…. nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und haftet deshalb weder auf Schadensersatz noch für Abmahnkosten.
Mit Urteil vom 29.10.2020 – 2-03 O 15/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 11-Jähriger,
- während eines Wochenendaufenthalts bei seinem Großvater
über den Internetzugang des Großvaters eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines „Filesharing“- Netzwerkes begangen hatte, indem von ihm
- ein Computerspiel unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und
- aufgrund der Funktionsweise des „Filesharing“-Netzwerkes damit zugleich auch vom Internetanschluss seines Großvaters aus zum „Download“ anderen Nutzern angeboten
worden war, die Klage
- des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel
auf Ersatz des Schadens aus § 97 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)) sowie der Abmahnkosten
- sowohl gegen den 11-jährigen
- als auch gegen dessen Großvater
abgewiesen.
Dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 11- Jährigen, noch gegen dessen Großvater zusteht, hat das LG wie folgt begründet:
Der 11-jährige Täter der Urheberrechtsverletzung sei für diese, weil
- einem Kind in seinem Alter – auch einem überdurchschnittlich intelligenten, dem von den Eltern die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt worden ist – wegen der Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Hochladens“ eines Computerspiels in das Netz fehle,
mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB und der Großvater,
- der nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war,
haftet
- weder gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesetzlichen
- noch nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht
auf Schadensersatz, weil
- die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht ihn, sondern die Eltern des 11-Jährigen trifft
und
- allein ein Wochenendaufenthalt eines 11-Jährigen bei seinem Großvater noch keine stillschweigende vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht begründet.
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