Haftung bei Leasingfahrzeugen – Wer muss zahlen?

Wenn ein Leasingfahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird gibt es meist Ärger. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob der Leasinggeber vom Leasingnehmer auch dann Ersatz des Schadens an seinem Kraftfahrzeug verlangen kann, wenn den Leasingnehmer an dem Unfall gar kein Verschulden trifft.

Nach Auffassung des BGH steht dem Leasinggeber in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch gegen den Leasingnehmer zu. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht im Rahmen der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Halter Grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet wenn:
-bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers (der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden),

  • ein Mensch getötet,
  • der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder
  • eine Sache beschädigt wird.

Der BGH hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass sich die Haftung des Halters (in unserem Fall des Leasingnehmers) nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG nicht auf das von ihm gehaltene Fahrzeug selbst erstreckt, sondern nur bezweckt, Dritte vor den ihnen aufgezwungenen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs zu schützen. Dies wäre mit einer eine Haftung des Leasingnehmers gegenüber dem Leasinggeber allein aufgrund dessen Eigentums nicht zu vereinbaren.

BGH, Urteil vom 07.12.2010 – Az.: VI ZR 288/09 –

 

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BGH stärkt die Rechte der Männer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.11.2011, Aktenzeichen XII ZR 136/09, entschieden, dass der Anspruch des Scheinvaters auf die Wahrheit über die echte Vaterschaft Vorrang gegenüber der Privatsphäre der Mutter hat.

Geklagt hatte ein Mann, der sich vor der Geburt des Kindes von seiner Partnerin trennte von der er sodann als Vater angegeben wurde. Aufgrund eines Vaterschaftstests stellte sich später jedoch heraus, dass der Mann nicht Vater des Kindes ist. Der Mann wollte deshalb das Geld für die Babyausstattung und bereits gezahlten Unterhalt in Höhe von insgesamt 4.500,– € vom leiblichen Vater zurück. Die Frau weigerte sich jedoch die Identität des leiblichen Vaters, der zwischenzeitlich seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen war, bekannt zu geben und berief sich hierbei auf ihr Recht auf Informationelle Selbstbestimmung.

Bereits die vorangegangenen Gerichte hatten entschieden, dass die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts der Frau gerechtfertigt sei. Hiernach schulde die Frau nach Treu und Glauben die Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Der Mann habe somit das Recht gemäß § 242 BGB den Namen des Vaters zu erfahren. Anderenfalls wäre dem Scheinvater die Durchsetzung des Regressanspruches nicht möglich.

Auch das Bundesverfassungsgericht hatte den Kindern das Recht zugestanden, die Wahrheit über ihre Väter zu erfahren. Der Anspruch des Kindes wurde insoweit höher bewertet, als das Recht der Mutter, das Wissen für sich zu behalten.

 

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Brennender Adventskranz – Regressanspruch des Versicherers?

Pünktlich zur Weihnachtszeit stellt sich die Frage wie das eigentlich ist wenn bei einem Mieter neben dem Adventskranz plötzlich das ganze Haus brennt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im Jahre 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters ein Regressanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Mieters bei einem aufgrund einfacher Fahrlässigkeit verursachten Brandes nicht zusteht. Ein entsprechender Anspruch wurde nur bei grober Fahrlässigkeit aufgrund ergänzender Vertragsauslegung bejaht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall entstand zwei Tage vor Weihnachten aufgrund eines brennenden Adventskranzes in einer Mietwohnung ein Schaden in Höhe von 25.751,– €. Die Gebäudeversicherung des Vermieters kam für den Schaden auf und forderte sodann von der Haftpflichtversicherung des Mieters die Erstattung des Betrages zurück. Die Gebäudeversicherung war der Ansicht, dass es die Mieterin grob fahrlässig unterlassen habe, die Kerzen am Adventskranz vor dem zu Bett gehen zu löschen oder entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Die Mieterin wies den Vorwurf zurück und berief sich im Übrigen auf einen konkludenten Regressverzicht aus dem Versicherungsvertrag des Gebäudeversicherers.

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Mieterin den Brand fahrlässig verursacht habe und daher grundsätzlich dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch zustünde, der jedoch auf den Gebäudeversicherer übergegangen sei. Für einen Regressverzicht sei kein Raum, wenn eine Haftpflichtversicherung des Mieters bestehe.

Der BGH hatte sodann entschieden, dass bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gerade nicht besteht. Wann von grober oder einfacher Fahrlässigkeit auszugehen sei, habe das Berufungsgericht zu entscheiden. Die Sache wurde vom BGH zurückverwiesen (BGH, Urteil v. 20.12.2006, VIII ZR 67/06).

 

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