Tag Entschädigung

Was Versicherungsnehmer einer Sachversicherung zum Neuwert wissen sollten

Versicherungsbedingungen einer Sachversicherung zum Neuwert, beispielsweise einer Kraftfahrzeugkaskoversicherung, die vorsehen, dass

  • „der Versicherer nach einem unfallbedingten Totalschaden die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe zahlt, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird“,

dienen unter anderem dem Zweck, das so genannte subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen.
Der Versicherer soll durch solche Wiederbeschaffungsklauseln davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer – wie dies bei freier Verwendbarkeit der Neuwertentschädigung der Fall wäre – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die Neuwertentschädigung für den Verlust einer versicherten Sache zur Finanzierung beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stünde.

  • Um dem entgegenzuwirken, sind Wiederherstellungsklauseln darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die Neuwertentschädigung allein dazu verwendet wird, die ursprünglich versicherte Sache zu ersetzen.

Nach ihrem Wortlaut setzt eine Wiederbeschaffungsklausel wie die obige allerdings nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer oder die im Rahmen einer Versicherung für fremde Rechnung geschützte Person die Wiederbeschaffung zunächst aus eigenen Mitteln zu gewährleisten haben, weil

  • die Wendung „ihrer Feststellung“ sich auf die Entschädigung bezieht und

die Frist somit erst nach der Feststellung der Entschädigung zu laufen beginnt.

  • Zu laufen beginnt die Jahresfrist mithin erst, wenn der Versicherer erklärt hat, die Neupreisentschädigung bis zu einem bestimmten Betrag dem Grunde nach zu schulden.
  • Verweigert der Versicherer diese Erklärung, etwa weil er der Auffassung ist, die Neupreisentschädigung aus anderen Gründen nicht leisten zu müssen, wird die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nicht, auch nicht anderweitig, etwa durch die Leistungsablehnung, den Versicherungsfall oder eine Teilregulierung des Schadens ausgelöst.
  • Dem Versicherungsnehmer bleibt damit, sofern sich der Versicherer weigert, seine Verpflichtung zur Erstattung der Neuwertspitze – auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähigen Betrages – festzustellen, nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
    Erst diese Feststellung setzt dann die Jahresfrist zur Sicherstellung ihrer Verwendung in Lauf.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 26.10.2016 – IV ZR 193/15 – hingewiesen.

Was Vermieter und Mieter über die Kündigungsmöglichkeiten wegen Mietrückstands wissen sollten

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a bzw. Nr. 3 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • außerordentlich fristlos kündigen,

wenn der Mieter

  • für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete (vgl. hierzu § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) in Verzug ist oder
  • in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Ausgeschlossen nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dieses durch den Auflauf eines Rückstands in dieser Höhe entstandene Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nur durch

  • eine vollständige Zahlung des Rückstandes
  • vor Zugang der Kündigung.

Unwirksam wird eine erfolgte fristlose Kündigung des Vermieters nur,

  • entweder nach § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn durch
    • unverzügliche Aufrechnungserklärung nach der Kündigung
    • die gesamten Rückstände getilgt werden

oder

  • nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, wenn
    • spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs
    • die fällige Miete und die fällige Entschädigung nach § 546a vollständig getilgt sind oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet hat (sogenannte Schonfristzahlung).

Darauf hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 261/15 – hingewiesen.

Unterhalb der für die fristlose Kündigung geltenden Grenze des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nach § 573 Abs. 3 Nr. 1 BGB eine

  • ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs

möglich, sofern

  • der Mietrückstand eine Monatsmiete übersteigt und
  • die Verzugsdauer nicht weniger als einen Monat beträgt.

In einem solchen Fall besteht für den Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 BGB), weil der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag dann schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und

Was Miterben wissen sollten, wenn ein zum Nachlass gehörendes Haus von einem von ihnen allein genutzt wird

Erben mehrere Personen ein Hausgrundstück,

  • das einer der Miterben zusammen mit dem Erblasser bewohnt hat und
  • nach dem Tod des Erblassers weiterhin bewohnt,

kann von diesem die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des Hausgrundstücks an die Erbengemeinschaft erst verlangt werden, wenn

  • ein Verlangen geäußert worden ist, die Verwaltung und Benutzung des zum Nachlass gehörenden Hausgrundstücks neu zu regeln.

Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus.

