Tag Arbeitslosengeld II

Wer krankheitsbedingt auf einen Alltagsrollstuhl angewiesen und mit einem solchen versorgt ist, sollte wissen, dass Anspruch auch auf Versorgung mit

…. einem Sportrollstuhl als Eingliederungshilfe bestehen kann.

Mit Urteil vom 04.02.2020 – S 9 SO 1824/19 – hat das Sozialgericht (SG) Mannheim im Fall eines 

  • an einer Querschnittlähmung der unteren Extremitäten 

leidenden Erwachsenen,

  • der sich aktuell in einer Ausbildung zum Erzieher befand, 
  • Arbeitslosengeld II bezog und
  • von der Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Alltagsrollstuhl versorgt worden war,

entschieden, dass der Sozialhilfeträger ihm,

  • damit er an dem ärztlich verordneten Reha-, Freizeit- und Breitensport teilnehmen kann,

mit 

  • einem Sportrollstuhl 

versorgen muss.

Begründet hat das SG dies damit, dass, weil

  • sportliche Betätigung in der Gemeinschaft eines Vereins in der Bundesrepublik Deutschland zum normalen gesellschaftlichen Leben gehöre, 
  • somit dem Leben in der Gemeinschaft diene und 
  • es sich daher um eine sozialadäquate Form der Freizeitgestaltung handele, die in besonderer Weise geeignet sei, die Inklusion zu fördern und Menschen mit Behinderung eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen, 

es auch Aufgabe der Eingliederungshilfe sei, Behinderte in die Lage zu versetzen, am Vereinssport teilnehmen zu können und dem der Nachrang der Eingliederungshilfe deswegen nicht entgegenstehe, da

  • die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung sich nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erstrecke,
  • insoweit anerkannt sei, dass dies bei Hilfsmitteln zum Ausgleich von Mobilitätsdefiziten bei Erwachsenen nur Wege oder Distanzen miteinschließe, welche üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden und 
  • lediglich bei Kindern und Jugendlichen die krankenversicherungsrechtliche Hilfsmittelversorgung auch weitergehende sportliche oder gesellschaftliche Aktivitäten umfasse (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim).

Schüler der Oberstufe eines Gymnasiums, die Grundsicherung beziehen, haben Anspruch auf Übernahme der Kosten für

…. die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf.

Darauf hat das Sozialgericht (SG) Mannheim mit Urteil vom 24.10.2019 – S 3 AS 2672/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein Schüler der 11. Klasse eines Gymnasiums, der 

  • in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter lebte und 
  • wie sie Arbeitslosengeld II bezog,  

den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende verurteilt, dem Schüler,

  • der für die Bearbeitung von Schularbeiten einen Personalcomputer (PC) begehrte, 

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Mehrbedarf in Höhe von maximal 300 Euro 

  • zum Erwerb eines Computers bzw. Laptops 

zu gewähren.

Begründet worden ist dies vom SG damit worden, dass dieser Anspruch dem Schüler 

  • nach § 21 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) analog 

zustehe, da die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät 

  • bei Leistungsempfängern nach dem SGB II 

zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum gehöre, ein Anspruch auf Gewährung dieser Kosten, 

  • die weder hinreichend vom Regelbedarf umfasst seien,
  • noch durch Ansparungen aus diesem bestritten werden könne und
  • auch nicht durch die sog. „Schulbedarfspauschale“ nach § 28 Abs. 3 SGB II gedeckt würden,

sich jedoch aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe und die Schließung dieser planwidrige Regelungslücke 

  • im Normengefüge des SGB II 

eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache (Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim).