Tag Aufstellung

Was Wohnungseigentümer, denen ein Sondernutzungsrecht an einem Gartenanteil zugewiesen ist, wissen sollten

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 08.11.2017 – 485 C 12677/17 WEG – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn laut Teilungserklärung

  • die den einzelnen Wohnungseigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Nutzung zugewiesenen Gartenanteile
  • ausschließlich als „Ziergarten“ gestattet ist,

dies die Aufstellung eines Trampolins nicht verbietet bzw. hindert, sofern das Trampolin

  • weder mit dem Boden fest verbunden
  • noch überdimensioniert ist.

Nach Auffassung des AG soll der Begriff des „Ziergartens“ nämlich nicht einschränkend dahingehend auszulegen sein, dass damit eine Beschränkung lediglich auf das Anpflanzen „optisch erbaulicher“ und „schmückender“ Pflanzen verbunden ist.
Vielmehr sollen dort auch Kinder spielen und

  • nachdem hierzu das Aufstellen eines Spielgeräts gehört,

von den sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümern größere Spielgeräte zum Spielen für ihre Kinder oder die Kinder ihrer Mieter aufgestellt werden dürfen, was,

  • da dies zu einem geordneten Zusammenleben gehört,

von den anderen Miteigentümern hingenommen werden müsse (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.12.2017).

AG München entscheidet: Bauunternehmer, die zur Sicherung einer Baustelle einen Bauzaun aufstellen, haften

…. in der Regel von der Aufstellung des Bauzaunes an bis zu seiner Entfernung für dessen Standsicherheit und demzufolge für Schäden, die ein umstürzender Bauzaun verursacht.

In einem Fall, in dem von einem Bauunternehmer,

  • der im Auftrag eines Bauherrn auf einem Grundstück einen Rohbau errichtet hatte,

ein von ihm bei Beginn der Bauarbeiten zur Sicherung der Baustelle aufgestellter Bauzaun

  • nach Beendigung seiner Bauarbeiten

umgestürzt und auf einen ordnungsgemäß geparkten Pkw gefallen war, ist der Bauunternehmer

  • mit Urteil des Amtsgerichts (AG) München vom 19.12.2016 – 251 C 15396/16 –

verurteilt worden, dem Fahrzeugeigentümer den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Begründet hat das AG die Entscheidung damit, dass die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers

  • durch die Gefahreröffnung, d.h. das Aufstellen des Bauzauns, entstanden ist und
  • grundsätzlich fortbesteht – auch nach Fertigstellen seiner Arbeiten, also hier des Rohbaus – bis seine Verkehrssicherungspflicht in tatsächlicher Hinsicht von einem Dritten übernommen wird,
    • was eine klare und auch für Dritte erkennbare Absprache voraussetzt.

Zwar sei, so das AG, auf einer Baustelle zunächst der Bauherr

  • als Veranlasser der gefährlichen Aktivitäten

sicherungspflichtig.

Allerdings haften nach allgemeinen Grundsätzen auch

  • Architekten und Bauunternehmer
  • im Rahmen der ihnen übertragenen und auch tatsächlich wahrgenommenen Aufgabenkreise,

wobei deren Sicherungspflichten den Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Bauwerks überdauern,