Tag Elternteil

Ermöglicht ein Elternteil entgegen einer geschlossenen Umgangsvereinbarung den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht

…. kann dies die Verhängung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zur Folge haben.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 29.09.2017 – 4 WF 151/17 – hingewiesen.

Will der Elternteil, dem vorgeworfen wird, den Umgang mit dem anderen Elternteil nicht ermöglicht zu haben,

  • sich erfolgreich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wehren,

reicht hierzu die Behauptung, das Kind habe nicht zum Umgang mit dem anderen Elternteil gehen wollen, nicht aus.

Was, wenn für Kinder ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Eltern und Großeltern wissen sollten

Nach den Vorschriften des Kindergeldrechts (§§ 62 ff. Einkommensteuergesetz – EStG) ist grundsätzlich jeder Elternteil für das leibliche Kind kindergeldberechtigt.
Haben Großeltern ein Enkelkind in ihren Haushalt aufgenommen, sind auch sie kindergeldberechtigt.

  • Allerdings wird nach § 64 EStG für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld bezahlt und zwar demjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
  • Eine Aufteilung des Kindergeldes auf mehrere Berechtigte ist nicht zulässig.

Das hat folgende Konsequenzen:

  • Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt seiner Eltern, müssen sie sich einigen und bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
    Können sie sich nicht einigen, bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG).
    Entsprechendes gilt, wenn ein Kind in den gemeinsamen Haushalt seiner Großeltern aufgenommen ist. Dann müssen sich entweder die Großeltern einigen oder es entscheidet das Familiengericht.
  • Bei getrennt lebenden Eltern steht der Anspruch auf Kindergeld nur demjenigen Elternteil zu, der das Kind in seinen Haushalt aufnimmt und es überwiegend betreut und versorgt.
  • Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern in dem das Kind bzw. Enkelkind lebt, steht der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil (vor den Großeltern) zu, wobei
    • in diesem Fall von den vorrangig berechtigten Eltern bzw. dem vorrangig berechtigten Elternteil auf diesen Kindergeldanspruch zu Gunsten eines Großelternteils verzichtet werden kann (§ 64 Abs. 2 Satz 5 EStG).
  • Liegt kein gemeinsamer Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern (mehr) vor, beispielsweise weil die Eltern/Elternteil mit dem Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen und hält sich das Kind danach sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, als auch im Haushalt der Großeltern auf, besteht dagegen kein vorrangiger Anspruch der Eltern bzw. eines Elternteils.
    Darauf hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 29.08.2017 – 4 K 2296/15 – hingewiesen und entschieden, dass das Kindergeld dann dem (vorrangig) zusteht, in dessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat,

    • was in einem solchen Fall von der Familienkasse festzustellen sowie zu entscheiden ist und
    • was demzufolge auch die Großeltern sein können, wenn das Kind sich überwiegend bei ihnen aufhält und bei ihnen seinen Lebensmittelpunkt hat (Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2017).

Den Familiennamen des gemeinsamen minderjährigen Kindes ändern lassen gegen den Willen des namensgebenden Elternteils

Kann bzw. wann kann das der andere Elternteil?

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) darf ein Familienname durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Möchte ein Elternteil nach der Scheidung oder Trennung beantragen, dass der Familiennamen eines gemeinsamen Kindes geändert wird,

  • beispielsweise weil das gemeinsame minderjährige Kind als Familiennamen die Nachnamen beider Elternteile trägt und das Kind künftig als Familiennamen nur noch den Nachnamen des antragstellenden Elternteils tragen soll,

muss er,

  • wenn der (mit)namensgebende andere Elternteil der Namensänderung nicht zustimmt,
    • entweder allein sorgeberechtigt für das minderjährige Kind sein
    • oder, sofern beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt sind, zunächst beim Familiengericht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Namensänderung nach dem NamÄndG beantragen (vgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).

