Tag außer Vollzug

Corona-Pandemie: Bayerischer VGH setzt die 15-km-Regel für Bewohner von sogenannten Hotspots außer Vollzug

Mit Beschluss vom 26.01.2021 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) das Verbot 

  • touristischer Tagesausflüge für Bewohner von sogenannten Hotspots über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus (§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV)) 

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Nach Auffassung des BayVGH verstößt § 25 Abs. 1 Satz 1 der 11. BayIfSMV, der bestimmt, dass, 

  • wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert von 200 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird, unbeschadet der §§ 2 und 3 touristische Tagesausflüge für Personen, die in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt wohnen, über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus untersagt sind,

 aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit, da

  • die textliche Festlegung des 15-km-Umkreises auf die sich das Verbot bezieht, nicht deutlich und anschaulich genug und 
  • für die Betroffenen der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 km um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar ist (Quelle: Pressemitteilung des BayVGH).

Corona-Pandemie: OVG für das Land Schleswig-Holstein kippt das Öffnungsverbot für Outlet-Center und setzt es wegen Verstoßes

…. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz (GG)) vorläufig außer Vollzug.

Mit unanfechtbarem Beschluss vom 24.04.2020 – 3 MR 9/20 – hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag der Betreiberin eines Outlet-Centers in Neumünster,

  • das über 122 Ladengeschäfte verfügt, von denen 121 Ladengeschäfte unter 800 Quadratmeter groß sind,

das

  • sich aus § 6 Abs. 3 der aktuellen SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung der schleswig-holsteinischen Landesregierung vom 18.04.2020 ergebende

Gebot.

  • das Outlet-Center (weiterhin) zu schließen,

vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Der Senat ist der Ansicht, dass die weitere Schließung des Outlet-Centers

  • gegenüber anderen Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren, deren Öffnungsmöglichkeiten mittlerweile gelockert worden sind,

eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung darstellt und hat dies damit begründet,

  • dass nicht erkennbar sei, warum die Umsetzung besonderer Hygiene- und Zugangsmaßnahmen in einem Outlet-Center nicht mindestens ebenso zu gewährleisten sei wie in Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen und Einkaufszentren,
  • dass aufgrund der von der Antragstellerin bereits ergriffenen umfangreichen Steuerungs-, Kontroll- und Hygienemaßnahmen sowie der Schließung von Gastronomie und Spielplätzen auf ihrem Gelände dem Besuch des Outlet-Centers auch kein „Eventcharakter“ zukomme

und dass der Verordnungsgeber, wenn er ein „Anfahren“ der wirtschaftlichen Betätigung für vertretbar halte,

  • vergleichbare Sachverhalte auch vergleichbar regeln,
  • sich im Übrigen die Grundrechtspositionen potentiell Betroffener vor Augen führen und
  • sorgsam prüfen müsse, ob es gegenüber einem absoluten Öffnungsverbot mildere, aber gleich wirksame Mittel gebe (Quelle: Pressemitteilung des OVG Schleswig).