Tag Vater

BGH entscheidet: Die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters kann von dem biologischen Vater nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn

…. zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 2 und 3 BGB besteht oder im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat.

  • Darauf, ob auch zwischen dem leiblichem Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, kommt es bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater nicht an.

Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist ein Antrag des

  • nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigten

leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft vielmehr stets unbegründet.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 15.11.2017 – XII ZB 389/16 – entschieden.

Voraussetzung für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung nach § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB zwischen Kind und rechtlichem Vater ist, dass der rechtliche Vater

  • für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt,
  • h. er sich um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert,

wobei, wenn der rechtliche Vater

  • mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder
  • mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat,

nach § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung in der Regel vorliegt.

  • Das Zusammenleben in einem Haushalt ist, so der Senat weiter, allerdings keine Voraussetzung einer sozial-familiären Beziehung.

Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung kann vielmehr auch in anderer Form erfolgen, etwa indem der rechtliche Vater

  • wesentliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt, ohne mit diesem dauerhaft in einem Haushalt zu leben oder
  • nach Trennung der rechtlichen Eltern regelmäßige Kontakte zu dem Kind unterhält und sich hierbei um die Pflege und Erziehung des Kindes kümmert.

Denn die sozial-familiäre Beziehung muss nur zwischen rechtlichem Vater und Kind bestehen und setzt nicht voraus, dass gleichzeitig eine entsprechende Beziehung des rechtlichen Vaters zur Mutter besteht.

  • Auch bei regelmäßigen Umgangskontakten zwischen rechtlichem Vater und Kind ist mithin grundsätzlich vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung auszugehen.

Fazit:
Der leibliche Vater ist somit, wenn

  • eine sozial-familiäre Beziehung zwischen seinem leiblichen Kind und dessen rechtlichem Vater (noch) besteht oder
  • im Zeitpunkt des Todes des rechtlichen Vaters bestanden hat und

ihm nicht ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Abs. 2 BGB aufgrund einer früheren sozial-familiären Beziehung zusteht, darauf angewiesen,

  • Umgangskontakte nach § 1686 a BGB mit seinem leiblichen Kind zu erwirken.

Was durch Spendersamen gezeugte Kinder, deren Eltern und die Samenspender wissen sollten

Haben Eltern zur Realisierung ihres Kinderwunsches

  • bei der Kindsmutter eine künstliche heterologe Insemination durchführen lassen und
  • zu diesem Zweck mit einer Samenbank einen Vertrag geschlossen, nach dem die Samenbank verpflichtet war auf Anforderung des behandelnden Gynäkologen Spendersamen zu liefern,

kann ein Kind, das durch den von der Samenbank gelieferten Spendersamen gezeugt worden ist, von der Samenbank

  • Auskunft über die Identität des Samenspenders verlangen,
  • d.h. die Nennung alle relevanten Daten des Samenspenders wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende

und zwar auch dann, wenn von den Eltern mit notarieller Vereinbarung gegenüber dem natürlichen Vater und dem behandelnden Arzt auf einen eventuellen Anspruch auf Preisgabe der Identität des natürlichen Vaters verzichtet worden ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Wedding mit Urteil vom 27.04.2017 – 13 C 259/16 – entschieden.

Nach Auffassung des AG

  • leitet sich dieser Auskunftsanspruch aus der durch den Vertrag der Eltern mit der den Spendersamen liefernden Samenbank ab, bei dem es sich – ebenso wie der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und einer Klinik für Reproduktionsmedizin – um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes handelt, der mit der Geburt des Kindes eine die Auskunftspflicht nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtfertigende rechtliche Sonderbeziehung zu dem Kind begründet

und

  • kommt dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber dem ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterfallenden Recht des Samenspenders auf informationelle Selbstbestimmung vor dem Hintergrund, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, regelmäßig ein höheres Gewicht zu.

Hingewiesen hat das AG ferner darauf, dass der Auskunftsanspruch durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter im Interesse eines noch minderjährigen Kindes geltend gemacht werden kann,

OLG entscheidet wann Kaskoversicherung zahlen muss, wenn Sohn mit Vaters Auto Unfall gebaut hat

…. und Sohn nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war.

Mit Urteil vom 22.03.2017 – 5 U 174/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem ein Vater seinen kaskoversicherten PKW für einen Abend seinem Sohn und dessen beiden Freunden unter der Bedingung überlassen hatte,

  • dass nicht sein Sohn, der keine Fahrerlaubnis hatte, fährt,
  • sondern einer seiner Freunde, die beide im Besitz einer Fahrerlaubnis waren,

aber absprachewidrig

  • auf der Rückfahrt dann doch der Sohn gefahren war und
  • dabei einen Unfall verursacht hatte,

entschieden, dass

  • die Kaskoversicherung für die bei einem Unfall am Fahrzeug entstandene Schäden haftet und
  • die Schadensbegleichung nicht verweigern darf.

