Kann Vermieter einem Mieter wegen fahrlässiger Schadensverursachung kündigen?

Mit Beschluss vom 02.02.2017 – 67 S 410/16 – hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin darauf hingewiesen, dass

  • bei einem langjährig beanstandungsfrei geführten Mietverhältnis

die fahrlässige Verursachung eines (Wasser-)Schadens durch den Mieter, auch wenn die Schadenshöhe erheblich ist,

  • weder die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
  • noch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

rechtfertigt.

In einem solchen Fall

  • kommt der Pflichtverletzung, so die Kammer, zumindest ohne vorherige Abmahnung, nicht das für eine kündigungsbedingte Beendigung des Mietverhältnisses erforderliche Gewicht zu und
  • die Schadenshöhe ist kündigungsrechtlich allein dann erheblich, wenn der Mieter mit dem Ausgleich eines von ihm schuldhaft verursachten Schadens in Zahlungsverzug gerät und der Vermieter seine Kündigung – auch – darauf stützt (vgl. dazu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.04.2016 – VIII ZR 39/15 –).

OLG Hamm entscheidet: Kaufmann muss wegen wiederholter unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-Mail 3.000 € Vertragsstrafe zahlen

Sendet ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes einem anderen Kaufmann,

  • trotz vorausgegangener Abmahnung und abgegebener strafbewerter Unterlassungserklärung, mit der er sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtet hatte,

erneut gegen dessen Willen eine Werbe-E-Mail zu,

  • kann die Vertragsstrafe verwirkt sein.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 25.11.2016 – 9 U 66/15 – hingewiesen und in einem solchen Fall,

  • weil der Senat ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung nicht feststellen konnte und die Vertragsstrafe deshalb auch nicht herabzusetzen war,

den beklagten Absender der unerwünschten Werbe-E-Mail zur Zahlung der 3.000 € verurteilt.

Dass der Beklagte im Verfahren bestritt, die streitgegenständliche E-Mail gesandt zu haben, half ihm nichts, weil

  • der vom Gericht bestellte Sachverständige den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders hatte nachvollziehen und
  • ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten übermittelt worden war (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 17.01.2017).

AG Nürnberg entscheidet: Fortgesetztes Taubenfüttern von Mietwohnung aus kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Unterlässt ein Wohnungsmieter,

  • trotz entsprechender Aufforderungen dazu und erfolgloser Abmahnungen durch den Vermieter,

nicht das Füttern von Tauben vom Fenster seiner Mietwohnung aus,

  • kann dies ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses sein.

Das hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 08.04.2016 – 14 C 7772/15 – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Wohnungsmieter mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert, dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt und das Füttern der Tauben auch weiter fortgesetzt hatte,
  • nachdem sich Nachbarn deswegen beim Vermieter des Mieters beschwert hatten, der Mieter vom Vermieter erfolglos zum Einstellen des Taubenfütterns aufgefordert und wegen Missachtung der Aufforderungen abgemahnt worden war,

die aus diesem Grund vom Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für gerechtfertigt erklärt.

Dass der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen durfte hat das AG damit begründet, dass der Mieter durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört habe (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 08.12.2016 – 14/16 –).

Müssen Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit der Vorladung des Arbeitgebers zu einem Personalgespräch Folge leisten?

Wenn ein Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist,

  • muss er grundsätzlich auch nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen,
  • um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn

  • das Erscheinen des Arbeitnehmers zu einem Personalgespräch ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen, die der Arbeitgeber darzulegen sowie ggf. zu beweisen hat, unverzichtbar und
  • der Arbeitnehmer zum Erscheinen gesundheitlich in der Lage ist.

Darauf hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem ein Arbeitgeber einen arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer, weil dieser der Vorladung zu einem Personalgespräch „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgekommen war, abgemahnt hatte und
  • der Arbeitgeber Gründe für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens des Arbeitnehmers im Betrieb nicht hatte aufzeigen können,

entschieden, dass

  • die Abmahnung zu Unrecht erfolgt war und
  • deshalb aus der Personalakte zu entfernen ist.

Nach dieser Entscheidung

  • ist ein erkrankter Arbeitnehmer, da er während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, grundsätzlich auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen und
  • muss der Arbeitgeber, wenn er während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit mit einem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt treten will, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern, hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigen (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 02.11.2016 – Nr. 59/16 –).

