Tag Anfahren

AG Dortmund entscheidet: Nach dem Anfahren an einer Ampel wegen einer Taube auf der Straße stark abzubremsen

…. ist erlaubt und stellt keinen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dar.

Mit Urteil vom 10.07.2018 – 425 C 2383/18 – hat das Amtsgericht (AG) Dortmund entschieden, dass ein Kraftfahrer, der auf ein anderes,

  • vor ihm, nach einer Rotlichtphase an einer Ampel angefahrenes

Fahrzeug auffährt, auch dann allein für den Schaden aufzukommen hat, wenn der Fahrer des vor ihm,

  • nach dem Umschalten von Rot- auf Grünlicht

angefahrenen anderen Fahrzeugs,

  • wenige Meter nach dem Anfahren plötzlich wegen einer Taube auf der Straße stark gebremst hat.

Danach darf

  • in einer Situation, in der, wie nach einem Anfahren, (noch) mit sehr geringer Geschwindigkeit gefahren wird und
  • deswegen keine Personenschäden, sondern lediglich Sachschäden an dem eigenen wie an dem fremden Kraftfahrzeug im Falle eines Auffahrunfalls zu erwarten sind,

zum Schutze auch eines kleines Wirbeltieres stark gebremst werden und kann nicht

  • allein deshalb, weil es bei einer Taube um ein Kleintier handelt,

verlangt werden, das Tier zu überfahren.

Wichtig zu wissen für alle Verkehrsteilnehmer: Wie muss man sich beim Ein- oder Anfahren verhalten und

…. wann haftet bei einem Unfall der Ein- oder Anfahrende nach § 10 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)?

Wer

  • aus einem Grundstück,
  • aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO),
  • aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

oder auf die Fahrbahn

  • von anderen Straßenteilen oder
  • über einen abgesenkten Bordstein hinweg

einfahren oder

  • vom Fahrbahnrand,

anfahren will, muss gemäß § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO

  • sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist,
  • sich erforderlichenfalls einweisen lassen und
  • die Absicht einzufahren oder anzufahren, unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger, rechtzeitig und deutlich ankündigen.

Das bedeutet:

  • Einfahrende müssen sich vergewissern, dass die Fahrbahn für sie im Rahmen der gebotenen Sicherheitsabstände (§ 4 StVO) frei ist und dass sie niemanden übermäßig behindern.
  • Bei Sichthindernissen sind sie verpflichtet, sich ganz langsam und vorsichtig so weit in die Straße hineinzutasten, bis sie freie Sicht auf den bevorrechtigten Verkehr haben.
  • Weiterfahren darf ein Einfahrender nur, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch behindert.
  • Kann ein Einfahrender das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so hat er sich vorsichtig in die Fahrbahn hineinzutasten, bis er die Übersicht hat.
    Dazu kann es geboten sein, lediglich zentimeterweise – nicht etwa mit Schrittgeschwindigkeit von 5 bis 7 km/h – mit der Möglichkeit zum sofortigen Anhalten bis zum Übersichtspunkt vorzurollen, wobei

    • dieser Vorgang erforderlichenfalls mehrfach zu wiederholen ist und
    • nicht einfach bis zum Übersichtspunkt ohne Unterbrechung vorgerollt werden darf.

Durch das Erfordernis des Vortastens soll

  • einerseits erreicht werden, dass der bevorrechtigte Verkehr genügend Zeit hat, sich auf das hineintastende Fahrzeug einzurichten,
  • andererseits, dass der Wartepflichtige nahezu ohne Anhalteweg anhalten kann, wenn er einen bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer wahrnimmt.

Übrigens:
Diese gesteigerten Pflichten eines beispielsweise aus einem Grundstück auf die Straße einfahrenden Fahrzeugführers gelten gegenüber einem auf der Straße fahrenden Kraftfahrer auch dann,

  • wenn dieser unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot die linke Straßenseite benutzt.

Ereignet sich während des Einfahrens und noch vor dessen Abschluss,

  • d.h. in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang,

ein Unfall, dann spricht gegen den Einfahrenden ein Anscheinsbeweis,

  • d.h. er haftet voll,

es sei denn, dem Fahrer des anderen (bereits) auf der Straße fahrenden und damit vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ist im Einzelfall (ebenfalls) deswegen ein Sorgfaltsverstoß anzulasten,

  • weil er unaufmerksam oder mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (so Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken, Urteil vom 03.08.2017 – 4 U 156/16 –).