Haftet Supermarktbetreiber wenn Kundin nach vorläufiger Bodenreinigung ausrutscht und stürzt?

Das hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

Ist beispielsweise nach dem Zerbrechen einer Rotweinflasche in einem Supermarkt von einem Mitarbeiter der Boden sofort von den Glasscherben gereinigt sowie der größte Teil des Rotweins aufgewischt worden und

  • rutscht danach dort eine Kundin aus und stürzt,
  • während gerade im Lager eine Putzmaschine geholt wird, mit der der restliche Rotwein beseitigt werden sollte,

liegt, weil

  • ein Supermarktbetreiber zwar alle zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen hat, um Gefahren von Kunden abzuwenden, die sich in dem öffentlichen Verkaufsraum bewegen,
  • eine absolute Sicherheit aber nicht geschuldet wird und
  • bei der Bestimmung des Maßes der für den Verkehrssicherungspflichtigen zumutbaren Vorkehrungen insbesondere auf die Wahrscheinlichkeit und die Schwere eines möglichen Schadenseinritts Acht zu nehmen ist,

eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Supermarktbetreibers nur dann vor,

  • wenn, aufgrund im Streitfall nachgewiesener Umstände, die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestanden hat und
  • deshalb weitere bestimmte Vorkehrungen, wie die Aufstellung eines Warnschildes, zur Sicherheit der sich auf den Verkaufsflächen bewegenden Personen, über die bereits ergriffenen bzw. eingeleiteten Maßnahmen hinaus, angezeigt gewesen wären.

Darauf hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.02.2016 – 158 C 21362/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 13.01.2017 – 03/17 –).

Was Autofahrer die nachts an einer mit Nachtschalter betrieben SB-Tankstelle tanken wissen sollten

Wird eine SB-Tankstelle

  • ab 22:00 Uhr abends, auch aus Sicherheitsgründen, mit einem Nachtschalter so betrieben, dass das Bedienungspersonal um Mitternacht einen Schichtwechsel vollzieht und
  • stürzt ein Kunde, der sein Fahrzeug dort kurz nach Mitternacht betankt hat, auf dem Weg vom Nachtschalter zurück zu seinem PKW über eine auf dem Tankstellengelände herumliegenden Gegenstand,

haftet der Betreiber der Tankstelle dann nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn

  • er sein Bedienungspersonal angewiesen hat vor dem Schichtwechsel einen Kontrollgang durchzuführen, um Gegenstände, über die Kunden stürzen könnten, vom Boden des Tankstellengeländes zu entfernen und
  • von der für die Nachtschicht zuständigen Bedienung am Unfalltag eine derartige Kontrolle durchgeführt worden ist, ohne etwas auf dem Boden vorzufinden.

Das hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 23.08.2016 – 7 U 17/16 – entschieden.

Damit, so der Senat, habe ein Tankstellenbetreiber in einem solchen Fall der ihm insoweit obliegenden Verkehrssicherungspflicht genügt, zumal, wenn eine SB-Tankstelle ab 22:00 Uhr abends mit einem Nachtschalter betrieben werde, ein Kunde auch nicht damit rechnen könne, dass sich durchgängig Personal außerhalb des Verkaufsraums auf dem Tankstellengelände aufhalte (Pressemitteilung des OLG Hamm vom 27.09.2016).

Was Eltern bzw. Sorgeberechtigte über die Kündigungsmöglichkeiten von Kindergartenverträgen wissen sollten

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kindertagesstättenbetreibers, die vorsieht, dass der Kindergartenvertrag

  • mit einer Frist von 3 Monaten und zwar jeweils zum 31. März, 31. August, 31. Oktober sowie 31. Dezember gekündigt werden kann,

ist unwirksam,

  • weil damit unter Verstoß gegen § 309 Nr. 9c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) faktisch eine Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten festgelegt wird.

Die Unwirksamkeit der Kündigungsklausel in einem solchen Fall hat zur Folge,

  • dass sich die Kündigungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt,

so dass in einem solchen Fall

  • der Kindergartenvertrag demzufolge spätestens am 15. des Monats zum Schluss des Kalendermonats gekündigt werden kann.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 09.07.2015 – 213 C 13499/15 – entschieden.

Begründet hat das AG dies damit,

  • dass nach § 309 Nr. 9c BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, keine längeren Kündigungsfristen als drei Monate festgesetzt werden dürfen,
  • dass, wenn eine ordentliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten nur jeweils zum 31. März, 31. August, 31. Oktober und 31. Dezember möglich ist, sich zum Beispiel bei einer Kündigungserklärung am 01.01. eines Jahres eine faktische Kündigungsfrist von nahezu acht Monaten ergibt und
  • die Vorschrift des § 309 Nr. 9c BGB solche überlange Bindungen, die Kunden unangemessen benachteiligen, verhindern will (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 29.07.2016 – Nr. 59/16 –).