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen sollten wenn es darum geht ob ein Arbeitnehmer fristlos entlassen werden kann

Gemäß § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer

  • dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
  • unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Demnach ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung

  • zunächst, dass der Sachverhalt, auf den die Kündigung gestützt wird, ohne seine besonderen Umstände „an sich“, das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist und

wenn dies der Fall ist,

  • dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – unzumutbar ist.

Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteile vom 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 – und vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 –).

Eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen können beispielsweise auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, weil sie einen gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen (BAG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 2 AZR 534/08 – AP BGB § 626 Nr. 226).

Das allein reicht allerdings noch nicht für eine fristlose Kündigung aus.

Vielmehr ist, trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung, bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist, in einer Gesamtwürdigung

  • das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen,

wobei eine Bewertung des Einzelfalles unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat.

Zu berücksichtigen sind insbesondere regelmäßig

  • das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung – etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und die wirtschaftlichen Folgen -,
  • der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers,
  • eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie
  • die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf.

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht,

  • wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind,
  • wobei als mildere Reaktion insbesondere die Abmahnung anzusehen ist, wenn schon sie geeignet ist, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck – die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen – zu erreichen.

Das Erfordernis weitergehend zu prüfen, ob nicht schon eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre, folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und trägt zugleich dem Prognoseprinzip bei der verhaltensbedingten Kündigung Rechnung (BAG, Urteile vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – und vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11 –).
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann.
Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.
Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn

  • bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder
  • es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

Darauf hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 22.06.2016 – 4 Sa 5/16 – hingewiesen.

Was ein Internetanschlussinhaber wissen sollte wenn er wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird

Wer als Inhaber eines Internetanschlusses von einem Rechteinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung nach § 97a Urheberrechtsgesetz (UrhG) abgemahnt und/oder nach § 97 UrhG auf Unterlassung und/oder auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, beispielsweise weil über die, seinem Internetanschluss zugeordnete IP-Adresse, widerrechtlich ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden ist, muss wissen,

Wird ein geschütztes Werk von einer IP-Adresse aus öffentlich zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist,

Daraus wiederum folgt, da die betreffenden Vorgänge allein in seiner Sphäre liegen, eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers,

  • der, wenn er die Rechtsverletzung nicht begangen hat, geltend machen muss,
  • dass nicht er, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen haben müsse.

Eine Umkehr der Beweislast ist damit aber ebenso wenig verbunden wie eine über seine prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO)) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Der Anschlussinhaber genügt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt,

  • ob andere Personen und
  • wenn ja, welche Personen im relevanten Zeitraum selbstständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und daher als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen;
  • in diesem Umfang kann der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – BearShare).

Hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt und

  • durch schlüssigen Gegenvortrag die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung dafür erschüttert, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist – wofür schlüssiger Gegenvortrag ausreicht -,
  • ist es – wenn also keine tatsächliche Vermutung (mehr) für eine Täterschaft des Anschlussinhabers spricht – wiederum Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Aus den neueren Urteilen des BGH vom 11.06.2015 – I ZR 19/14 –, – I ZR 7/14 – und – I ZR 75/14 – folgt nichts anderes.

Übrigens:
Als sog. Störer auf Aufwendungsersatz in Anspruch genommen werden kann ein Anschlussinhaber, der nicht als Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung haftet, nur, wenn er Prüfpflichten verletzt hat, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit ihm als Störer nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – Morpheus und Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 12.05.2016 – I ZR 86/15 – wonach den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht trifft).

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Charlottenburg mit Urteil vom 08.06.2016 – 231 C 65/16 – hingewiesen.

Teures Parken in Kroatien

Kroatien ist ein schönes Land. Aber auch dort gibt es juristische Fallstricke. Seit einiger Zeit machen deutsche Anwaltskanzleien teils Ansprüche wegen angeblicher Parkverstöße in Kroatien geltend (z.B. in den Städten Opatija, Pula oder Zagreb).

Was kosten Parkverstöße in Kroatien?

Verstöße gegen die Kroatische Straßenverkehrsordnung ziehen in der Regel ein Bußgeld von ca. 40,00 € nach sich. Es handelt sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Strafe.

