OLG Düsseldorf entscheidet: Dreijähriges Kind muss in der Wohnung nicht lückenlos beaufsichtigt werden

OLG Düsseldorf entscheidet: Dreijähriges Kind muss in der Wohnung nicht lückenlos beaufsichtigt werden

Mit Beschluss vom 26.04.2018 – I-4 U 15/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein dreieinhalbjähriges Kind,

  • nachdem es schlafen gelegt worden war,

zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden, auf die Toilette gegangen war und dort einen Wasserschaden verursacht hatte,

  • weil die verwendete Menge an Toilettenpapier den Abfluss verstopft, der Spülknopf sich verhakt hatte und
  • das deswegen ununterbrochen nachlaufende Wasser sich über den Boden verteilt hatte sowie schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung getropft war,

darauf hingewiesen, dass

  • die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung begangen haben und
  • sie deswegen auch nicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Wasserschaden haften.

Danach ist in der geschlossenen Wohnung bei einem Dreijährigen,

das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält und muss auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang eines dreijährigen Kindes zur Toilette nicht unmittelbar beaufsichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2018).


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Folg-dusseldorf-entscheidet-dreijahriges-kind-muss-in-der-wohnung-nicht-luckenlos-beaufsichtigt-werden%2F">logged in</a> to post a comment