…. gekürzt werden können.
Mit Urteil vom 19.03.2019 – 9 AZR 362/18 – hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) darauf hingewiesen, dass
- der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern nach § 1, 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch für den Zeitraum der Elternzeit besteht,
- er jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden kann, sofern kein Fall des § 17 Abs. 1 Satz 2 BEEG vorliegt,
- das Kürzungsrecht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG auch vertraglichen Mehrurlaub erfasst, wenn die Arbeitsvertragsparteien für diesen keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart haben,
dass Arbeitgeber,
- die von der ihnen durch 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Kürzungsbefugnis Gebrauch machen möchten,
eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben müssen und es dazu ausreicht, dass