Parkverstöße werden in der Regel mit 10,00 bis 40,00 € geahndet. Teils wurde in Kroatien die Überprüfung der Einhaltung der Parkvorschriften an private Unternehmen übertragen. Unter anderem die Unternehmen Zagrebparking, Pula Parking sowie „Parkdienste“ aus Dubrovnik, Opatija, Osijek und Omis  versuchen nun teils Kosten einzutreiben.

Parken in Kroatien

Wann verjähren die Ansprüche?

Soweit derartige Ansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich um eine zivilrechtliche Vertragsstrafe. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich – auch in Kroatien – eine Anspruchsgrundlage. Streitig ist nach der Auskunft kroatischer Juristen, ob es sich um eine Forderung gemäß Art. 225 des kroatischen Obligationsgesetzes oder eine Miet- und Pachtforderung gemäß Art. 229 des kroatischen Obligationsgesetzes handelt. Im ersten Fall würde die Verjährungsfrist 5 Jahre, im zweiten Fall unter Umständen 3 Jahre betragen.

Was ist mit den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten?

Grundsätzlich sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten dann zu erstatten, wenn eine Mahnung mit Fristsetzung erfolglose geblieben ist. Dies dürfte auch bei gegenständlicher Problematik gelten. Die derzeit geltend gemachten Kosten wirken auch erheblich überhöht.

Wo kann ich in Anspruch genommen werden?

Unabhängig von der Frage ob ein Anspruch besteht, ist zu klären, wo eine Rechtsstreitigkeit anhängig gemacht werden könnte. Eine Rechtsprechung deutscher Gerichte ist zu dieser Problematik bisher nicht bekannt. Geht man von einer Mietrechtlichen Forderung aus, so könnte ein Gerichtsstand in Kroatien gegeben sein. Dann liegt jedoch nahe, auch die kürzere Verjährungsfrist zu Grunde zu legen (siehe oben). Geht man von einer Anwendung von Art. 18 Abs. 2 Brüssel la-VO aus, so wäre ein Gerichtsstand in Deutschland gegeben. Überlegen könnte man auch, ob ein Gerichtsstand in Kroatien möglicherweise europarechtswidrig wäre.

Ein Verfahren in Deutschland hätte unter Umständen zur Folge, dass das kroatische Recht nicht zugrunde gelegt werden kann. Eine privatrechtliche Halterhaftung für Parkverstöße gibt es in Deutschland nicht. Es könnte damit ein Verstoß gegen den Grundsatz des so genannten „Ordre Public“, also die grundsätzlichen inländischen (in diesem Fall dann Deutschen) Wertevorstellungen vorliegen. Hier sind aber viele Varianten und Rechtsmeinungen denkbar.

Was ist wenn ein kroatischer Notar sich meldet?

Wenn sich ein kroatischer Notar mit einem so genannten Vollstreckungsbeschluss meldet, dann sollte man hellhörig werden. Im kroatischen Recht kann ein Vollstreckungsbeschluss bei einem Notar beantragt werden. Reagiert man nicht, so droht, dass eine Vollstreckung erfolgen kann. Es ist daher zu empfehlen, einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbeschluss einzulegen.

Grundvoraussetzung für einen Vollstreckungsbeschluss durch einen Notar ist in Kroatien grundsätzlich, dass der Schuldner dort vollstreckbares Eigentum oder einen angemeldeten Wohnsitz hat.

Gegen den notariellen Vollstreckungsbeschluss muss unbedingt innerhalb von acht Tagen Einspruch eingelegt werden.

Der Einspruch muss als Beweis für die Fristwahrung unbedingt per Einschreiben mit Rückschein abgeschickt werden. Für die Fristwahrung ist nach kroatischem Recht entscheidend, wann die Einreichung bei der Post erfolgte. Abzustellen ist auf den Poststempel. Wird kein Einspruch eingelegt, so droht die Vollstreckung.

Einspruch? – Aber wie?

