Tag Aufsichtspflicht

Wann haftet der Ponyhof-Betreiber, wenn ein Kind vom von der Mutter angemieteten und geführten Pferd stürzt?

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 U 7/20 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter für ihre fünfjährige Tochter 

  • für einen Ausritt 

ein Pony gemietet hatte und die Tochter von dem 

  • von der Mutter geführten 

Tier gestürzt war, weil das Pony, 

  • als zwei andere vorausreitende Kinder schneller weiterritten, 

sich losgerissen hatte und hinterher gestürmt war, entschieden, dass für die Sturzfolgen der 

  • Betreiber des Ponyhofes 

haftet und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an das fünfjährige Mädchen verurteilt, 

  • das bei dem Sturz von dem Pony innere Verletzungen erlitten hatte und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Betreiber des Ponyhofs, 

  • als der Halter des Ponys, 

nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich für den Schaden haftet, der, wie hier, durch die 

  • Verwirklichung der von dem Pony ausgehenden Tiergefahr 

entstanden ist.  

Die Mutter des Mädchens, 

  • die die Aufsichtspflicht über das Pony vertraglich übernommen habe und 
  • damit grundsätzlich als Tieraufseherin nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sei, den das Tier verursacht, 

habe sich, so der Senat, entlasten können und hafte deshalb nicht.

Sie habe bewiesen, dass,  

  • nachdem sie davon ausgehen durfte, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und 
  • im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse,

das Tier von ihr nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, 

  • das Tier zu stoppen oder 
  • ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben, 

so dass sie kein Mitverschulden treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Was Eltern über den Umfang ihrer Aufsichtspflicht und eine mögliche Haftung (auch) gegenüber ihrem Kind

…. bei einer Aufsichtspflichtverletzung wissen sollten.

Die Pflicht der Eltern, für ihre minderjährigen Kinder zu sorgen (§ 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), umfasst 

  • die Sorge für die Person des Kindes (§ 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB) 

und insbesondere

  • die Pflicht, das Kind zu beaufsichtigen (§ 1631 Abs. 1 BGB). 

Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht und erleidet das Kind dadurch einen Schaden, kann sich ein Anspruch des Kindes gegen die Eltern aus § 1664 Abs. 1 BGB ergeben, 

  • können die Eltern also (auch) ihrem Kind gegenüber haften,

wobei Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber allerdings, 

  • was sie im Streitfall darzulegen sowie zu beweisen haben, 

nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, jedoch 

  • nach § 277 BGB von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit sind.

Daneben können Eltern 

  • durch die Verletzung einer (familienrechtlich begründeten) Obhutspflicht 

aber auch eine Körperverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zum Nachteil ihres Kindes begehen. 

Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren

  • Alter,
  • Eigenart und 
  • Charakter,

die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen richtet sich danach, was

  • verständige

Eltern 

  • nach vernünftigen Anforderungen 

in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern. 

  • Dabei erhöht sich das Maß der geschuldeten Aufsicht mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation.

Das bedeutet, dass bei Kindern,  

  • die in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände spielen, mehr Aufsicht angebracht ist, als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs,

dass Kleinkinder, jedenfalls außerhalb der geschlossenen Wohnung, ständiger (lückenloser) Aufsicht bedürfen, 

  • damit sie sich nicht für sie allgegenwärtigen, schon aus Gegebenheiten, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind, erwachsenden Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können

und dass ein Freiraum Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren zugestanden werden kann, wobei 

Übrigens:
Mit weiteren verantwortlichen Schädigern des Kindes haften ersatzpflichtige Eltern als Gesamtschuldner.

LG Frankfurt entscheidet: 11-Jähriger ist für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen fehlender Einsichtsfähigkeit

…. nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und haftet deshalb weder auf Schadensersatz noch für Abmahnkosten.

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 2-03 O 15/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 11-Jähriger, 

  • während eines Wochenendaufenthalts bei seinem Großvater 

über den Internetzugang des Großvaters eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines „Filesharing“- Netzwerkes begangen hatte, indem von ihm 

  • ein Computerspiel unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und 
  • aufgrund der Funktionsweise des „Filesharing“-Netzwerkes damit zugleich auch vom Internetanschluss seines Großvaters aus zum „Download“ anderen Nutzern angeboten

worden war, die Klage 

  • des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel 

auf Ersatz des Schadens aus § 97 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)) sowie der Abmahnkosten 

  • sowohl gegen den 11-jährigen 
  • als auch gegen dessen Großvater 

abgewiesen.

Dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 11- Jährigen, noch gegen dessen Großvater zusteht, hat das LG wie folgt begründet:

Der 11-jährige Täter der Urheberrechtsverletzung sei für diese, weil   

  • einem Kind in seinem Alter – auch einem überdurchschnittlich intelligenten, dem von den Eltern die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt worden ist – wegen der Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Hochladens“ eines Computerspiels in das Netz fehle, 

mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB und der Großvater, 

  • der nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war,

haftet 

  • weder gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesetzlichen 
  • noch nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht

auf Schadensersatz, weil 

  • die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht ihn, sondern die Eltern des 11-Jährigen trifft

und 

  • allein ein Wochenendaufenthalt eines 11-Jährigen bei seinem Großvater noch keine stillschweigende vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht begründet.

Was Stiefeltern, in deren Haushalt minderjährige Stiefkinder leben, wissen sollten

Stiefeltern obliegt gegenüber den in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Stiefkindern zwar keine gesetzliche Aufsichtspflicht.

