Wer einen Angriff provoziert sollte wissen, dass er in seinem Notwehrrecht eingeschränkt sein und

…. sich deshalb nicht ohne weiteres auf Notwehr nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) berufen kann. 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.07.2021 – 980 Ds 858 Js 24821/20 – hingewiesen und einen Angeklagten, weil er 

  • nachdem es zwischen ihm und anderen zu einem Streit und Handgreiflichkeiten ungeklärten Ausgangs gekommen war, 

einem erkennbar betrunkenen und körperlich unterlegenen, 

  • an der vorausgegangen Auseinandersetzung 

Beteiligten,

  • der sich bereits ca. 20 m vom Geschehen entfernt hatte, 

„komm doch!“ und „wehr dich!“ hinterhergerufen und 

  • als dieser Folge leistete und zu einem Schlag ausholte, so 

gegen den Kopf geschlagen hatte, 

  • dass dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug, 

wegen vorsätzlicher Körperverletzung 

  • nach § 223 Abs. 1 StGB 

zu einer Geldstrafe verurteilt.

Dass der Schlag des Angeklagten gegen den Kopf des anderen nicht 

  • durch Notwehr nach § 32 StGB 

gerechtfertigt war, ist vom AG damit begründet worden, dass, 

  • auch wenn der zu Boden Geschlagene zuerst zu einem Schlag ausgeholt hatte, 

vorliegend die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr überschritten wurden, weil, wer einen anderen,

  • wie hier durch die Aufforderung, zu kommen und sich zu wehren,

vorwerfbar zu einem Angriff auf sich provoziert, gehalten ist, 

  • sofern die konkrete Situation, wie hier, es zulässt, 

sich zunächst auf bloße Schutzwehr zu beschränken und dem Angriff auszuweichen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).

Übrigens:
Infos dazu, 

  • wann eine Notwehrlage besteht, 
  • wie man sich in einer Notwehrlage verteidigen darf und 
  • wann das Notwehrrecht eine Einschränkung erfährt, 

finden sich in unserem Blog: