Tag Filesharing

LG Frankfurt entscheidet: 11-Jähriger ist für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen fehlender Einsichtsfähigkeit

…. nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und haftet deshalb weder auf Schadensersatz noch für Abmahnkosten.

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 2-03 O 15/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 11-Jähriger, 

  • während eines Wochenendaufenthalts bei seinem Großvater 

über den Internetzugang des Großvaters eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines „Filesharing“- Netzwerkes begangen hatte, indem von ihm 

  • ein Computerspiel unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und 
  • aufgrund der Funktionsweise des „Filesharing“-Netzwerkes damit zugleich auch vom Internetanschluss seines Großvaters aus zum „Download“ anderen Nutzern angeboten

worden war, die Klage 

  • des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel 

auf Ersatz des Schadens aus § 97 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)) sowie der Abmahnkosten 

  • sowohl gegen den 11-jährigen 
  • als auch gegen dessen Großvater 

abgewiesen.

Dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 11- Jährigen, noch gegen dessen Großvater zusteht, hat das LG wie folgt begründet:

Der 11-jährige Täter der Urheberrechtsverletzung sei für diese, weil   

  • einem Kind in seinem Alter – auch einem überdurchschnittlich intelligenten, dem von den Eltern die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt worden ist – wegen der Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Hochladens“ eines Computerspiels in das Netz fehle, 

mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB und der Großvater, 

  • der nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war,

haftet 

  • weder gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesetzlichen 
  • noch nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht

auf Schadensersatz, weil 

  • die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht ihn, sondern die Eltern des 11-Jährigen trifft

und 

  • allein ein Wochenendaufenthalt eines 11-Jährigen bei seinem Großvater noch keine stillschweigende vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht begründet.

Was Stiefeltern, in deren Haushalt minderjährige Stiefkinder leben, wissen sollten

Stiefeltern obliegt gegenüber den in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Stiefkindern zwar keine gesetzliche Aufsichtspflicht.

Allerdings übernehmen Stiefeltern,

  • die minderjährige Stiefkinder in den eigenen Haushalt aufnehmen,

in der Regel – neben dem anderen Elternteil -,

  • ohne dass dies mit diesem ausdrücklich vereinbart werden muss,

die Aufsicht der Stiefkinder und sind dann in der Regel auch

  • den Stiefkindern gegenüber

befugt, Weisungen und Gebote auszusprechen und ggf. auch durchzusetzen.

Da sich der Ehepartner bei der Aufnahme eines Kindes in die Familie, für das nur einer der Ehepartner das Sorgerecht hat, darauf verlassen können will und muss, dass auch in seiner Abwesenheit das Kind beaufsichtigt wird, gilt die Übernahme der Aufsichtspflicht durch den anderen Ehepartner als stillschweigend ausbedungen.

Anders kann dies im Einzelfall dann sein,

  • wenn gegen eine solche konkludente Übernahme sprechende Indizien vorliegen,

wie z.B.,

  • wenn zwischen dem anderen Elternteil und dem Stiefvater – und ggf. dem Kind – klar ist (wenn auch möglicherweise unausgesprochen), dass allein die leiblichen Eltern endgültige Entscheidungen treffen und Gebote und Verbote aussprechen können.

Darauf hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt mit Urteil vom 11.04.2019 – 2-03 S 2/18 – hingewiesen.

Übrigens:
Die Frage,

  • ob ein Stiefelternteil gegenüber einem minderjährigen in seinem Haushalt wohnenden Stiefkind eine Aufsichtspflicht hat oder nicht,

kann beispielsweise von Bedeutung sein, wenn

  • das Stiefkind via Filesharing illegal ein Computerspiel auf den Computer des Stiefelternteils herunter lädt und
  • der Stiefelternteil wegen Aufsichtspflichtverletzung für eine solche Rechtsverletzung des Stiefkindes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

AG Frankfurt entscheidet wann der Inhaber eines Internet(familien)anschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing haftet

Mit Urteil vom 18.01.2019 – 29 C 2227/18 (85) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt in einem Fall, in dem

  • ein Film über eine Tauschbörse illegal zum Download über eine IP-Adresse angeboten worden war und

die von dem Rechteinhaber

  • auf Schadensersatz und Abmahnkosten

in Anspruch genommene Internetanschlussinhaberin, sich dahingehend eingelassen hatte, dass

  • sie den Film nicht heruntergeladen habe sowie
  • aufgrund der Verschlüsselung Zugriff zu ihrem Internetzugang außer ihr nur ihr Mann und ihr Sohn habe, die aber nach ihrem Wissen Tauschbörsen im Internet nicht benutzen,

die Internetanschlussinhaberin zur Zahlung von Schadensersatz i.H. eines Betrages, der einer entsprechenden Nutzungslizenz entspricht sowie von Abmahnkosten verurteilt.

Begründet hat das AG dies damit, dass,

ein Inhaber eines Familienanschlusses, der auf Familienmitglieder als mögliche Täter der Urheberrechtsverletzung verweist, nachvollziehbar vorzutragen habe,

  • welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen,

die Anschlussinhaberin

  • hier zwar vorgetragen habe, dass neben ihr auch ihr Ehemann und ihr Sohn im Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss hatten,
  • jedoch nicht ersichtlich sei, dass diese als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen, nachdem die Anschlussinhaberin selbst die Einschätzung vertritt, dass diese keine Tauschbörsen benutzen,

so dass weiter zu vermuten sei, dass die Anschlussinhaberin selbst den Film zum Download angeboten habe.

Nach dieser – noch nicht rechtskräftigen – Entscheidung soll der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing auch dann haften, wenn

  • nicht sicher ist, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter ist und
  • es sich um einen „Familienanschluss“ handelt.

Internetanschlussinhaber sollten wissen, wann sie trotz Bestreitens, eine behauptete Urheberrechtsverletzung

…. begangen zu haben und

  • bestehender Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern auf den Anschluss,

selbst als Täter,

  • wegen der über ihren Anschluss durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung,

zum Ersatz des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens verurteilt werden können und wann nicht.

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-149/17 entschieden, dass,

  • wenn über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen werden und
  • der Rechteinhaber den zutreffend durch seine IP-Adresse identifizierten Inhaber des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt,

zur Ausschließung seiner Haftung es

  • nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits

nicht ausreicht, dass der Internetanschlussinhaber

  • bestreitet die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und

geltend macht,

  • auch ein im selben Haus mit wohnendes Familienmitglied habe Zugriff auf den Anschluss gehabt,
  • ohne jedoch, unter Berufung auf das Grundrecht zum Schutz der Familie,nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das Familienmitglied mitzuteilen.

Eine solche Verteidigung reicht zum Ausschluss der Haftung des Inhabers des Internetanschlusses,

  • über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde,

auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus.

Seine Verurteilung zum Schadensersatz abwenden kann ein Internetanschlussinhaber,

  • der bestreitet eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben,

nämlich nur durch die Erfüllung der ihm in einem solchen Fall obliegenden sekundären Darlegungslast und dieser sekundären Darlegungslast genügt er,

  • wenn er geltend macht, dass auch im selben Haus mit wohnende Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss gehabt haben,

wiederum nur dann, wenn

  • er auch nachvollziehbar vorträgt, welche Familienmitglieder mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht konkret die Möglichkeit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 –)

und

  • dass er, sollte er wissen oder erfahren haben, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat, den Namen des Familienmitglieds offenbart, das ihm gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugeben hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 –).

Was Väter minderjähriger Kinder wissen sollten, wenn sie wegen einer über ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung

…. abgemahnt werden, aber die Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben.

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 25.10.2017 – 32 C 3784/17 – hat das Amtsgericht (AG) Nürnberg in einem Fall, in dem vom Internetanschluss eines Familienvaters,

  • den auch die Ehefrau sowie die Kinder
  • über den Familien-PC sowie einen ausschließlich den Kindern zur Verfügung stehenden Laptop nutzten,

ein Computerspiel mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten und der Familieninhaber von dem Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt worden war, entschieden, dass der Familienvater,

  • wenn er die gegen ihn sprechende Täterschaftsvermutung durch die Darlegung, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten, widerlegen will,

verpflichtet sein soll,

  • im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von seinen minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Bei von minderjährigen Kindern genutzter Hardware soll es danach nicht ausreichen zur Verteidigung vorzutragen, dass

  • die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt worden seien,
  • diese nach Erhalt des Abmahnschreibens auf Nachfrage angegeben hätten, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben und
  • man die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht sowie darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht zu haben.

Vielmehr soll sich in solchen Fällen aus der Aufsichtspflicht die Verpflichtung ergeben, die Hardware der Kinder

  • nicht nur auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen,
  • sondern auch auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien zu suchen.

Das Internetnutzungsverhalten des Ehegatten nachvollzogen oder dessen Computer durchsucht werden, muss dagegen nicht (Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 27.11.2017 –).

Kein Beweiswertungsverbot bei einer dem Rechteinhaber nach einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erteilten Auskunft

…. des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters, also in den Fällen, in denen ein Internetanschlussinhaber beispielsweise einen von der Firma X AG angebotenen, über das Telefonnetz der Deutschen Telekom AG betriebenen Festnetzanschluss unterhält.

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 – entschieden, dass, wenn im Falle der Urheberrechtsverletzung durch Filesharing der Rechteinhaber

  • von dem Netzbetreiber (hier der Deutschen Telekom AG), nach dem unter seiner Beteiligung durchgeführten Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) die Auskunft erhalten hat,
    • welche Benutzerkennung im fraglichen Zeitraum den IP-Adressen zugeordnet war, die der Rechteinhaber im Zusammenhang mit dem beanstandeten Filesharingvorgang ermittelt hatte sowie
    • welchem Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) diese Benutzerkennung zugeteilt war,

und

  • er sodann von dem am Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligten Endkundenanbieter (hier der Firma X AG) Auskunft über Namen und Anschrift der Person erhält, die der vom Netzbetreiber mitgeteilten Benutzerkennung Person zugeordnet war,

für diese dem Rechteinhaber erteilte Auskunft

  • – des von dem Netzbetreiber verschiedenen Endkundenanbieters (hier der Firma X AG) –

im Prozess des Rechteinhabers gegen den Internetanschlussinhaber kein Verwertungsverbot besteht.

Denn, so der Senat, in einer Konstellation wie der obigen, unterliegt dem Richtervorbehalt des § 109 Abs. 9 Satz 1 UrhG

  • allein die unter Verwendung von Verkehrsdaten erfolgende Auskunft des Netzbetreibers darüber, welcher Benutzerkennung die ermittelten dynamischen IP-Adressen im maßgeblichen Zeitpunkt zugeordnet waren und auf welchen Endkundenanbieter die Benutzerkennung entfällt,
  • nicht dagegen die unter Verwendung von Bestandsdaten erfolgte Auskunft des Endkundenanbieters über Namen und Anschrift der der Benutzerkennung zugeordneten Person (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.07.2017 – Nr. 114/2017 –).

BGH entscheidet: Wenn ein Internetanschlussinhaber weiß wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat muss er dem Rechteinhaber den Namen des Rechtsverletzers offenbaren

…. und zwar auch dann, wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, weil er ansonsten seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Demzufolge kann ein Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss Musiktitel im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind und der aufgrund dessen wegen Urheberrechtsverletzung von dem Rechteinhaber auf Schadensersatz sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen wird, seine Verurteilung nicht dadurch vermeiden,

  • dass er die Begehung der Rechtsverletzung bestreitet und
  • erklärt, dass
    • seine bei ihm wohnenden und bereits volljährigen Kinder jeweils eigene Rechner besitzen sowie über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zu seinem Internetanschluss haben,
    • ihm auch bekannt sei, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat,
    • er aber Angaben hierzu verweigere.

Denn hat ein vom Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber

  • im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen
  • den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,

kann er seine eigene Verurteilung nur dadurch abwenden,

  • dass er dessen Namen offenbart.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein vom Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber der die Rechtsverletzung nicht begangen hat, im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast zwar nicht etwa verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen,
  • er aber dann, wenn er weiß oder erfahren hat, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat und dessen Namen nicht offenbaren will, seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

In einem solchen Fall sei, so der Senat weiter, es einem Anschlussinhaber auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien,

  • nämlich dem Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Grundgesetz (GG) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta einerseits und
  • dem Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG andererseits,

zumutbar, dem Rechteinhaber den Namen des Familienmitglieds zu offenbaren, der der Täter der Rechtsverletztung ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.03.2017 – Nr. 46/2017 –).

Wichtig zu wissen für Internetanschlussinhaber die wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 06.10.2016 – I ZR 154/15 – in einem Fall, in dem ein Rechteinhaber den Inhaber eines Internetanschlusses,

  • weil über diesen eine Urheberrechtsverletzung begangen worden war,

nach § 97 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Anspruch genommen und der Anschlussinhaber

  • die Begehung der Urheberrechtsverletzung bestritten sowie
  • vorgetragen hatte, dass
    • seine Ehefrau über einen eigenen Computer Zugang zu seinem Internetanschluss habe, ohne nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Internetnutzung durch seine Ehefrau mitzuteilen und
    • auf seinem Computer keine Filesharing-Software vorhanden sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 – I ZR 75/14 – dazu, dass der Anschlussinhaber im Rahmen des Vortrags zu Umständen, die seine eigene Internetnutzung betreffen, auch zu der Angabe verpflichtet sein kann, ob auf dem von ihm genutzten Computer Filesharing-Software vorhanden ist),

entschieden, dass

  • der Internetanschlussinhaber dadurch seiner sekundären Darlegungslast genügt hat und
  • es somit wieder Sache des Rechteinhabers als Anspruchsteller sei, die für eine Haftung des Internetabschlussinhabers als Täter der Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch unter Berücksichtigung des für den Rechteinhaber sprechenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme weitergehender Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen stehe und
  • es aufgrund dessen dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht zumutbar sei,
    • die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können oder
    • die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.