Tag Wiederherstellung

BGH entscheidet: Eigentümer eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs, die den Schaden fiktiv abrechnen, können

…. den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn im Rahmen einer veranlassten (Teil)Reparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.

Mit Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der Eigentümer eines 

  • bei einem Verkehrsunfall 

beschädigten Fahrzeugs wählen kann,

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Gesetzlich krankenversicherte Frauen haben nach einer Brustkrebsoperation Anspruch auf paarige Brustrekonstruktion

Das hat die 8. Kammer des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf mit Urteil vom 13.06.2019 – S 8 KR 392/18 – entschieden.

Danach muss

  • bei dem chirurgischen Wiederaufbau einer Brust nach einer Krebsoperation

die Krankenkasse die Kosten

  • für die Wiederherstellung der Brust insgesamt als ein paariges Organ,
  • einschließlich des Erhalts der Symmetrie

deswegen übernehmen, weil die Rekonstruktion beider Brüste,

  • um negative Folgen einer asymmetrischen Belastung zu verhüten,

medizinisch indiziert ist.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat die Kammer im Fall einer 76-Jährigen,

  • bei der nach einer Erkrankung an einem Mammakarzinom an der rechten Brust und einem chirurgischen Eingriff
    • die rechte Brust rekonstruiert sowie
    • die linke Brust entsprechend angepasst und
  • Jahre später, nach einem Sturz, aus einem Implantat Silikonöl ausgetreten war,

die Krankasse der Frau verurteilt, die Kosten

  • für die Rekonstruktion beider Brüste mit neuen Implantaten

zu tragen (Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf).

Was bei von Wohnungseigentümern oder von Dritten rechtswidrig herbeigeführten baulichen Veränderungen

…. des gemeinschaftlichen Eigentums

  • die anderen Wohnungseigentümer und/oder
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft

unternehmen können.

Da die einzelnen Wohnungseigentümer Inhaber

  • der sich aus ihrem Miteigentum an dem Grundstück ergebenden Rechte sowie
  • der Ansprüche, die sich aus Störungen des Miteigentums ergeben,

sind, können sie solche Ansprüche, insbesondere also auch Ansprüche auf

  • Beseitigung von rechtswidrig herbeigeführten baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums und
  • Wiederherstellung des vorherigen Zustands gemäß § 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

selbst, ggf. auch klageweise, geltend machen, solange

  • die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ansprüche nicht durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) an sich gezogen,
    • d.h. durch einen solchen Beschluss ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet hat und
    • der Beschluss weder nichtig, noch rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist (dazu wann ein solcher Beschluss nichtig sein kann vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 328/17 –).

Ist der Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB verjährt,

  • können die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der in § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz beschließen,

eine rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums

  • auf Kosten aller Wohnungseigentümer

zu beseitigen und das gemeinschaftliche Eigentum in einen ordnungsmäßigen Zustand zu versetzen.

  • Befindet sich die Quelle der Störung im Bereich des Sondereigentums oder einer Sondernutzungsfläche, kann der betroffene Wohnungseigentümer gemäß § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG bzw. § 14 Nr. 4 Halbsatz 1 WEG analog bei Sondernutzungsflächen, verpflichtet sein, die Maßnahme zu dulden.

Falls die Wohnungseigentümergemeinschaft die Beseitigung

  • der rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Kosten aller Wohnungseigentümer

nicht beschließt, bleibt einem Wohnungseigentümer,

  • der den ihm zustehenden Beseitigungsanspruch der rechtswidrigen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 1004 BGB, wegen eingetretener Verjährung, nicht (mehr) erfolgversprechend durchsetzen kann,
  • aber erreichen will, dass die rechtswidrige bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums (durch die Wohnungseigentümergemeinschaft) beseitigt wird,

nur die Möglichkeit Beschlussersetzungsklage zu erheben.

Erfolg hat eine solche Beschlussersetzungsklage allerdings nur dann, wenn

  • allein die Beseitigung und Wiederherstellung eines ordnungsmäßigen Zustands ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht und
  • hierauf gemäß § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch besteht,

wovon nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, weil

  • es je nach den Umständen des Einzelfalls (auch) ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, von der Beseitigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eigene Kosten abzusehen (BGH, Urteil vom 05.07.2019 – V ZR 149/18 –).

Übrigens:
Das oben Ausgeführte gilt

  • auch in einer Zweierwohnungseigentümergemeinschaft sowie
  • bei einer von einem Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgehenden Inanspruchnahme (Gebrauch) des gemeinschaftlichen Eigentums.

