Wer (Wein)Reben von Hand mit einer mechanischen Schere schneidet, sollte wissen, dass dies bei entsprechender Intensität

…. einen als Berufskrankheit anzuerkennenden Golfer-Ellenbogen verursachen kann.

Mit Urteil vom 29.01.2019 – L 3 U 90/15 – hat das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Fall, in dem eine Frau,

  • die für einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren jeweils einige Wochen Reben von Hand mit einer mechanischen Schere geschnitten und

beantragt hatte, erlittene Beschwerden im rechten Arm

  • die ihrer Meinung nach auf das Rebenschneiden zurückzuführen waren,

als Berufskrankheit anzuerkennen, darauf hingewiesen, dass

  • das Schneiden von Reben bei entsprechender Intensität eine Epicondylitis humeri ulnaris („Golfer-Ellenbogen“) verursachen kann, die als Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft anzuerkennen ist,
  • Voraussetzung hierfür allerdings ein Nachweis dieser Erkrankung im Vollbeweis sei.

Danach fallen bei einem solchen Einsatz im Rebschnitt biomechanisch relevante Bewegungsabläufe an, die eine

  • zu den nach dem Merkblatt zur BK Nr. 2101 als Berufskrankheit geschützten Krankheitsbildern gehörende

Erkrankung am Sehnenansatz des Ellenbogengelenkes (Epicondylitis bzw. Epicondylopathia; sog. Golfer-Ellenbogen) bewirken können.

Jedoch muss dieses Krankheitsbild,

  • um das Vorliegen einer Berufskrankheit anerkennen zu können,

im Vollbeweis gesichert sein, d.h.


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