Tag Baumstämme

OLG Köln entscheidet: Mountainbiker, die Waldwege nutzen, tun dies in der Regel auf eigene Gefahr

Mit Beschluss vom 23.05.2019 – 1 U 12/19 – hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln darauf hingewiesen, dass ein Mountainbikefahrer, der auf einem abschüssigen Waldweg stürzt, weil

  • der Hang des Weges – für ihn nicht rechtzeitig erkennbar – durch quer über den Weg in einer Höhe von 40-50 cm aufgeschichtete Baumstämme gesichert ist,

keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen der sich bei dem Sturz zugezogenen Verletzungen

  • gegen den Waldeigentümer

hat.

Begründet hat der Senat dies mit § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG).
Danach nutzen Waldbesucher den Wald auf eigene Gefahr und daher sei eine Haftung der Waldeigentümer

  • für waldtypische Gefahren,
  • auch auf Waldwegen,

ausgeschlossen.

Dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen würden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können, sei nicht ungewöhnlich und damit, so der Senat, müssten Waldbesucher rechnen und sich,

  • wenn sie im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sind,

einstellen und deswegen auch,

  • entweder so fahren, dass sie ihr Fahrrad in der übersehbaren Strecke anhalten können
  • oder, sofern sie Gefahren auf abschüssigen Wegen nicht abschließend beurteilen können, vom Rad steigen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln).

Saarländisches OLG entscheidet: Gemeinde haftet, wenn Geländer auf Wanderweg morsch ist und Wanderer deswegen abstürzt

Weil ihr Ehemann auf einem Wanderweg an einer Steilkante,

  • wegen eines von der Gemeinde aus Baumstämmen und Ästen errichtetes Geländers, das morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher war,

8 bis 10 Meter kopfüber in die Tiefe gestürzt war und dabei tödliche Verletzungen erlitten hatte, ist die Gemeinde

  • vom 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) im Verfahren 4 U 19/17

verurteilt worden, der Witwe

  • ein Schmerzensgeld von 3.000 EUR zu zahlen und
  • ihr die materiellen Schäden, vor allem die Beerdigungskosten sowie den bisher geltend gemachten Teil des Unterhaltsschadens, in Höhe von insgesamt rund 53.000 € zu ersetzen.

Der Senat sah darin, dass das fehlerhafte Geländer nicht instandgesetzt und die Gefahrenstelle auch nicht anderweitig gesichert war, eine für den Absturz ursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Quelle: Pressemitteilung des Saarländischen OLG vom 30.11.2017).