Tag Befugnis

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, dass und wie Urlaubsansprüche für den Zeitraum einer Elternzeit

…. gekürzt werden können.

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass

  • der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nach § 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht,
  • er jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, sofern kein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorliegt,
  • das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG auch vertraglichen Mehrurlaub erfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben,

dass Arbeitgeber,

  • die von der ihnen durch 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Kürzungsbefugnis Gebrauch machen möchten,

eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben müssen und es dazu ausreicht, dass

Freilaufende Katzen – Dürfen Dritte sie füttern und ihren Aufenthalt dulden oder können die Eigentümer verlangen

…. dass dies unterlassen wird?

Durch die die Befugnisse von Eigentümern regelnde Vorschrift des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die bestimmt, dass

  • Eigentümer von Sachen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den Sachen nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen können,
  • Eigentümer von Tieren bei der Ausübung ihrer Befugnisse jedoch die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten haben,

werden

  • die positiven Befugnissen von Eigentümern von Tieren eingeschränkt – insbesondere die Normen des Tierschutzgesetzes gestatten dem Eigentümer nämlich gerade nicht, mit dem Tier „nach Belieben“ zu verfahren –
  • die negativen (Ausschließungs-)Befugnisse des Eigentümers eines Tieres dagegen nicht angetastet.

Sofern sich dies nicht als tierschutzwidrig darstellt,

  • wie z.B., wenn der selbst nicht für eine bedürfnisgerechte Verpflegung i.S.d. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) sorgende Eigentümer einer unter Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug leidenden Katze dem mitfühlenden Nachbarn das Füttern/Tränken des Tieres verbieten würde,

sind Eigentümer eines Tieres daher befugt, Dritte von Einwirkungen auf das Tier auszuschließen,

  • d.h. aktive Einwirkungen Dritter auf das Tier, auch auf ihre freilaufende Katze, zu unterbinden,
  • wie beispielsweise das gezielte Anlocken ebenso wie das Füttern gegen ihren Willen,

Allerdings wird, solange der Eigentümer eines Tieres von dieser Eigentümerbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat,

  • also die Fütterung oder das aktive Anlocken seines Tieres nicht (ausdrücklich) untersagt hat,

von dessen stillschweigender bzw. mutmaßlicher Gestattung sozialadäquaten Umgangs mit seinem freilaufenden Tier auszugehen sein, so dass, solange sich ein Tiereigentümer nicht anderweitig geäußert hat,

  • ein freundliches Locken, Streicheln etc. praktisch stets und
  • auch das gelegentliche Füttern einer „besuchsweise“ vorbeischauenden Freigängerkatze (zumindest im Normalfall, d.h. insbesondere wenn die Katze „normalgewichtig“ und augenscheinlich gesund – mithin nicht auf Spezialnahrung o.ä. angewiesen – ist) abhängig von Häufigkeit und Menge

keine unzulässige Einwirkung darstellt.

Schon keine Einwirkung i.S.v. § 903 BGB liegt dagegen vor, wenn Dritte

  • lediglich passiv der Aufenthalt eines fremden freilaufenden Tieres dulden oder
  • sie dieses lediglich passiv gewähren lassen,
    • beispielsweise wenn eine freilaufende Katze auf eigene Initiative einen Aufenthalt im Machtbereich eines Dritten gewählt hat,

so dass der Eigentümer des Tieres auch nicht befugt ist, den Dritten zum Vertreiben, Vergrämen oder zu sonstigen aktiven Vorkehrungen „anzuweisen“, die einen Aufenthalt des Tieres beim Dritten verhindern oder beenden sollen.

Darauf hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 25.01.2019 – 30 S 7016/18 – hingewiesen.

Was GmbH-Geschäftsführer über die Befugnis zur Einberufung der Gesellschafterversammlung wissen sollten

Die Beschlüsse der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) werden gemäß § 48 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) in Versammlungen gefasst.

Einberufen werden die Versammlungen, abgesehen von den Fällen des § 50 GmbHG, gemäß § 49 Abs. 1 GmbHG durch den Geschäftsführer.

Ist ein Geschäftsführer,

  • zum Zeitpunkt der Einberufung der Versammlung mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer abberufen und
  • deshalb nicht mehr Geschäftsführer,

fehlt ihm die Einberufungsbefugnis auch dann,

  • wenn er im Handelsregister als Geschäftsführer noch eingetragen war.

§ 121 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz (AktG),

  • nach dem Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als befugt zur Hauptversammlung gelten,

ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.

Ist eine Gesellschafterversammlung von einem bereits mit Gesellschafterbeschluss wirksam als Geschäftsführer Abberufenen einberufen worden, führt dies

  • zur Unwirksamkeit der Einladung und
  • Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse analog § 241 Nr. 1 AktG (vgl. BGH, Urteil vom 07.02.1983 – II ZR 14/82 –),

sofern der Einberufungsmangel nicht nach den Regeln einer Vollversammlung gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG geheilt worden ist.

Darauf hat der II. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 08.11.2016 – II ZR 304/15 – hingewiesen.

Was Jeder bedenken sollte, der einem anderen eine im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht erteilt

Wird einem anderen, durch Erklärung gegenüber diesem, Vollmacht erteilt (vgl. § 167 Abs. 1 Halbsatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGH)), kann dieser im Namen des Vollmachtgebers Willenserklärungen abgeben, Geschäfte tätigen und Verträge abschließen, die unmittelbar für und gegen den Vollmachtgeber wirken (vgl. § 164 BGB).

Das Risiko eines Missbrauchs einer solchen Vertretungsmacht,

  • dass also der Bevollmächtigte seine im Innenverhältnis beschränkten Befugnisse bei dem Abschluss von Verträgen im Namen des Vollmachtgebers überschreitet,

trägt dabei grundsätzlich der Vertretene (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.06.2010 – XI ZR 389/09 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).

Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen.

  • Etwas anderes gilt zum einen nur in dem Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt.

Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17.05.1988 – VI ZR 233/87 –; vom 14.06.2000 – VIII ZR 218/99 – und vom 28.01.2014 – II ZR 371/12 –).

  • Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt,
    • wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat,
    • so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt.

Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25.10.1994 – XI ZR 239/93 –; vom 29.06.1999 – XI ZR 277/98 –; vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10 – und vom 09.05.2014 – V ZR 305/12 –).
Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu aufdrängt.

Darauf hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) im Urteil vom 14.06.2016 – XI ZR 483/14 – hingewiesen.