Idealerweise sollte man den Einspruch gleich begründen. Soweit zutreffend bietet sich folgende kurze Begründung an:

  • Falls der angeschriebene nicht gefahren ist, so sollte dies dargelegt werden. Zu Überlegen ist, ob gleich belegt werden kann, dass man nicht gefahren ist. Beweisbelastet ist jedoch die Partei, die sich auf den Parkverstoß beruft. Zu bedenken ist, dass dann, wenn ein anderer Fahrer benannt wird, unter Umstände eine Inanspruchnahme dieses „neuen“ Fahrers im Raum stehen kann.
  • Es sollte die Einrede der Verjährung erhoben werden, soweit eine solche in Betracht kommt (nach derzeitiger Einschätzung ab 3 Jahren)
  • Es sollte eingewendet werden, dass die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsantrag beim Notar nicht vorlagen, da kein Wohnsitz und kein Eigentum in Kroatien besteht. Zu beantragen ist in diesem Zusammenhang, denn Vollstreckungsbeschluss abzuweisen.

Folgen eines Einspruchs?

Nach dem Einspruch ist eine Aufhebung des Vollstreckungsbeschlusses zu erwarten. Offen ist jedoch, ob es dann noch zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Geht das Gericht von einer Unzuständigkeit des Notars aus, so ist ein Verfahren nicht zu erwarten. Anderenfalls kann ein Urteil eines kroatischen Gerichts folgen. Gegen diese ist das Rechtsmittel der Berufung denkbar, wobei auch hier sehr kurze Fristen zu beachten sind.

Was ist mit Vollstreckungen in Deutschland?

Ob kroatische Titel wegen Parkverstößen in Deutschland vollstreckt werden können ist offen. Rechtsprechung hierzu liegt noch nicht vor. Einer Vollstreckung könnte ein Verstoß gegen das Ordre Public entgegen stehen. Es wäre dann denkbar einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu stellen.

Darüber hinaus ist zu überlegen ob ein Vollstreckungsbeschluss eines sachlich unzuständigen Notars in Deutschland vollstreckt werden kann. Hier besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit für beide Seiten.

Vollstreckung Parkverstoß Kroatien

Was tun?

Anwaltlicher Rat ist sinnvoll, wenn es hier zu Streitigkeiten kommt. Zu empfehlen ist es auch, einen kroatischen Kollegen mit einzubeziehen. Wir arbeiten in diesem Zusammenhang mit dem Netzwerk „advounion“ zusammen. Auch über Rechtsschutzversicherungen kann uns ein entsprechender Kontakt zu kroatischen Kollegen vermittelt werden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des jeweiligen Vorgehens.

Nehmen Sie daher Kontakt mit uns auf.

 

Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger nur in Ausnahmefällen.

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.01.2014 – I ZR 169/12 – entschieden.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall waren Klägerinnen vier führende deutsche Tonträgerhersteller.
Der Beklagte war Inhaber eines Internetzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn.

Die Klägerinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen; sie behaupteten, am 12.06.2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfügbar gemacht worden.
Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu bezahlen.

Die Klägerinnen nehmen den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 € in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdateien über den Internetanschluss zugänglich gemacht.
Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegenüber der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Das Landgericht (LG) hat der Klage stattgegeben.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen 2.841 € zu zahlen, und die weitergehende Klage abgewiesen.
Dazu hat es ausgeführt, der Beklagte sei für die Verletzung der urheberrechtlich geschützten Rechte an den Musiktiteln verantwortlich. Er habe dadurch, dass er seinem 20-jährigen Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, die Gefahr geschaffen, dass dieser an urheberrechtsverletzenden Musiktauschbörsen teilnehme. Es sei ihm daher zumutbar gewesen, seinen Stiefsohn auch ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihm die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Der Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt, weil er seinen Stiefsohn nicht – jedenfalls nicht hinreichend – belehrt habe.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist danach zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.
Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen;
erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 08.01.2014 – Nr. 5/2014 – mitgeteilt.

Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 –.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung – Abgrenzung.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.
Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich.
Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt.
Die Behauptung einer Tatsache fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen ist. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können.
Das Bundesverfassungsgericht geht deswegen davon aus, dass die erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung nicht vom Schutz des Art. 5 Grundgesetz (GG) umfasst wird.
Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.
Das gilt auch für Äußerungen, in denen tatsächliche und wertende Elemente einander durchdringen. Bei der Abwägung fällt dann die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zu Grunde liegt, ins Gewicht.
Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat.
Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen.
Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
Die Einstufung einer Äußerung als Werturteil oder Tatsachenbehauptung durch die Fachgerichte wird wegen ihrer Bedeutung für den Schutzumfang des Grundrechts sowie für die Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern vom BVerfG nachgeprüft.

