Was die im Rechtsstreit unterlegene Partei wissen muss, wenn sie sich gegen die Entscheidung mit der Anhörungsrüge wehren möchte

Was die im Rechtsstreit unterlegene Partei wissen muss, wenn sie sich gegen die Entscheidung mit der Anhörungsrüge wehren möchte

Nach § 321a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf die Rüge der durch eine Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn

  • ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  • das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Diese Vorschrift eröffnet ausschließlich die Möglichkeit einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen.
Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden, so dass auf eine Anhörungsrüge hin nur zu prüfen ist, ob

Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen,

  • sind bei einer Anhörungsrüge die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO aufgestellten Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht gewahrt, wenn die Rüge sich beschränkt
    • auf eine wiederholende Darstellung oder
    • Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens.

Aussicht auf Erfolg hat die Erhebung einer Anhörungsrüge vielmehr nur, wenn

  • anhand des angegriffenen Urteils näher herausgearbeitet werden kann, dass

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 79/15 – hingewiesen.


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