BVerwG entscheidet, wann aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone ein vorher dort geparktes

…. und bei Einrichtung der Halteverbotszone noch dort stehendes Fahrzeug frühestens kostenpflichtig abgeschleppt werden darf.

Mit Urteil vom 24.05.2018 – 3 C 25.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein ursprünglich im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich,

  • mittels mobiler Halteverbotsschilder,

eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden ist, der Fahrzeughalter die Abschleppkosten nur dann tragen muss, wenn

  • das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt war,
  • das Abschleppen des Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder erfolgt ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 24.05.2018).