Darauf hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 25. 10. 2012 – 1 BvR 901/11 – hingewiesen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Wann haften Eltern für File-Sharing ihrer Kinder?

Mit Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 – hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen im Falle von File-Sharing von Eltern Schadenersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verlangt werden kann.

Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Siehe auch:
http://www.focus.de/digital/internet/illegale-musik-downloads-eltern-haften-nicht-fuer-filesharing-des-kindes_aid_861702.html
http://www.stern.de/digital/online/bgh-urteil-zu-illegalen-musikdownloads-das-muessen-eltern-ueber-filesharing-wissen-1927018.html

 

Bewegung an der File-Sharing-Front?

Wie wir bereits berichtet hatten wurden vor dem Amtsgericht (AG) München wegen File-Sharings eine Vielzahl von Verfahren eingeleitet. In den letzten Wochen haben wir die Erfahrung gemacht, dass sich auch andere Kanzleien wieder melden und wegen File-Sharing Unterlassungsansprüche geltend machen. Hintergrund könnte eine geplante Gesetzesänderung sein.

Das Bundesministerium der Justiz ist zur Erkenntnis gelangt, dass der bisherige § 97a Abs. 2 UrhG seinem Sinn und Zweck nicht gerecht wird da er zu selten angewendet wird. § 97a Abs. 2 UrHG soll die Abmahnkosten für Privatpersonen (erst einmal) auf 100,00 EUR gedeckelt sein. Dies ist für die abmahnenden Kanzleien aber nicht wirklich lukrativ. Zur Zeit werden (neben Schadenersatz) regelmäßig mehret hundert Euro bis hin zu über eintausend Euro verlangt. Zwar hat der BGH in einer Pressemitteilung bereits anklingen lassen, dass § 97a Abs. 2 UrhG (wohl) auch auf Urheberrechtsverletzungen anwendbar ist. Die Pressemitteilung wird jedoch regelmäßig von den Anwaltskanzleien als auch von den Gerichten ignoriert. Stattdessen werden umfassende Argumentationen geschaffen warum § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar sein soll.

Der neue Gesetzesentwurf zeigt eigentlich welche Intention der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 2 UrhG verfolgt hat. Es erstaunt, dass manche Gerichte auch nach der geplanten Klarstellung des Gesetzgebers noch immer an der bisherigen „Auslegung“ festhalten. Das große Problem an der bisherigen Auslegung der Gerichte ist, dass man den Privatpersonen effektiv die Möglichkeit nimmt sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen. Die Anforderungen an den Vortrag der Abgemahnten wurden mit einem „Kniff“ sehr hoch angesiedelt. Normalerweise muss derjenige, der etwas mlchte, auch beweisen, dass er einen Anspruch hat. Im File-Sharing ist dieser Gedanke teils jedoch pervertiert worden. Der BGH hat schon vor einiger Zeit das Rechtsinstitut der sog. „sekundären Darlegungslast“ geschaffen. Das bedeutet, dass eine Partei im Prozess vortragen muss, wenn sie, nicht aber der Gegner, Kenntnis von bestimmten Umständen hat. In der Regel wird dieses Rechtsinstitut praktisch nicht verwendet. Vertreten Sie eine Versicherung und tragen vor, der Gegner müsse doch ausführen warum er einen Mietwagen benötigt habe da die Versicherung hierzu naturgemäß keine Kenntnis hat, so wird dies von den Gerichten oftmals nicht berücksichtigt. Die Gerichte berufen sich hier teils auf den „Geschädigtenschutz“. Unbeschadet der Frage ob man dies für richtig hält ist es im File-Sharing anders herum. Wenn SIe dort einfach nur behaupten, Sie haben die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, so berücksichtigen manche Gerichte diesen Vortrag nicht und verweisen darauf, dass Sie benennen müssen warum sie es nicht gewesen sein wollen. Hier wird letztendlich nach unserem Dafürhalten mit zweierlei Maßstäben gemessen.