Darauf hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Mönchengladbach mit Beschluss vom 22.04.2016 – 11 O 1/16 – hingewiesen.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • nach § 743 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jeder Miteigentümer zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt ist, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird,
  • grundsätzlich also eine Berechtigung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums besteht, ohne dafür eine Entschädigung an die anderen Miteigentümer entrichten zu müssen,
  • demzufolge der Anspruch auf Nutzungsentgelt nicht schon dadurch ausgelöst wird, dass ein Miteigentümer das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt,
  • nach § 745 Abs. 2 BGB jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen kann und
  • ein Anspruch auf Nutzungsentgelt damit erst vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens für die Zukunft entstehen kann.

Wer muss was darlegen bzw. beweisen, wenn ein Stellenbewerber wegen Benachteiligung bei einer Bewerbung Zahlung einer Entschädigung verlangt?

Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis (§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)), die sich zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG darauf berufen, der beklagte Arbeitgeber (vgl. § 6 Abs. 2 AGG) habe gegen ein Benachteiligungsverbot des AGG verstoßen, haben gemäß § 22 AGG Indizien vorzutragen, die eine Benachteiligung nach § 3 AGG wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, also

  • aus rassistischen Gründen oder wegen seiner ethnischen Herkunft,
  • wegen seines Geschlechts,
  • wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung,
  • wegen seiner Behinderung,
  • wegen seines Alters oder
  • wegen seiner sexuellen Identität.

An die Vermutungsvoraussetzungen des § 22 AGG ist dabei kein zu strenger Maßstab anzulegen.
Es genügt, wenn aus den vorgetragenen Tatsachen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Benachteiligung besteht (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 580/09 –).

Indizien beispielsweise für eine Benachteiligung wegen einer (Schwer-)Behinderung in einer Bewerbungssituation gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber können insbesondere die Verletzung von Verfahrens- und Förderpflichten nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu Gunsten schwerbehinderter Menschen sein, namentlich

  • das Unterlassen der Einschaltung der Agentur für Arbeit gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 SGB IX (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 03.03.2011 – 5 C 16/10 –) oder
  • das Unterbleiben einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch entgegen § 82 Satz 2 SGB IX,

sofern der Bewerber alle (zulässigen) Einstellungsvoraussetzungen erfüllt (BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 697/10 –; Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, Urteil 18.03.2015 – 3 Sa 371/14 –; Arbeitsgericht (ArbG) Ulm, Urteil vom 02.08.2016 – 5 Ca 86/16 –).

Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt jedoch das Beweismaß des sog. Vollbeweises.

  • Der Arbeitgeber muss demnach dann Tatsachen vortragen und ggf. beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG, Urteil vom 17.03.2016 – 8 AZR 677/14 –).

Was Schwerbehinderte die sich auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle bewerben wissen sollten

Eine Stadt muss einem, mit einem Grad der Behinderung von 50, Schwerbehinderten, der sich auf eine von ihr ausgeschriebene Stelle mit Bewerbungsschreiben und ausführlichem Lebenslauf beworben hatte,

  • nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung i.H.v. einem Bruttomonatsverdienst zahlen,

weil er von der Stadt, obwohl diese aufgrund der Angaben des Schwerbehinderten in seiner Bewerbung nicht davon ausgehen durfte, dass ihm die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlt,

  • nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt worden war.

Das hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 375/15 – entschieden.

Danach begründet die Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers auf eine von einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle zu einem Vorstellungsgespräch

  • dann die Vermutung, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt (diskriminiert) worden ist,
  • wenn der öffentliche Arbeitgeber von der Verpflichtung zu einer Einladung nicht nach § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) befreit war, also nicht davon ausgehen konnte, dass dem Stellenbewerber die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehlt (Quelle: Pressemitteilung Nr. 42/16 des BAG vom 11.08.2016).

Wann hat man wegen Beleidigung (auch) Anspruch auf eine Geldentschädigung und wann nicht?

Wer von einem anderen beleidigt wird, hat gegen diesen einen Anspruch auf eine Geldentschädigung gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 1 und 2 Grundgesetz (GG) wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dann, wenn

  • es sich um einen schwerwiegenden Eingriff gehandelt hat und
  • die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 – und vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 –).

Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen,

  • die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
  • Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie
  • der Grad seines Verschuldens (vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83 –; vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 –; vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14 – und vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, also wenn beispielsweise der Beleidiger auf eine entsprechende Klage des Beleidigten hin, verurteilt worden ist,

  • die Beleidigung zu unterlassen und
  • dem Beleidiger im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angedroht worden ist.

Ein solcher Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch

  • beeinflussen und
  • im Zweifel sogar ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1971 – VI ZR 26/70 –; Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08 – und Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).

Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass

  • ohne einen solchen Anspruch
  • Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urteile vom 09.07.1985 – VI ZR 214/83 –; vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94 –; vom 05.10.2004 – VI ZR 255/03 –; vom 06.12.2005 – VI ZR 265/04 –; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – und vom 15.09.2015 – VI ZR 175/14 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 24.05.2016 – VI ZR 496/15 – hingewiesen und in einem Fall,

  • in dem der Kläger, von dem Beklagten, seinem ehemaligen Vermieter, insbesondere in Kurzmitteilungen (SMS) an zwei Tagen unter anderem als „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“, „feige Sau“, „feiger Pisser“, „asozialer Abschaum“ sowie „kleiner Bastard“ bezeichnet worden war und
  • er im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen den Beklagten ein Urteil erwirkt hatte, wonach der Beklagte es unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu unterlassen hatte, den Kläger zu beleidigen und zu ihm in irgendeiner Form – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – unmittelbaren Kontakt aufzunehmen,

die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung mit der Begründung abgewiesen, dass nach den obigen Grundsätzen die Zahlung einer Geldentschädigung nicht erforderlich ist, weil

  • es sich bei den beanstandeten Äußerungen zwar um grobe Beleidigungen handelt, allerdings im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit,
  • die mit den Beleidigungen verbundenen Beeinträchtigungen befriedigend durch den vom Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten strafbewehrten Unterlassungstitel und das Ordnungsmittelverfahren aufgefangen werden können und
  • des Weiteren der Kläger, von dem auch Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet und der von der Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verwiesen worden war, Gelegenheit hatte wegen der Beleidigungen den Privatklageweg zu beschreiten und sich auch dadurch Genugtuung zu verschaffen.

Was Jeder, der eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert hält, wissen sollte

Erwirbt ein Versicherungsnehmer, der eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen hat, falls sein Haus abbrennt, nach den Allgemeinen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB)

  • einen Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), nur,
  • soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen,

ist Voraussetzung für den Anspruch auf den Neuwertanteil

  • nicht nur, dass mit der geforderten Neuwertentschädigung keine (objektive) Bereicherung des Versicherungsnehmers verbunden ist,
  • sondern auch, dass das Neubauvorhaben des Versicherungsnehmer von gleicher Art (Größe) und Zweckbestimmung ist, wie das durch den Brand zerstörte Haus.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.04.2016 – IV ZR 415/14 – hingewiesen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass eine solche, so genannte strenge Wiederherstellungsklausel sich orientiert an dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Neuwertversicherung,

  • den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt,
  • wobei auf diesen tatsächlichen Schaden der Umfang des Ersatzanspruchs allerdings auch beschränkt ist.

Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wurden.
Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern.

  • Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es deshalb zum einen,
    • die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken,
    • der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 148/10 –; vom 21.02.1990 – IV ZR 298/88 – und vom 08.06.1988 – IVa ZR 100/87 –).
  • Zum anderen zielt die Bestimmung ersichtlich für den Versicherungsnehmer aber auch auf
    • die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers,
    • der davor geschützt werden soll, dass der Versicherungsnehmer – wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungsleistung – in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 148/10 – und vom 18.02.2004 – IV ZR 94/03 –).

Solche unerwünschten Vermögensvorteile können auch darin bestehen, dass

  • der Versicherungsnehmer zwar bereit ist, die durch eine Erweiterung oder wesentliche Veränderung des Neubaus gegenüber dem Vorgängergebäude entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen,
  • im Übrigen aber auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Gebäude bei der Finanzierung des neuen Bauvorhabens zurückgreifen kann.

Wollte man dem Versicherungsnehmer diesen Zugriff auf die Neuwertentschädigung für das abgebrannte Haus ungeachtet der Art und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes zur freien Verwendung gestatten, wäre auch dadurch das subjektive Risiko erhöht, weil Versicherungsnehmer dann ebenfalls versucht sein könnten, zur Teilfinanzierung eines Neubauvorhabens den Versicherungsfall vorsätzlich herbeizuführen.