Tag Engstelle

Was Autofahrer, die sich in einer Engstelle, in der ein gleichzeitiges Passieren unmöglich ist, entgegenkommen, über

…. ihre Verhaltenspflichten wissen sollten.

Macht eine Engstelle das gleichzeitige Passieren von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen nicht möglich, müssen sich 

  • die Fahrzeugführer darüber verständigen, 

wie sie die vorhandene Situation auflösen wollen bzw. wer die Fahrt fortsetzen soll.

  • Geschieht das nicht, kann von einem oder beiden ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen (§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).

Ist durch Zeichen 208 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (roter und schwarzer Pfeil) geregelt, 

  • wer Vorrang hat, 

gilt dieser Vorrang 

  • nicht nur für den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern auch 

für den 

  • weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf 

der Engstelle. 

Fährt derjenige, 

  • der nach dem Zeichen 208 nicht den Vorrang hat, 

in eine für ihn 

  • nicht oder 
  • nicht ganz einsehbare 

Engstelle ein, muss er 

  • durch Anpassung bzw. starken Reduzierung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen, 
  • notfalls anhalten und 
  • zurücksetzen.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 20.04.2020 – 7 U 225/19 – hingewiesen.

Verwaltungsgericht Koblenz entscheidet: Falsch geparkte Fahrzeuge darf die Stadt sofort abschleppen lassen

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 5 K 520/17.KO – hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz entschieden, dass Städte Kraftfahrzeuge,

  • die auf einer Straße verbotswidrig so abgestellt sind, dass eine Engstelle von 2,40 m entsteht,

von einem Abschleppunternehmen umsetzten lassen darf,

  • ohne zunächst versuchen zu müssen, den Halter oder den Aufenthaltsort des Fahrers ausfindig zu machen und

die Halter der Fahrzeuge in diesem Fall verpflichtet sind die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

Begründet hat das VG dies damit, dass bei verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen

  • ein dahingehendes Handlungsgebot der Stadt besteht, das Fahrzeug sofort wieder zu entfernen, um so für ordnungsgemäße Verkehrszustände und
  • insbesondere dafür zu sorgen, dass in einem Not- und Eilfall Fahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr die Stelle zu passieren können.