Ungeklärt erscheint uns die Frage wie weit die sekundäre Darlegungslast geht. Befinden sich im Haushalt weitere Personen so stellt sich die Frage ob man diese konkret benennen muss. Wenn man Kenntnis hat wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so stellt sich ebenfalls die Frage ob m an diese Personen „verpfeifen“ muss. Dies ist insbesondere bei Kindern und Ehepartnern von Bedeutung. Hier sieht der Gesetzgeber Aussageverweigerungsrecht vor. Es erscheint zumindest bedenklich wenn diese über die sekundäre Darlegungslast ausgehebelt werden. Dies erst Recht nachdem im Zusammenhang mit File-Sharing regelmäßig auch Strafrechtsvorwürfe erhoben werden. Da auf Grund des Kostenrisikos eine Rechtsverteidigung mit einem erheblichen Risiko verbunden können die Rechte von Privatpersonen denen eine Rechtsverletzung im Rahmen von File-Sharing vorgeworfen wird, zur Zeit kaum durchgesetzt werden.

Erfreulich ist daher, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 12.03.2012 für das Gerichtskostengesetz (GKG) folgende Regelung vorsieht:

„§ 49 Urheberrechtsstreitsachen
(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte
1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
– 12 – Bearbeitungsstand: 12.03.2012 13:48 Uhr
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.“

Dies würde bedeuten, dass Abmahnkosten nur noch aus einem Gegenstandswert von 500,00 EUR geltend gemacht werden können. Außergerichtlich würden dann Kosten von netto 146,00 EUR entstehen. Das Prozesskostenrisiko (ohne Sachverständigenkosten) würde dann erstinstanzlich 430,57 EUR betragen (Fremde außergerichtliche Anwaltskosten netto, Eigene Anwaltskosten brutto, Gerichtskosten). Netto deshalb, das die Rechteinhaber in der Regel zumindest bei File-Sharing-Fällen vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Interessant ist auch, dass im neuen § 97a Abs. 2 UrhG ein Kostenerstattungsanspruch vorgesehen ist wenn zu unrecht abgemahnt wird. Dies dürfte das Risiko für die Abmahnenden erhöhen einfach mal auf „gut Glück“ eine Abmahnung zu übersenden. Alles in allem erscheint der Referentenentwurf sehr fair wobei berücksichtigt werden sollte, dass (zu Recht) nur solche Personen geschützt werden sollen, die nicht gewerblich handeln und keine Widerholungstäter sind.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Filesharing: Waldorf Frommer will Klagen einreichen – Risiko und Meinung

Viele Internetnutzer wurden durch die Kanzlei Waldorf Frommer wegen Filesharing abgemahnt. Dabei wird durch die Kanzleien welche in großem Stil Abmahnungen aussprechen bewusst versucht eine Drohkulisse aufzubauen. Zu diesem Zweck werden drohende Gebühren teils astronomisch hoch angesetzt. Ohne Schäden wirklich konkret zu bezeichnen oder zu belegen wird dann „freundlicherweise“ ein Vergleich über mehrere hundert Euro angeboten. Zahlt man nicht, so wird mit Klage, bei machen Kanzleien sogar mit Strafanzeige gedroht. Bisher wurden jedoch tatsächlich nur sehr wenige Klagen eingereicht. Oftmals konnte man sich außergerichtlich „vernünftig“ vergleichen oder die Angelegenheit wurde (scheinbar) nicht weiterverfolgt. An dieser Stelle eine kleine Meinungsäußerung zu dieser Thematik.

Die Mitarbeiter der Kanzlei Waldorf haben zuletzt öfter damit gedroht man werde nun „ohne Rücksicht“ Klagen beim AG München einreichen. Vergleichsgespräche wurden teils mehr oder weniger forsch abgelehnt. Bisher hat das AG München sehr vorteilhaft für die Kanzlei Waldorf Frommer geurteilt und beispielsweise Anwaltskosten nicht nach § 97a Abs. 2 UrHG gedeckelt (z.B. AG München, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 142 C 14130/09). Andere Amtsgerichte haben die Probleme teils erheblich differenzierter betrachtet (z.B. AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09-78, Urteil vom 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09-75).

Wir wollten es genau wissen ob die (wieder einmal) angedrohte „Prozesswelle“ tatsächlich kommt und haben bei der Pressestelle des AG München nachgefragt. Dort wurde uns mitgeteilt, dass eine neue Richterstelle geschaffen wurde, da man tatsächlich mit einer Mehrzahl von Klagen rechne. Angeblich wären durch die Kanzlei Waldorf Frommer mehrere Mahnverfahren durchgeführt worden. Man erwarte nun eine Vielzahl von Prozessen.

