…. den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn im Rahmen einer veranlassten (Teil)Reparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist.
Mit Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der Eigentümer eines
beschädigten Fahrzeugs wählen kann,
- ob er seinen Schaden gegenüber dem eintrittspflichten Schädiger fiktiv auf Gutachtenbasis, d.h. eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens, abrechnet
oder
- ob er von dem für den Schaden eintrittspflichten Schädiger den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag insoweit verlangt, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist, sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
dass ein Geschädigter, der zunächst den Weg der fiktiven Schadensabrechnung gewählt hat, später
- – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung –
zu einer
- konkreten Berechnung seines Schadens auf der Grundlage einer durchgeführten Reparatur
übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen, er jedoch
- fiktive und konkrete Schadensberechnung
nicht miteinander vermengen kann.
So ist insbesondere eine Kombination von
Schadensabrechnung unzulässig.
Für einen Geschädigten der den Weg der
- fiktiven Schadensabrechnung
gewählt hat und nicht zu einer
- konkreten Berechnung seines Fahrzeugschadens auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur
übergegangen ist, bedeutet das, dass er auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten (Teil)Reparatur
- zur Wiederherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Unfallfahrzeugs
tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, einen Anspruch auf Erstattung der
nicht hat.
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