Miteigentümer eines Kfz-Stellplatzgrundstücks sollten wissen, dass die Errichtung eines Carports auf

…. einem der dortigen Kfz-Stellplätze in der Regel der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.

Mit Urteil vom 17.09.2018 – 132 C 9764/17 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall,

  • in dem ein Grundstück mit drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätzen sich im gemeinsamen Eigentum von drei Miteigentümern befand,
  • die eingetragene Grunddienstbarkeit das Recht enthielt, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen

und

  • zwei der Miteigentümer über ihre beiden Stellplätze, ohne Zustimmung des dritten Miteigentümers, einen Carport errichtet hatten,

entschieden, dass

  • der Carport auf Verlangen des nicht zustimmenden Miteigentümers wieder beseitigt werden muss.

Danach stellt die Errichtung eines Carports auf einem im Miteigentum stehenden Stellplatzgrundstück,

  • eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks und somit

eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme dar, die zu dulden keiner der Miteigentümer verpflichtet ist, so dass,

  • auch wenn die Mehrheit der Miteigentümer der Carporterrichtung zugestimmt haben,

ein mit der Maßnahme nicht einverstandener Miteigentümer Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

BGH legt Versicherungsbedingungen bei einer Gebäudeversicherung zum Neuwert aus

Besteht für ein Gebäude eine Allgefahren-Versicherung zum Neuwert, sind im Versicherungsfall maßgeblich für die Höhe der Versicherungsleistung die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Versicherungsbedingungen (fortan: AVB).

Wie solche AVB auszulegen sind, in denen u. a. bestimmt ist,

  • unter Ziff. 7.1.1., „dass der als Versicherungswert geltende Neuwert von Gebäuden der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren und sonstiger Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten ist“,
  • unter Ziff. 7.1.2., „dass der Zeitwert, falls er weniger als 40 % des Neuwertes beträgt, sich aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt“,
  • unter Ziff. 13.5., „dass, wenn der Neuwert (Ziff. 7.1.1.) der Versicherungswert ist, im Versicherungsfall der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, einen Anspruch nur erwirbt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen“ sowie
  • unter Ziff. 13.5.4., „dass der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß Ziff. 7.1.2. festgestellt und bei beschädigten Sachen die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt werden, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde“,

hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Urteil vom 13.10.2016 – IX ZR 214/15 – erläutert und festgestellt, dass aus Ziff. 13.5. der obigen AVB folgt, dass einem Versicherungsnehmer, der nach einem Versicherungsfall bei dem das versicherte Gebäude zerstört worden ist und die Wiederherstellung des Gebäudes nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist sichergestellt hat,

  • ein Anspruch nur auf den Zeitwertschaden zusteht,
  • bei dessen Berechnung allerdings die Baunebenkosten einzubeziehen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf den es ankomme, die obigen Versicherungsbedingungen nach ihrem Wortlaut bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs so verstehen müsse (zur Auslegung von Versicherungsbedingungen vgl. BGH, Urteile vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01 – und vom 19.06.2013 – IV ZR 228/12 –).

  • Da Ziff. 13.5.4. AVB ausdrücklich bestimmt, dass der Zeitwertschaden bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß Ziff. 7.1.2. AVB festgestellt wird, entnehme der Versicherungsnehmer daraus, so der Senat, dass Ziff. 7.1.2. AVB für die Berechnung ausschlaggebend ist.
  • Nachdem Ziff. 7.1.2. AVB festlege, dass sich der Zeitwert aus dem Neuwert der Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand ergibt, wird der Versicherungsnehmer diese Regelung dahin verstehen, dass der Neuwert der Sachen auch für die Berechnung des Zeitwertes den maßgeblichen Ausgangswert darstellt.
  • Aus der Regelung in Ziff. 7.1.1. AVB wiederum ersehe der Versicherungsnehmer, dass die AVB eine Definition des für die Versicherung maßgeblichen Neuwertes enthalten.
    Sie zeigt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, dass der von den Versicherungsbedingungen gemeinte Neuwert sich am ortsüblichen Neubauwert orientiert und ausdrücklich Architektengebühren und sonstige Konstruktions-, Planungs- und Baunebenkosten einschließt.

Damit regeln die AVB nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, so der Senat weiter, dass der Zeitwert sich vom in Ziff. 7.1.1. AVB geregelten Neuwert nur durch die Abzüge unterscheidet, die sich aufgrund des insbesondere durch den Abnutzungsgrad des Gebäudes bestimmten Zustandes ergeben.