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Was Arbeitnehmer, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell entscheiden, wissen sollten

Mit Urteil vom 24.09.2019 – 9 AZR 481/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) entschieden, dass

  • nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell,

kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub

  • für die Freistellungsphase

besteht.

Danach steht einem Arbeitnehmer,

  • der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und
  • im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden war,

mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu und muss der Urlaubsanspruch,

  • bei Vollziehung des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres,

nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Wochentage mit Arbeitspflicht berechnet werden (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 406/17 –),

  • wobei der Zeitraum der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (Quelle: Pressemitteilung des BAG).

Wichtig zu wissen, wenn man einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag zur Unterstützung bei der Wahl des

…. passenden Partners abschließt.

Wird ein Partnervermittlungsinstitut von einer Kundin/einem Kunden mit der „Unterstützung bei der Wahl des passenden Partners“ beauftragt und verpflichtet sich das Partnervermittlungsinstitut

  • der Kundin/dem Kunden gegen Zahlung eines bestimmten Honorars während der Laufzeit des Vertrages auf sie/ihn abgestimmte Partnervorschläge aus dem Kunden- und Interessentenkreis des Instituts zu unterbreiten sowie
  • ihr/ihm Partner-Exposés von Mitgliedern des Instituts zuzuleiten, die ihrerseits an einer Kontaktaufnahme mit der Kundin/dem Kunden interessiert sind,

ist das Ziel eines solchen Vertrages,

  • einen geeigneten Partner zu finden und
  • nicht eine bestimmte Anzahl von Frauen bzw. Männern zu treffen.

Die Erforderlichkeit eines jeweils weiteren Partnervorschlags ist dann abhängig vom Verlauf der Kontaktaufnahme mit der zuletzt vorgeschlagenen Person, so dass der Umstand,

  • dass die Anzahl der Partnervorschläge, die die Kundin/der Kunde jeweils (mindestens) anfordern kann, nicht vertraglich festgeschrieben ist,

diesen Vertrag auch nicht

  • wegen nicht ausreichend bestimmter Hauptleistungspflicht des Partnervermittlungsinstituts

unwirksam macht.

Ganz oder teilweise zurückfordern können Kunden ein gezahltes Honorar, wenn

  • von dem Partnervermittlungsinstitut eine zur Vertragserfüllung geeignete Leistung nicht erbracht wird bzw. worden ist,

also beispielsweise

  • die von dem Partnervermittlungsinstitut gemachten Vorschläge zur Vertragserfüllung völlig ungeeignet waren und
  • nicht dem Anforderungsprofil der Kundin/des Kunden entsprochen haben.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.03.2019 – 113 C 16281/18 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine Frau

  • bei einem Partnervermittlungsinstitut einen Vertrag – wie dem obigen – geschlossen hatte und

das für eine Vertragsdauer von drei Monaten gezahltes Honorar in Höhe von 5.000 Euro zurück haben wollte, weil

  • ihr während der dreimonatigen Laufzeit des Vertrages lediglich fünf Herren sowie danach noch ein sechster Herr als Partner vorgeschlagen worden waren und
  • es auch nur mit drei dieser Vorgeschlagenen zu einem Treffen gekommen war,

die Klage der Frau auf Rückzahlung des Honorars abgewiesen und dies damit begründet, dass sich nach den,

  • laut Vertrag von der Frau gemachten Vorgaben bezüglich der gewünschten Partner,

nicht habe festgestellt werden können, dass die ihr unterbreiteten Partnervorschläge zur Vertragserfüllung ungeeignet bzw. unbrauchbar waren (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und Mieter wenn Streit über die Zulässigkeit des Haltens von Tieren besteht

Eine in einem vom Vermieter gestellten Wohnungsmietvertrag enthaltene und nicht individuell ausgehandelte (also nie zur Disposition gestandene) Klausel, wonach

  • „Tierhaltung nicht gestattet ist“

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 18.11.2016 – 30 C 5357/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 16.03.2017 – 7 S 8871/16 – hingewiesen.

Begründet worden ist das von den beiden Gerichten damit, dass es sich bei einer solchen Klausel,

  • wenn sie nicht individuell zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt worden ist, was mehr als Verhandeln voraussetzt,

um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung deshalb nicht vereinbar ist, weil die Frage,

  • ob das Halten von Tieren im Rahmen der dem Vermieter gemäß § 535 BGB obliegenden Gebrauchsgewährungspflicht zulässig ist oder nicht,

im jeweiligen Einzelfall zu klären sei,