…. sich deshalb nicht ohne weiteres auf Notwehr nach § 32 Strafgesetzbuch (StGB) berufen kann.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 08.07.2021 – 980 Ds 858 Js 24821/20 – hingewiesen und einen Angeklagten, weil er
- nachdem es zwischen ihm und anderen zu einem Streit und Handgreiflichkeiten ungeklärten Ausgangs gekommen war,
einem erkennbar betrunkenen und körperlich unterlegenen,
- an der vorausgegangen Auseinandersetzung
Beteiligten,
- der sich bereits ca. 20 m vom Geschehen entfernt hatte,
„komm doch!“ und „wehr dich!“ hinterhergerufen und
- als dieser Folge leistete und zu einem Schlag ausholte, so
gegen den Kopf geschlagen hatte,
- dass dieser zu Boden ging und mit dem Kopf auf den Asphalt aufschlug,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
zu einer Geldstrafe verurteilt.
Dass der Schlag des Angeklagten gegen den Kopf des anderen nicht
- durch Notwehr nach § 32 StGB
gerechtfertigt war, ist vom AG damit begründet worden, dass,
- auch wenn der zu Boden Geschlagene zuerst zu einem Schlag ausgeholt hatte,
vorliegend die Grenzen der rechtfertigenden Notwehr überschritten wurden, weil, wer einen anderen,
- wie hier durch die Aufforderung, zu kommen und sich zu wehren,
vorwerfbar zu einem Angriff auf sich provoziert, gehalten ist,
- sofern die konkrete Situation, wie hier, es zulässt,
sich zunächst auf bloße Schutzwehr zu beschränken und dem Angriff auszuweichen (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt).
Übrigens:
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