…. wenn er hinsichtlich des objektiven Abbruchgrundes zumindest (leicht) fahrlässig gehandelt hat.
Darauf und dass dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden – statt der Leistung – dann ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 283; 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht,
- wenn ein Verkäufer die Auktion deshalb vorzeitig abbricht, weil ihm die Leistung des angebotenen gebrauchten Produkts,
- wegen einer leichtfertig bzw. versehentlich abgegebenen falschen Produktbeschreibung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unmöglich ist,
hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 30.03.2017 – 9 C 10/17 – hingewiesen.
Als Schadensersatz, so das AG, kann in einem solchen Fall der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende vom Verkäufer die Differenz verlangen zwischen
- dem Wiederbeschaffungswert für einen vergleichbaren Verkaufsgegenstand und
- dem gebotenen Kaufpreis im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion.