…. aus diesem heraus eine Geschwindigkeitsmessung erfolgen kann.
Mit Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg entschieden, dass die Nutzung eines Messgeräts in einem abgestellten Anhänger,
- dem sogenannten „Enforcement Trailer“,
zulässig ist.
Danach kann die Geschwindigkeitsmessung somit auch mit Hilfe eines als „Enforcement Trailer“ bezeichneten,
- gegen äußere Einflüsse gesicherten
mobilen, d. h. umsetzbaren Spezialanhängers,
- in den ein anerkanntes Messgerät eingebaut ist,
erfolgen.
Nach der Entscheidung des OLG gilt dies auch dann, wenn
- die Gebrauchsanweisung des Messgeräts noch nicht entsprechend angepasst bzw. ergänzt wurde, also
in der Gebrauchsanweisung noch nicht steht, dass der Betrieb des Messgeräts
- neben dem Einsatz „aus einem Kfz, auf einem Stativ oder in einer Messkabine“
auch aus einem – damals noch nicht existierenden – Enforcement Trailer heraus erfolgen darf.
Denn, so das OLG,
- entscheidend sei allein, ob der Einsatz des Messgeräts aus einem Enforcement Trailer heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen könne
und
- hierfür gebe es jedenfalls bei Messgeräten, deren Bauartzulassung die Verwendung aus einem Fahrzeug heraus vorsehen, keine Anhaltspunkte.