…. ihre Verhaltenspflichten wissen sollten.
Macht eine Engstelle das gleichzeitige Passieren von zwei sich entgegenkommenden Fahrzeugen nicht möglich, müssen sich
- die Fahrzeugführer darüber verständigen,
wie sie die vorhandene Situation auflösen wollen bzw. wer die Fahrt fortsetzen soll.
- Geschieht das nicht, kann von einem oder beiden ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme vorliegen (§ 1 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Ist durch Zeichen 208 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (roter und schwarzer Pfeil) geregelt,
gilt dieser Vorrang
- nicht nur für den Zeitpunkt des Passierens des Schildes sondern auch
für den
- weiteren (noch nicht übersehbaren) Streckenverlauf
der Engstelle.
Fährt derjenige,
- der nach dem Zeichen 208 nicht den Vorrang hat,
in eine für ihn
- nicht oder
- nicht ganz einsehbare
Engstelle ein, muss er
- durch Anpassung bzw. starken Reduzierung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen,
- notfalls anhalten und
- zurücksetzen.
Darauf hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts (OLG) mit Beschluss vom 20.04.2020 – 7 U 225/19 – hingewiesen.
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