Allerdings übernehmen Stiefeltern,

  • die minderjährige Stiefkinder in den eigenen Haushalt aufnehmen,

in der Regel – neben dem anderen Elternteil -,

  • ohne dass dies mit diesem ausdrücklich vereinbart werden muss,

die Aufsicht der Stiefkinder und sind dann in der Regel auch

  • den Stiefkindern gegenüber

befugt, Weisungen und Gebote auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen.

Da sich der Ehepartner bei der Aufnahme eines Kindes in die Familie, für das nur einer der Ehepartner das Sorgerecht hat, darauf verlassen können will und muss, dass auch in seiner Abwesenheit das Kind beaufsichtigt wird, gilt die Übernahme der Aufsichtspflicht durch den anderen Ehepartner als stillschweigend ausbedungen.

Anders kann dies im Einzelfall dann sein,

  • wenn gegen eine solche konkludente Übernahme sprechende Indizien vorliegen,

wie z.B.,

  • wenn zwischen dem anderen Elternteil und dem Stiefvater – und ggf. dem Kind – klar ist (wenn auch möglicherweise unausgesprochen), dass allein die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen und Gebote und Verbote aussprechen können.

Darauf hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2019 – 2-03 S 2/18 – hingewiesen.

Übrigens:
Die Frage,

  • ob ein Stiefelternteil gegenüber einem minderjährigen in seinem Haushalt wohnenden Stiefkind eine Aufsichtspflicht hat oder nicht,

kann beispielsweise von Bedeutung sein, wenn

  • das Stiefkind via Filesharing illegal ein Computerspiel auf den Computer des Stiefelternteils herunter lädt und
  • der Stiefelternteil wegen Aufsichtspflichtverletzung für eine solche Rechtsverletzung des Stiefkindes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

OLG Düsseldorf entscheidet: Dreijähriges Kind muss in der Wohnung nicht lückenlos beaufsichtigt werden

Mit Beschluss vom 26.04.2018 – I-4 U 15/18 – hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf in einem Fall, in dem ein dreieinhalbjähriges Kind,

  • nachdem es schlafen gelegt worden war,

zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden, auf die Toilette gegangen war und dort einen Wasserschaden verursacht hatte,

  • weil die verwendete Menge an Toilettenpapier den Abfluss verstopft, der Spülknopf sich verhakt hatte und
  • das deswegen ununterbrochen nachlaufende Wasser sich über den Boden verteilt hatte sowie schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung getropft war,

darauf hingewiesen, dass

  • die Eltern keine Aufsichtspflichtverletzung begangen haben und
  • sie deswegen auch nicht nach § 832 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den Wasserschaden haften.

Danach ist in der geschlossenen Wohnung bei einem Dreijährigen,

das Maß der gebotenen Aufsicht erfüllt, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhält und muss auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang eines dreijährigen Kindes zur Toilette nicht unmittelbar beaufsichtigt werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2018).

Was Väter minderjähriger Kinder wissen sollten, wenn sie wegen einer über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung

…. abgemahnt werden, aber die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2017 – 32 C 3784/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem vom Internetanschluss eines Familienvaters,

  • den auch die Ehefrau sowie die Kinder
  • über den Familien-PC sowie einen ausschließlich den Kindern zur Verfügung stehenden Laptop nutzten,

ein Computerspiel mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten und der Familieninhaber von dem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden war, entschieden, dass der Familienvater,

  • wenn er die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung durch die Darlegung, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, widerlegen will,

verpflichtet sein soll,

  • im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von seinen minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Bei von minderjährigen Kindern genutzter Hardware soll es danach nicht ausreichen zur Verteidigung vorzutragen, dass

  • die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt worden seien,
  • diese nach Erhalt des Abmahnschreibens auf Nachfrage angegeben hätten, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben und
  • man die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht sowie darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht zu haben.

Vielmehr soll sich in solchen Fällen aus der Aufsichtspflicht die Verpflichtung ergeben, die Hardware der Kinder

  • nicht nur auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen,
  • sondern auch auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen.

Das Internetnutzungsverhalten des Ehegatten nachvollzogen oder dessen Computer durchsucht werden, muss dagegen nicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 27.11.2017 –).

Wann genügen Mitarbeiter eines Kindergartens ihrer Aufsichtspflicht und wann nicht?

Keinen Schadensersatz erhält der Eigentümer eines Autos,

  • dessen ordnungsgemäß am Straßenrand, in unmittelbarer Nähe eines Kindergartens, abgestelltes Fahrzeug durch größere Steine beschädigt worden war, die zwei 5-jährige, im Freigelände des Kindergarten spielende Kinder geworfen hatten und

der vom Träger des Kindergartens mit der Begründung,

  • die Kindergärtnerinnen hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt,

den an seinem Fahrzeug in Höhe von 2335,38 Euro entstandenen Schaden ersetzt haben wollte.

Das hat das Amtsgericht (AG) München entschieden und die Klage des Fahrzeugeigentümers mit Urteil vom 01.12.2015 – 133 C 20101/15 – abgewiesen.

Nach Auffassung des AG lag keine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, weil

  • Mitarbeiter in einem Kindergarten ihrer Aufsichtspflicht dann genügen, wenn von ihnen in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung überwacht wird,
  • dieser Kontrollabstand eingehalten worden war und
  • auch besondere Umstände auf Grund derer die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft, nicht vorlagen.

Seine Ansicht, dass ein Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten vorliegend ausreichend war, hat das AG damit begründet, dass

  • das Maß der jeweils gebotenen Aufsicht sich bestimmt nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen, den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen und
  • bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von 5 bis 6 Jahren – in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums – eine permanente Überwachung auch deshalb grundsätzlich nicht mehr geboten war, nachdem es sich um Kinder ohne Verhaltensauffälligkeiten im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre (Quelle: Pressemitteilung des AG München 51/16 – vom 01.07.2016).