…. Impfstoff von BioNTech geimpft werden (sollen)?
Diese Entscheidung müssen die Elternteile,
- denen das Sorgerecht zusteht,
treffen und zwar
- gemeinsam sorgeberechtigte
Eltern im
- gegenseitigen Einvernehmen
auch dann, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern
leben, da es sich bei einer Impfung um eine Angelegenheit
- von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
für das Kind handelt.
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,
- ob ihr Kind geimpft werden soll,
kann
beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB beantragen, ihm die
- (alleinige) Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung
zu übertragen.
Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die
- Entscheidung anstelle der Eltern
treffen, sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt
- der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung
zu lösen und zwar durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil, der
- das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolgt, also
besser geeignet ist, die Impffrage kindeswohlkonform zu entscheiden.
In den ober- und höchstrichterlich entschiedenen Fällen, in denen Eltern uneinig darüber waren,
- ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll
und wechselseitig die Alleinübertragung der Entscheidungsbefugnis über die Impffrage beantragt hatten, ist die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil übertragen worden, der
- Impfungen offen gegenüberstand und
- seine Haltung an den als medizinischen Standard anerkannten Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientieren wollte,
nachdem von dem anderen Elternteil einzelfallbezogene Aspekte,
- die zu weiteren Ermittlungen Veranlassung hätten geben können,
- wie etwa besondere bestehende Impfrisiken bei dem Kind,
weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich waren (Beschlüsse des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 08.03.2021 – 6 UF 3/21 – und des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 03.95.2017 – XII ZB 157/16 –).
Hinweis:
Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) ist zuständig für die
- Zulassung von Impfstoffen
in der Europäischen Union.
Für die
- Anwendungsempfehlung in Deutschland
ist dagegen zuständig die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete
- STIKO (vgl. dazu § 20 Abs. 2 und Abs. 2a Infektionsschutzgesetz (IFSG)),
die prüfen wird,
- welchen Nutzen (welche) Kinder im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren (mit und ohne Vorerkrankungen) selber von der Impfung haben, also inwieweit (welche) dieser Kinder von einer Impfung profitieren sowie
- zu welchen, über das übliche Ausmaß einer Impfung hinausgehenden, Nebenwirkungen oder gesundheitlichen (Folge)Schädigungen es nach Datenlage bei (welchen) dieser Kinder im Fall einer Impfung kommen kann bzw. ob die derzeitige Datenlage schon zu einer solchen Beurteilung ausreicht
und anschließend unter Abwägung
- des Nutzen-Risiko-Verhältnisses (auch für die Umgebung der Kinder und die Allgemeinheit)
entscheiden wird, ob sie eine Empfehlung zur Durchführung der Impfung
- generell für alle Kinder im Alter von zwölf bis fünfzehn Jahren oder
- (nur) für bestimmte Kinder dieses Alters (unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa mit bestimmten Vorerkrankungen)
gibt.