Wie das AG München unter Berücksichtigung der „Klagewelle“ entscheiden wird bleibt abzuwarten. Bleibt zu hoffen, dass das AG München sich zumindest mit der Thematik befasst, dass Abmahnungen bei manchen Kanzleien bzw. den dahinterstehenden Rechteinhabern ausweislich des Vorgehens mittlerweile offensichtlich mehr Geschäftsmodell als „Mittel zur Durchsetzung rechtlicher Interessen“ sind. Letztendlich werden durch die absurd hohen Streitwerte sowie die teils sehr restriktiv ausgelegte „sekundäre Darlegungslast“ auf zivilrechtlichem Weg auch für Privatpersonen Rechtsfolgen generiert, die für eine Vielzahl der Beklagten existenzbedrohende Auswirkungen haben. Ob dies einer sach- und fallgerechten Rechtsprechung entspricht sei dahingestellt.

Bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof die Möglichkeit erhält seine Presseerklärung zur Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Pressemitteilung vom 12.05.2011, Az.: I ZR 121/08) auch in einem Urteil umzusetzen. Nach der Pressemitteilung soll § 97a Abs. 2 UrhG grundsätzlich anwendbar sein.

Im Regelfall wären die Kosten dann in vielen Fällen auf 100,00 € gedeckelt. Wir meinen ebenfalls, dass bei Erstverstößen im privaten Bereich eine Anwendung des 97a Abs. 2 UrhG sachgerecht ist. So ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsprozess, dass hier mit 97a Abs. 2 UrhG bei Erstabmahnungen auch die Interessen der Privatpersonen zu berücksichtigen sind. Man hätte auch bei Anwendung des § 97a Abs. 2 UrHG den Betroffenen noch immer einen „Denkzettel“ verpasst und würde sie nicht gleich in teils erhebliche finanzielle Probleme stürzen. Andererseits dürfte das wirtschaftliche Interesse an Abmahnungen deutlich sinken wenn beim ersten mal „nur“ noch 100,00 € „zu holen“ sind. Es geht offensichtlich nicht mehr um Rechtsschutz, sondern um Profit.

Update
Zwischenzeitlich hat sich herausgestellt, dass das AG München eine für agemahnte Privatpersonen nachteilige Haltung verfolgt und die Abmahnungen scheinbar im Zweifel für begründet erachtet. Glaubt man der Berichterstattung, so wurden auch schon Rentnerinnen verurteilt die weder über einen Computer noch über einen Internetanschluss verfügt haben sollen (AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11). Da auch Prozesskostenhilfe (PKH) nur schwer gewährt wird und Rechtsschutzversicherungen in der Regel nicht eintrittspflichtig sind – das Risiko eines Gutachtens jedoch beträchtilich ist – dürfte eine obergerichtliche Entscheidung auch in München noch etwas auf sich warten lassen. So lange wird das AG München wohl weiter eher zum Nachteil der Abgemahnten entscheiden.

Etwas irritierend ist auch, wenn das AG München in einer Pressemitteilung vor der Teilnahme an Tauschbörsen „warnt“ und gleich noch verkündet, dass man § 97 Abs. 2 UrHG nicht anwenden werde. Ob dies noch zu den Aufgaben eines Gerichts gehört kann man sicherlich kontroveres diskutieren. Ob er – extra fett gedruckte Satz

„Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil.“

der Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Gerichts gerecht wird erscheint ebenfalls in höchstem Maße diskutabel.

Das AG Frankfurt bleibt seiner erfreulich kritischen Linie treu und legt für die abgemahnten Anschlussinhaber praxistauglichere Darlegungsvoraussetzungen an. So reicht es, einen abweichenden Geschehensablauf darzulegen um der sekundären Darlegungslast gerecht zu werden. (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.05.2012, Az.: 32 C 157/12; ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2011, Az.: 17 O 39/11 aber nicht rechtskräftig entschieden, da vor OLG Stuttgard anderweitig erledigt). Die „Abmahner“ haben dann die Darlegungs- und Beweislast, müssen also den Nachweis erbringen, dass man eine als Störer haftet.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.