Mit Gerichtsbescheid vom 30.04.2020 – 4 K 1139/19.KO – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz in einem Fall, in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche, um
- für die beabsichtigte Errichtung von drei Windenergieanlagen auf in der Nähe eines Flugplatzes gelegenen Grundstücken
die dazu erforderliche luftverkehrsrechtliche Zustimmung
- nach § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
zu erhalten, bei der hierfür zuständigen Behörde beantragt hatte, den derzeitigen,
- der Errichtung der Windenergieanlagen entgegenstehenden
Verlauf der Platzrunde des Flugplatzes entsprechend anzupassen, entschieden, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf Änderung der
- zur Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr
bestandskräftig festgesetzten Platzrunde hat.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass
- Rechtsgrundlage für die Festlegung von Platzrunden § 22 Abs. 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist,
- diese Vorschrift ausschließlich der Abwehr von Gefahren für den Luftverkehr dient und keine diesbezüglichen subjektiv- öffentlichen Rechte Dritter eröffnet und somit
Dritte jedenfalls grundsätzlich eine (bestandskräftige) Platzrundenführung hinzunehmen haben.
Abgesehen davon, so die Kammer weiter, werde
- die Platzrunde seit Jahren unfallfrei und sicher geflogen
und durch die bestandskräftig festgelegte Platzrundenführung,
- da durch diese die Grundstücke auf denen die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, von vornherein vorbelastet gewesen seien,
auch nicht in rechtswidriger Weise in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsfreiheit des Unternehmens eingegriffen, so dass auch unter diesen Aspekten
- kein Anlass für eine Änderung der Platzrunde bestehe.