Kraftfahrzeugführer sollten wissen, wer wann warum (mit)haften kann, wenn es auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes

…. zu einem Verkehrsunfall kommt.

Mit Urteil vom 28.10.2020 – 3c C 101/19 – hat das Amtsgericht (AG) Frankenthal darauf hingewiesen, dass auf Parkplätzen von Einkaufsmärkten, 

  • aufgrund der ständig wechselnden Verkehrssituationen, 

das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),

  • das bestimmt, dass sich ein Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein anderer 
    • geschädigt,
    • gefährdet oder 
    • mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird,

in besonderem Maße zu beachten und daher grundsätzlich 

  • bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit, 
  • d.h. mit der sehr langsamen Geschwindigkeit eines normal gehenden Fußgängers (4-7 km/h) 

zu fahren ist.

Das bedeutet, verhält sich ein Führer eines Kraftfahrzeugs 

  • nicht entsprechend 

und kommt es 

  • aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Gefahr 

zu einem Unfall, haftet er für den entstandenen Fremdschaden (zumindest mit).