Nach § 321a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf die Rüge der durch eine Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn
- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Diese Vorschrift eröffnet ausschließlich die Möglichkeit einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen.
Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden, so dass auf eine Anhörungsrüge hin nur zu prüfen ist, ob
- das Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat,
- also seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen,
- sind bei einer Anhörungsrüge die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO aufgestellten Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht gewahrt, wenn die Rüge sich beschränkt
- auf eine wiederholende Darstellung oder
- Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens.
Aussicht auf Erfolg hat die Erhebung einer Anhörungsrüge vielmehr nur, wenn
- anhand des angegriffenen Urteils näher herausgearbeitet werden kann, dass
Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 79/15 – hingewiesen.