Tag Entscheidungen

Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Eltern, wenn sie eine Kindesangelegenheit

…. unterschiedlich regeln wollen. Wer darf dann wann was entscheiden?

Leben Eltern, 

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,

nicht nur vorüber getrennt, hat der Elternteil, bei dem sich das Kind 

  • mit Einwilligung des anderen Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

gewöhnlich aufhält, 

  • nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in 

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • d.h. in solchen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hält sich das Kind 

  • mit Einwilligung dieses Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

bei dem 

  • anderen 

Elternteil auf, hat 

  • dieser solange 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der 

  • tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). 

Ist allerdings eine Einzelangelegenheit zu regeln, die für das Kind von 

  • erheblicher Bedeutung 

ist,

  • was beispielsweise der Fall ist, wenn es geht, 
    • um eine Änderung des Familiennamens bei dem gemeinsamen Kind, 
    • um die Durchführung einer Schutzimpfung bei dem gemeinsamen Kind oder
    • um eine Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in einen vor Anschlägen nicht sicheren Staat,   

ist hierfür das

  • gegenseitige Einvernehmen der Eltern 

erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Ist bei der Regelung einer Einzelangelegenheit, 

  • die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, 

eine Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen

  • nicht möglich,
  • können sich die Eltern also nicht einigen, 

kann jeder der Elternteile 

  • beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB 

beantragen, dass ihm die Entscheidung in dieser Angelegenheit übertragen wird. 

Das Familiengericht darf in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen,

sondern hat dann den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern dadurch zu lösen, dass es

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt   

wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach 

  • dem Kindeswohl 

richtet, 

Übrigens:
In der Zeit der Corona-Pandemie können Entscheidungen, die 

  • vor der Pandemie noch als alltägliche Entscheidungen 

angesehen worden sind, jedenfalls temporär 

  • erhebliche Bedeutung 

gewinnen und somit nunmehr der Zustimmung beider Elternteile bedürfen, wie beispielsweise die Entscheidung 

Chefärzte/Chefärztinnen in einer Klinik sind nicht immer (auch) leitende Angestellte

Mit Beschluss vom 21.04.2016 – 5 BV 24/15 – hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg darauf hingewiesen, dass ein Chefarzt,

  • der nicht zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von in der Klinik oder in einer Klinikabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)),

nur dann leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs 3 S 2 Nr 3 BetrVG ist, wenn er

  • nach dem Arbeitsvertrag und
  • der tatsächlichen Stellung in der Klinik

der Leitungs- und Führungsebene zuzurechnen ist und (auch) unternehmens- oder betriebsleitende Entscheidungen