…. auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs.
Gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ist jedem
- die Einsicht in das Grundbuch und
- die in diesem in Bezug genommenen Urkunden
zu gestatten,
- der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Dabei richtet sich der
danach,
- wie weit das berechtigte Interesse reicht und
- dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann.
Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO
- (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs)
ist gegeben, wenn
- ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird.
Dieses muss sich
- im Unterschied zum rechtlichen Interesse
zwar nicht
- auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder
- ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen,
sondern
- kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden.
Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse.
Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand
- bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und
- nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen
aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten
- am Verfahren nach § 12 GBO weder beteiligt,
- noch vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört werden
und
- ihnen auch ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht nicht zusteht.
Da aufgrund dessen das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen hat,
- ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und
- es Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren darf,
erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses mithin, einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass
- dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird.
Darüber hinaus können vom Grundbuchamt im Einzelfall auch