Tag Entwicklung

Was, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt oder abgeschlossen hat, wissen sollte

Enthält die abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung die Bedingung, dass die Versicherung nur dann zahlen muss, wenn feststeht, dass 

  • der Versicherte seinen Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben kann und 
  • auch nicht zu einer anderen Tätigkeit in der Lage ist, die 
    • der Ausbildung, 
    • den Fähigkeiten und 
    • der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht und 
  • er eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt,

sind, 

  • wenn ein Versicherter nicht mehr in seinem bisherigen Beruf arbeiten kann und 
  • in einen anderen Beruf umschult, 

bei Ausübung des neuen Berufs 

  • mögliche Chancen und Erwartungen auf einen beruflichen Aufstieg im alten Beruf 

nicht durch die Versicherung abgesichert.

Darauf hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg hingewiesen und mit Urteilen vom 11.05.2020 – 1 U 14/20, 1 U 15/20 – in zwei Fällen, in denen, in dem einen Fall, 

  • ein ehemaliger Heizungsmonteur, der nach einem Unfall nicht mehr als Heizungsmonteur tätig sein konnte und zum technischen Zeichner umgeschult hatte

sowie in dem weiteren Fall,

  • ein ehemaliger Estrichleger, der, nachdem er nicht mehr als Estrichleger tätig sein konnte, eine Umschulung zum Großhandelskaufmann gemacht hatte und jetzt als kaufmännischer Angestellter arbeitete, 

jeweils von ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung, 

  • die die Leistungen eingestellt hatte, 

mit der Begründung, dass

  • sie zwar in den neuen Berufen so viel bzw. etwa so viel wie zuvor verdienten, die früher ausgeübten Handwerksberufe aber ein höheres Sozialprestige gehabt hätten,
  • darüber hinaus, 
    • sie aufgrund der positiven Entwicklung des Gehaltniveaus im Handwerk seit ihrem Unfall, in ihren alten Berufen mittlerweile viel mehr hätten verdienen können als jetzt in den neuen Berufen bzw. 
    • sie später einen Meistertitel erwerben und ein Firmenfahrzeug erhalten hätten, 

weiter Leistungen begehrten, entschieden, dass 

  • die Versicherung in den beiden Fällen berechtig war, die Leistungen einzustellen.

Denn, so der Senat, dass das Handwerk 

  • ein höheres Sozialprestige habe als die jetzt von den Versicherten ausgeübten Berufe 

sei durch nichts belegt und 

  • da es auf die Lebensstellung eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles ankomme,

sei nicht relevant, ob nach Eintritt des Versicherungsfalles

  • sich die Gehälter im Handwerk verbessert haben und der Versicherte eine positive Lohnentwicklung im alten Beruf mitgemacht hätte oder 
  • ein Versicherter mit einem Aufstieg im alten Beruf rechnen konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

OLG Düsseldorf entscheidet: Dreijähriges Kind muss in der Wohnung nicht lückenlos beaufsichtigt werden

Mit Beschluss vom 26.04.2018 – I-4 U 15/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein dreieinhalbjähriges Kind,

  • nachdem es schlafen gelegt worden war,

zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden, auf die Toilette gegangen war und dort einen Wasserschaden verursacht hatte,

  • weil die verwendete Menge an Toilettenpapier den Abfluss verstopft, der Spülknopf sich verhakt hatte und
  • das deswegen ununterbrochen nachlaufende Wasser sich über den Boden verteilt hatte sowie schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung getropft war,

darauf hingewiesen, dass

  • die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung begangen haben und
  • sie deswegen auch nicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Wasserschaden haften.

Danach ist in der geschlossenen Wohnung bei einem Dreijährigen,

das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält und muss auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang eines dreijährigen Kindes zur Toilette nicht unmittelbar beaufsichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2018).

Streiten Großeltern mit den Kindeseltern über das Umgangsrecht mit ihren Enkeln kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden

In einem solchen Fall, in dem von Großeltern,

  • die sich mit ihrer Tochter, der Kindsmutter überworfen hatten,

ein regelmäßiger sogenannter unbegleiteter Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel verlangt worden war,

  • die Kindsmutter sich aber lediglich mit einem Umgang in ihrem Haushalt einverstanden erklärt hatte,

hat der 3. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 23.10.2017 – 3 UF 120/17 – das begehrte Umgangsrecht der Großeltern deswegen abgelehnt, weil

  • nicht festgestellt werden konnte, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.

Hingewiesen hat der Senat in diesem Zusammenhang darauf, dass

  • Großeltern nur dann ein Umgangsrecht haben,

wenn dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. § 1685 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und

  • es für die Entwicklung des Kindes nicht förderlich ist, wenn beispielsweise
    • Großeltern nicht bereit sind, den Erziehungsvorrang der Kindeseltern für den Enkel zu akzeptieren und deren Erziehungsfähigkeit anzweifeln und/oder
    • zu befürchten ist, dass das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könnte (so auch Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 12.07.2017 – XII ZB 350/16 –), wobei es,
      • da es allein um das Kindeswohl geht, nicht darauf ankommt, welche Seite den Konflikt verschuldet hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.12.2017).