverkleidungen sowie 
  • durch den Ersatz gleichwertiger Originalteile 

möglich war, 

  • was insgesamt einen Reparaturaufwand in Höhe von 13.550,00 € (netto) verursacht,

den Mieter verurteilt, an den Hauseigentümer  

  • 13.550,00 € sowie
  • 206,47 € für den von ihm eingeholten Kostenvoranschlag

zu zahlen.

Begründet ist das von der Kammer damit worden, dass ein Geschädigter, 

  • wie hier der Hauseigentümer, 

grundsätzlich einen Anspruch auf 

  • Naturalrestitution,

d.h. 

  • auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. 
  • auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag 

hat (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), lediglich ausnahmsweise dann, wenn die Wiederherstellung nur mit 

  • unverhältnismäßig hohen Aufwendungen 

möglich ist, der Ersatzpflichtige den Geschädigten in 

  • Geld

entschädigen kann (§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) und vorliegend die Kosten für die Beseitigung der 

  • zwar nur optischen, jedoch deutlich erkennbaren 

Beeinträchtigungen, angesichts dessen, dass eine anderweitige Lösung 

  • als der Austausch der beschädigten Teile, 

technisch nicht möglich ist, nicht unverhältnismäßig sind.

Auch ein Abzug „Neu für Alt“ komme, so die Kammer, nicht in Betracht, da ein Aufzug stetig 

  • im Hinblick auf die Betriebssicherheit 

zu überprüfen ist und ständig dem 

  • jeweiligen Stand der Technik 

angepasst werden muss, was bei zugelassenen Aufzügen zu einer regelmäßigen 

  • Erneuerung und 
  • Modernisierung

führt, so dass mit der Wiederherstellung der beschädigten Wandverkleidungen 

  • weder eine Verbesserung des Aufzugs 
  • noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer 

einhergeht (Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz). 


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