…. zu einem Verkehrsunfall kommt.
Mit Urteil vom 28.10.2020 – 3c C 101/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten,
- aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen,
das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- das bestimmt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer
- mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird,
in besonderem Maße zu beachten und daher grundsätzlich
- bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit,
- d.h. mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h)
zu fahren ist.
Das bedeutet, verhält sich ein Führer eines Kraftfahrzeugs
und kommt es
- aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahr
zu einem Unfall, haftet er für den entstandenen Fremdschaden (zumindest mit).
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