Tag Darlegung

Wichtig zu wissen für alle, die beim Grundbuchamt Einsicht in das Grundbuch nehmen möchten

…. auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs.

Gemäß § 12 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO) ist jedem

  • die Einsicht in das Grundbuch und
  • die in diesem in Bezug genommenen Urkunden

zu gestatten,

  • der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Dabei richtet sich der

  • Umfang der Einsichtnahme

danach,

  • wie weit das berechtigte Interesse reicht und
  • dargelegt wurde, weshalb die Einsichtnahme auf einzelne Bestandteile des Grundbuchs, einzelne Abteilungen oder Aktenstücke beschränkt werden kann.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO

  • (und zwar auch in Form der Gewährung eines Grundbuchauszugs)

ist gegeben, wenn

  • ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird.

Dieses muss sich

  • im Unterschied zum rechtlichen Interesse

zwar nicht

  • auf ein bereits bestehendes Recht am Grundstück oder
  • ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Eingetragenen und dem die Einsicht Begehrenden stützen,

sondern

  • kann auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden.

Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse.
Vielmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand

  • bei verständiger Würdigung des Einzelfalls und
  • nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des Antragstellers und seine Entschließungen

aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht betroffenen eingetragenen Berechtigten

  • am Verfahren nach § 12 GBO weder beteiligt,
  • noch vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört werden

und

  • ihnen auch ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht nicht zusteht.

Da aufgrund dessen das Grundbuchamt in jedem Einzelfall genau zu prüfen hat,

  • ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und
  • es Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren darf,

erfordert die Darlegung eines berechtigten Interesses mithin, einen nachvollziehbaren Vortrag von Tatsachen in der Weise, dass

  • dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird.

Darüber hinaus können vom Grundbuchamt im Einzelfall auch

BGH entscheidet was Mieter, wenn sie wegen eines Mangels die Miete mindern möchten, darlegen müssen und was nicht

Beanstandet der Mieter einer Wohnung gegenüber dem Vermieter beispielsweis eine fortwährend bestehende unzumutbare Lärmbelästigung und kürzt er wegen dieses Mangels die Miete nach § 536 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), muss er

  • den Mietmangel, also die Lärmbelästigung, der er sich in seiner Wohnung ausgesetzt sieht,
  • durch ausreichende Beschreibung der Mangelsymptome darlegen,
    • also z.B. vorbringen, dass fortwährend laute Klopfgeräusche, festes Getrampel, Möbelrücken usw. zu hören sind

und

  • hierfür, wenn es deswegen zu einem Rechtsstreit mit dem Vermieter kommt, Beweis anbieten
  • durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und ggf. auch durch Vernehmung von Zeugen.

Im Prozess obliegt es dann dem Gericht

Über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen („Mangelsymptome“) hinaus, muss der Mieter

  • die Lärmbelästigung weder durch detaillierte „Lärmprotokolle“ konkretisieren (BGH, Urteil vom 20.06.2012 – VIII ZR 268/11 –),
  • noch das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) vortragen und
  • auch die Ursache der Mangelsymptome nicht bezeichnen, d.h. er muss sich nicht dazu äußern,
    • ob die Lärmquelle einer bestimmten anderen Wohnung zuzuordnen ist,
    • ob der als unzumutbar empfundene Lärm auf einem unangemessenen (nicht mehr sozialadäquaten) Wohnverhalten anderer Bewohner des Hauses beruht oder
    • auf einem mangelhaften Schallschutz (Nichteinhaltung der zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schallschutzvorschriften) bzw.
    • auf einer Kombination dieser Ursachen (BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – VIII ZR 125/11 –).

Benennt der Mieter gleichwohl die aus seiner Sicht bestehende Lärmursache, darf vom Gericht daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Mieter wolle Mängelrechte nur für den Fall geltend machen, dass ausschließlich diese Ursache und nicht eine andere zutrifft.

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16 – hingewiesen.

Was die im Rechtsstreit unterlegene Partei wissen muss, wenn sie sich gegen die Entscheidung mit der Anhörungsrüge wehren möchte

Nach § 321a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf die Rüge der durch eine Entscheidung beschwerten Partei das Verfahren fortzuführen, wenn

  • ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  • das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Diese Vorschrift eröffnet ausschließlich die Möglichkeit einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen.
Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden, so dass auf eine Anhörungsrüge hin nur zu prüfen ist, ob

Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen,

  • sind bei einer Anhörungsrüge die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO aufgestellten Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht gewahrt, wenn die Rüge sich beschränkt
    • auf eine wiederholende Darstellung oder
    • Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens.

Aussicht auf Erfolg hat die Erhebung einer Anhörungsrüge vielmehr nur, wenn

  • anhand des angegriffenen Urteils näher herausgearbeitet werden kann, dass

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 23.08.2016 – VIII ZR 79/15 – hingewiesen.