…. und bei Einrichtung der Halteverbotszone noch dort stehendes Fahrzeug frühestens kostenpflichtig abgeschleppt werden darf.
Mit Urteil vom 24.05.2018 – 3 C 25.16 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass, wenn ein ursprünglich im öffentlichen Verkehrsraum erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich,
- mittels mobiler Halteverbotsschilder,
eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden ist, der Fahrzeughalter die Abschleppkosten nur dann tragen muss, wenn
- das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt war,
- das Abschleppen des Fahrzeug also frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder erfolgt ist (Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 24.05.2018).
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