Denn, so das OLG,

  • weil er mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes nicht rechnen musste,

liege weder ein vorsätzliches, noch ein grob fahrlässiges Verhalten des Vaters vor.

Aufgrund dessen,

  • dass gegen den Sohn zuvor schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen jeweils mit einem frisiertem Mofa, ermittelt worden war,

habe der Vater auch nicht damit rechnen müssen, dass sein Sohn sich ans Steuer setzen würde, da, so das OLG weiter,

Was Scheinväter die geleisteten Kindesunterhalt vom biologischen Vater ersetzt haben wollen wissen sollten

Wer zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet ist ist gemäß § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich Vater des Kindes.

Denn erst nach rechtskräftiger Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft steht

  • rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes

mit Wirkung für und gegen jeden (§ 184 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) fest, dass das Kind nicht von dem abstammt, der bisher rechtlicher Vater war.

Gleichzeitig steht damit – ebenfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt – fest, dass

  • dem Kind gesetzlichen Kindesunterhalt nicht geschuldet,
  • sondern der Scheinvater als „Dritter“ im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Kind Unterhalt gewährt hat und

damit auf ihn der Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. BGB) des Kindes gegen den biologischen Vater übergegangen ist.

Der gerichtlichen Inanspruchnahme des Erzeugers des Kindes im Wege des Scheinvaterregresses muss aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB zwar grundsätzlich die wirksame Anerkennung oder die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers gemäß § 1600 d Abs. 1 BGB vorausgehen.

Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Vielmehr kann die Rechtsausübungssperre des Scheinvaters im Regressverfahren nach 1600 d Abs. 4 BGB dann durchbrochen werden und die indizente Vaterschaftsfeststellung im Regressverfahren erfolgen, wenn

  • davon auszugehen ist, dass eine Vaterschaftsfeststellung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und insbesondere schützenswerte Kindesinteressen der inzidenten Feststellung nicht entgegen stehen sowie
  • die Vaterschaft des Regressschuldners unstreitig ist oder von dem Scheinvater zumindest die Voraussetzungen dargelegt werden können, an die § 1600 d Abs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft des mutmaßlichen Erzeugers knüpft.

In diesen Fällen, in denen die Durchbrechung der Rechtsausübungssperre in Betracht kommt, ist dann aber auch für

  • den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
  • der der Regressanspruch unterliegt,

in objektiver Hinsicht nur auf die Rechtskraft der Entscheidung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren abzustellen.

Weiterhin Voraussetzung für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als subjektives Element ist allerdings auch

  • die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und
  • der Person des Schuldners,

wobei diese Kenntnis der Gläubiger nicht erst dann hat, wenn

  • der Anspruch bewiesen ist oder
  • der Gläubiger selbst keinerlei Zweifel mehr hat.

Vielmehr reicht es aus, dass dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, was andererseits nicht bedeutet, dass die Rechtsverfolgung für den Gläubiger risikolos erscheinen muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 22.03.2017 – XII ZB 56/16 – hingewiesen.

Was Mütter und von ihnen öffentlich der Vaterschaft bezichtigte Männer wissen sollten, wenn Streit über die Vaterschaft besteht

Behauptet eine Mutter

  • öffentlich, auch über sozialen Medien, von einem Mann, dass er der Vater ihres Kindes ist und
  • veröffentlicht sie im Internet Bilder des Mannes und Bilder ihres Kindes, die sie mit „Kind des (Name des Mannes)“ untertitelt,

kann der die Vaterschaft bestreitende Mann, dessen Vaterschaft nicht bewiesen ist,

  • wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Unterlassung sowie die Löschung und den Widerruf dieser Behauptungen verlangen.

Das hat das Amtsgerichts (AG) München mit Urteil vom 12.04.2016 – 161 C 31397/15 – entschieden.

Begründet hat das AG dies u.a. damit,

  • dass es sich bei der Vaterschaftsbehauptung um eine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare und die Privatsphäre betreffende Tatsachenbehauptung handle,
  • dass, wenn eine Mutter eine solche Behauptung aufstelle, sie die Beweislast für den Wahrheitsgehalt ihrer Behauptung trage, sie also nachweisen müsse, dass der von ihr als Vater Bezichtigte auch tatsächlich der Vater ihres Kindes ist und
  • wenn der Mutter dieser Nachweis nicht möglich sei, dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes Vorrang einzuräumen sei vor der nach Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit der Mutter.

Weiter hat das AG darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Bildern einer Person, bei der es sich um keine Person der Zeitgeschichte handelt, nur mit Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 30.09.2016 – 77/16 –).