Getrennt lebende Eltern sollten wissen, dass von einem gerichtlich geregelten Umgang mit dem Kind ein Elternteil einseitig

…. ohne gerichtliche Änderungsentscheidung nicht abweichen darf, 

  • auch nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 08.07.2020 – 1 WF 102/20 – in einem Fall, in dem nach der Entscheidung des Familiengerichts zu Gunsten eines 

  • gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigten 

Vaters 

  • ein regelmäßiger Wochenendumgang sowie 
  • ein Ferienumgang 

mit dem 10-jährigen, bei der Mutter wohnendem, Kind der Eltern bestand und bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ein Ordnungsgeld 

  • bis zu 25.000 Euro 

angeordnet werden konnte, dem Vater von der Mutter 

  • Ende März 2020

mitgeteilt worden war, dass sie,

  • weil sie selbst zu einer Risikogruppe gehöre und 
  • das Kind mit seinen ebenfalls zu Risikogruppen gehörenden Großeltern in einem Mehr-Generationenhaus wohne,

den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze und der Vater nur noch mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen könne, entschieden, dass

  • darin eine von der Mutter zu vertretende Zuwiderhandlung gegen die gerichtliche Umgangsregelung liegt, 
  • die mit Ordnungsgeld belegt werden kann.

Danach ist ein umgangsverpflichteter Elternteil, wie hier die Mutter,

  • ohne Einverständnis 

des umgangsberechtigten Elternteils, wie hier des Vaters, grundsätzlich nicht befugt, 

  • entgegen einer familiengerichtlichen Regelung 

über die Ausgestaltung und das Stattfinden des Umgangsrechts zu disponieren und lässt allein 

der Umstand, 

  • dass sich der umgangsverpflichtete Elternteil irrtümlich hierzu berechtigt gefühlt hat,

sein Verschulden nicht entfallen.

Übrigens:
Klargestellt hat das OLG auch, dass

  • die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt haben, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten,
  • die Empfehlungen, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, sich nicht auf die Kernfamilie, zu der auch Eltern in verschiedenen Haushalten gehörten, bezogen haben,
  • der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte gehöre und damit einem Ausnahmetatbestand unterfalle

sowie, dass,

  • wenn das Kind einer freiwilligen Quarantäne unterstellt werden soll, diese Entscheidung von den Eltern gemeinsam im Rahmen ihrer Sorgerechtsbefugnis getroffen werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main). 

Hinweis:
Dazu, „Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist“, vgl. unseren gleichnamigen Blog.