Tag Berufskrankheit

Wer (Wein)Reben von Hand mit einer mechanischen Schere schneidet, sollte wissen, dass dies bei entsprechender Intensität

…. einen als Berufskrankheit anzuerkennenden Golfer-Ellenbogen verursachen kann.

Mit Urteil vom 29.01.2019 – L 3 U 90/15 – hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere geschnitten und

beantragt hatte, erlittene Beschwerden im rechten Arm

  • die ihrer Meinung nach auf das Rebenschneiden zurückzuführen waren,

als Berufskrankheit anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass

  • das Schneiden von Reben bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris („Golfer-Ellenbogen“) verursachen kann, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen ist,
  • Voraussetzung hierfür allerdings ein Nachweis dieser Erkrankung im Vollbeweis sei.

Danach fallen bei einem solchen Einsatz im Rebschnitt biomechanisch relevante Bewegungsabläufe an, die eine

  • zu den nach dem Merkblatt zur BK Nr. 2101 als Berufskrankheit geschützten Krankheitsbildern gehörende

Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenkes (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia; sog. Golfer-Ellenbogen) bewirken können.

Jedoch muss dieses Krankheitsbild,

  • um das Vorliegen einer Berufskrankheit anerkennen zu können,

im Vollbeweis gesichert sein, d.h.

Hessisches Landessozialgericht erkennt Harnblasenkrebs bei Chemiefachwerker als Berufskrankheit an

Mit Urteil vom 21.02.2017 – L 3 U 9/13 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) die Berufsgenossenschaft verurteilt, den diagnostizierten Harnblasenkrebs bei einem Chemiefachwerker

  • der über viele Jahre regelmäßigen Kontakt über die Haut und die Atemwege unter anderem mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin (einem aromatischen Amin) bei seiner beruflichen Tätigkeit hatte und
  • bei dem außerberufliche Risiken nicht vorlagen,

als Berufskrankheit (BK) nach BK Nr. 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen und an ihn eine Verletztenrente zu zahlen.

P-Chloranilin sei, so das LSG, nach derzeitigem Erkenntnisstand

  • geeignet beim Menschen Harnblasenkrebs herbeizuführen und
  • um von einem Ursachenzusammenhang in Bezug auf eine Krebserkrankung ausgehen zu können, könne keine Mindestexpositionsmenge des Gefahrstoffs p-Chloranilin verlangt werden, da es insoweit derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens gebe (siehe auch Pressemitteilung des Hessischen LSG Nr. 9/17).