Erfolg hat ein solcher Antrag auf Namensänderung, aber auch auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB zur Namensänderung

  • nicht schon, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl dient,
  • sondern nur dann, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist,
    • h., das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet,
    • weil nur dann ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG anzunehmen ist.

Entsprechend der Intention des Gesetzgebers,

  • das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen,

kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil nämlich ein hohes Gewicht zu.

Daher

  • müssen entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein
  • oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.

Darauf hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz mit Urteil vom 18.07.2017 – 1 K 759/16.KO – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die sich nicht einigen können, ob ihr Kind geimpft werden soll

…. oder nicht und die deshalb wechselseitig die Entscheidungsbefugnis hierüber übertragen haben möchten.

Mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Eltern uneinig darüber sind,

  • ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,

das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis jedenfalls dann dem Elternteil übertragen kann, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO) befürwortet,

  • wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen kann,
  • die Schutzimpfung eines Kindes auch dann eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind ist, wenn es sich um eine sogenannte Standard- oder Routineimpfung handelt,
  • die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl richtet,
  • demzufolge in Angelegenheiten der Gesundheitssorge die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen ist, der das für das Kindeswohl bessere Lösungskonzept verfolgt und

aufgrund der als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO davon auszugehen ist, dass der Nutzen der Impfungen,

  • die dem Wohl des Einzelnen im Hinblick auf eine mögliche Erkrankung und in Bezug auf die Gefahr einer Weiterverbreitung dem Gemeinwohl dienen,

deren Risiken überwiegt.

Was volljährige Kinder, deren Eltern bedürftig sind, wissen sollten

Da nach § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Verwandte in gerader Linie verpflichtet sind einander Unterhalt zu gewähren, schulden auch Kinder,

  • sofern sie nach § 1603 Abs. 1 BGB leistungsfähig sind,

ihren Eltern grundsätzlich dann Unterhalt,

  • wenn die Eltern außerstande sind sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB).

Die Unterhaltspflicht eines erwachsenen Kindes gegenüber einem bedürftigen Elternteil entfällt allerdings dann, wenn

  • der Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und
  • eine Inanspruchnahme des Kindes insgesamt grob unbillig erscheint (vgl. § 1611 Abs. 1 BGB).

Darauf hat der 4. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 04.01.2017 – 4 UF 166/15 – hingewiesen und die Unterhaltspflicht einer volljährigen Tochter gegenüber ihrem bedürftigen Vater in einem Fall deshalb verneint, weil der Vater

  • nicht nur über sechs Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt hatte, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
  • sondern darüber hinaus von ihm bei der Trennung von der Mutter auch per Einschreiben mitgeteilt worden war, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen wolle und er in der Folgezeit, das Vater-Tochter-Verhältnis, abgesehen von einer Einladung zu seiner neuen Hochzeit sowie einen einmaligen Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt, abgebrochen hatte.

Diese beiden groben Verfehlungen, nämlich

  • der nachhaltige Kontaktabbruch und
  • die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind

führen, so der Senat,

  • zwar nicht jeweils für sich allein,
  • aber beide zusammen dazu,

dass die Tochter als Erwachsene jetzt nicht mehr für den Vater einstehen müsse (Quelle: Presseinformation des OLG Oldenburg vom 08.02.2017 – Nr. 10/2017 –).

Wichtig für Elternteile zu wissen, die über die persönlichen Verhältnisse ihres minderjährigen Kindes keine Informationen haben

Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes kann,

  • soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht
  • bei berechtigtem Interesse

verlangen,

  • jeder Elternteil vom anderen Elternteil nach § 1686 BGB und
  • in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch ein Elternteil von anderen, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind, also in erster Linie der Person, die kraft des Sorgerechts über die zur Auskunft erforderlichen Informationen verfügt bzw. an diese gelangen kann und
    • das ist regelmäßig der Vormund oder – im Rahmen der ihm übertragenen Sorgerechtsbefugnisse – der Pfleger, weil er in seiner rechtlichen Stellung einem Elternteil am nächsten kommt und nur,
    • soweit sich der Sorgerechtsinhaber die erforderlichen Informationen nicht verschaffen kann, im Einzelfall auch derjenige, der aufgrund eines sonstigen, einem Elternteil vergleichbaren Fürsorgeverhältnisses für das Kind, etwa der Ausübung der tatsächlichen Obhut, zur Auskunftserteilung in der Lage ist.

Dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind in einem Sinn ausübt, wie er etwa §§ 1629 Abs. 2 Satz 2, 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegt,

  • setzt der Auskunftsanspruch nicht voraus,
  • vielmehr kann der Auskunftsanspruch auch gegenüber einem „nur“ umgangsberechtigten Elternteil bestehen, weil ein Informationsbedürfnis auch gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil etwa hinsichtlich solcher Vorgänge bestehen kann, die sich im Rahmen des Umgangs ereignet haben.

Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten.

  • Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen.

Dies gilt allerdings nur, wenn hierdurch nicht der mit dem Umgangsrecht auch verbundene Zweck, die verwandtschaftlichen Beziehungen aufrechtzuerhalten und zu pflegen sowie einer Entfremdung vorzubeugen, gefährdet wird und das Kind in der Lage sowie willens ist, dem Elternteil die erforderlichen Informationen zu erteilen.

  • Ebenfalls in Betracht kommt im Einzelfall beispielsweise, dass der Elternteil sich – etwa als Inhaber (von Teilen) der Personensorge – die Informationen unschwer von Dritten verschaffen kann, oder dass er auf sonstige Informationsquellen wie regelmäßige Hilfeplangespräche oder auch Protokolle hierüber zu verweisen ist, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob und inwieweit ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung vorliegt, ist im Streitfall derjenige der abschließenden Entscheidung in der gerichtlichen Tatsacheninstanz.

Der Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte beanspruchen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Der Elternteil soll in die Lage versetzt werden, sich einen Überblick über die Entwicklung und das Befinden des Kindes zu verschaffen.

  • Die von § 1686 BGB erfassten persönlichen Verhältnisse beinhalten alle insoweit wesentlichen Umstände, insbesondere das schulische Fortkommen, außerschulische Betätigungen, die gesundheitliche Situation und die soziale Entwicklung des Kindes.

Das Maß und die Häufigkeit der geschuldeten Auskunft haben sich an diesem Zweck zu orientieren, so dass in der Regel verlangt werden können,

  • zwar die Übersendung der Kopie von Schulzeugnissen,
  • nicht aber detaillierte Angaben zum Tagesablauf des Kindes, ins Einzelne gehende Erziehungsberichte oder ärztliche Unterlagen und Dokumentationen.

Nicht umfasst von den persönlichen Verhältnissen im Sinne des § 1686 BGB ist die vermögensrechtliche Situation des Kindes.

Inwieweit es bei – wenn auch unregelmäßigem – Umgangskontakt des Auskunftsberechtigten der Übersendung eines Fotos des Kindes bedarf, ist eine Frage des Einzelfalls.

Zu bereits vorhandenen Informationen bedarf es keiner Auskunft, die sich im Übrigen nur auf Umstände mit aktuellem Bezug erstrecken muss.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 – hingewiesen.

Gegen Sorgerechtsübertragung auf anderen Elternteil kann sich auch der nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil wehren

Wird der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes die elterliche Sorge nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vollständig entzogen und zum Amtsvormund das Jugendamt bestellt, ist die Mutter,

  • wenn nachfolgend, auf Anregung des Jugendamtes, das Sorgerecht auf den Vater übertragen wird,
  • gegen diese Entscheidung beschwerdeberechtigt.

Das hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 27.04.2016 – XII ZB 67/14 – entschieden.

Denn, so der Senat, im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung nach vorausgegangenem Entzug der elterlichen Sorge ist immer auch zu prüfen, ob der von der Maßnahme nach § 1666 BGB betroffene Elternteil die elterliche Sorge wieder erhalten kann.