Nach § 3 Abs. 2 a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) muss derjenige, der ein Fahrzeug führt, sich
- gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen,
- insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft,
so verhalten, dass
- eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Durch diese Vorschrift ist eine gegenüber dem Regelfall erhöhte Sorgfaltspflicht begründet worden, die den Vertrauensgrundsatz, dass sich auch die anderen Verkehrsteilnehmer regel- und interessensgerecht verhalten, weiter einschränkt.
Das Ausmaß der erhöhten Sorgfaltspflicht hängt dabei ab von der für den Fahrzeugführer
- erkennbaren Altersstufe eines Kindes,
aus der
- auf den Grad der Verkehrsreife und
- den Umfang der bereits erfolgten Verkehrserziehung
geschlossen werden kann.
Bei Kindern ab zehn Jahren,
- deren Verantwortlichkeit für einen Schaden, den sie einem Anderen zufügen, nicht (mehr) gemäß § 828 Abs. 1 und Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist,
darf gem. § 828 Abs. 3 BGB widerleglich vermutet werden, dass
- sie den geltenden Verkehrsregeln Beachtung schenken können
und muss sich demzufolge ein Fahrzeugführer
- auf die Möglichkeit eines unbesonnenen und verkehrswidrigen Verhaltens
auch nur einstellen,
- wenn besondere Umstände auf eine solche Möglichkeit hindeuten bzw.
- wenn (zunächst) keine Anzeichen für ein unbesonnenes Verhalten des Kindes vorliegen,
- sobald dieses dadurch (möglicherweise) erweckte Vertrauen auf ein verkehrsgerechte Verhalten erschüttert ist.
Das bedeutet:
Bei sich im Straßenverkehr bewegenden Kindern, die älter als 10 Jahren sind, müssen Kraftfahrer dann reagieren,