…. einem der dortigen Kfz-Stellplätze in der Regel der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf.
Mit Urteil vom 17.09.2018 – 132 C 9764/17 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall,
- in dem ein Grundstück mit drei nebeneinander liegenden Kfz-Stellplätzen sich im gemeinsamen Eigentum von drei Miteigentümern befand,
- die eingetragene Grunddienstbarkeit das Recht enthielt, die Stellplätze zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zu benutzen, nicht aber das Recht, sie mit einem Carport zu bebauen
und
- zwei der Miteigentümer über ihre beiden Stellplätze, ohne Zustimmung des dritten Miteigentümers, einen Carport errichtet hatten,
entschieden, dass
- der Carport auf Verlangen des nicht zustimmenden Miteigentümers wieder beseitigt werden muss.
Danach stellt die Errichtung eines Carports auf einem im Miteigentum stehenden Stellplatzgrundstück,
- eine wesentliche Veränderung des Gemeinschaftsgrundstücks und somit
eine allseits zustimmungspflichtige Maßnahme dar, die zu dulden keiner der Miteigentümer verpflichtet ist, so dass,
- auch wenn die Mehrheit der Miteigentümer der Carporterrichtung zugestimmt haben,
ein mit der Maßnahme nicht einverstandener Miteigentümer Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen kann (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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