Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, dass und wie Urlaubsansprüche für den Zeitraum einer Elternzeit

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten wissen, dass und wie Urlaubsansprüche für den Zeitraum einer Elternzeit

…. gekürzt werden können.

Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass

  • der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nach § 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht,
  • er jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, sofern kein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorliegt,
  • das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG auch vertraglichen Mehrurlaub erfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben,

dass Arbeitgeber,

  • die von der ihnen durch 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Kürzungsbefugnis Gebrauch machen möchten,

eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben müssen und es dazu ausreicht, dass


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