Radfahrer verlieren ihr Vorfahrtsrecht nicht dadurch, dass sie einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befahren

… haften aber mit bei einer Kollision mit einem wartepflichtigen Pkw.

Darauf hat der 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 04.08.2017 – 9 U 173/16 – hingewiesen.

Danach haftet ein Autofahrer zwar überwiegend,

  • wenn er aus einer untergeordneten Straße kommt und beim Überqueren der bevorrechtigten Straße oder beim Abbiegen nach rechts in die bevorrechtigte Straße mit einem Radfahrer kollidiert,
  • der den dort vorhandenen kombinierten Geh- und Radweg verbotswidrig entgegen der Fahrtrichtung befährt,

weil

  • ein Radfahrer sein Vorfahrtsrecht gegenüber kreuzenden und einbiegenden Fahrzeugen aus untergeordneten Straßen auch dann behält,
  • wenn er verbotswidrig den linken von zwei vorhandenen Radwegen nutzt.

Jedoch haftet der Radfahrer in einem solchen Fall deshalb für die Unfallfolgen mit, weil er den Unfall,

  • durch das verbotswidrige Befahren des an der Unfallstelle vorhandenen Geh- und Radwegs entgegen der freigegebenen Fahrtrichtung,

mitverschuldet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 30.08.2017).