Tag Einsichtsfähigkeit

LG Frankfurt entscheidet: 11-Jähriger ist für Urheberrechtsverletzung durch Filesharing wegen fehlender Einsichtsfähigkeit

…. nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und haftet deshalb weder auf Schadensersatz noch für Abmahnkosten.

Mit Urteil vom 29.10.2020 – 2-03 O 15/19 – hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem ein 11-Jähriger, 

  • während eines Wochenendaufenthalts bei seinem Großvater 

über den Internetzugang des Großvaters eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung eines „Filesharing“- Netzwerkes begangen hatte, indem von ihm 

  • ein Computerspiel unentgeltlich aus dem Internet heruntergeladen und 
  • aufgrund der Funktionsweise des „Filesharing“-Netzwerkes damit zugleich auch vom Internetanschluss seines Großvaters aus zum „Download“ anderen Nutzern angeboten

worden war, die Klage 

  • des Inhabers der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel 

auf Ersatz des Schadens aus § 97 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzgesetze (UrhG)) sowie der Abmahnkosten 

  • sowohl gegen den 11-jährigen 
  • als auch gegen dessen Großvater 

abgewiesen.

Dass dem Rechteinhaber weder ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den 11- Jährigen, noch gegen dessen Großvater zusteht, hat das LG wie folgt begründet:

Der 11-jährige Täter der Urheberrechtsverletzung sei für diese, weil   

  • einem Kind in seinem Alter – auch einem überdurchschnittlich intelligenten, dem von den Eltern die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt worden ist – wegen der Komplexität einer Urheberrechtsverletzung im Wege des Filesharing regelmäßig noch das Verständnis für die Rechtswidrigkeit des „Hochladens“ eines Computerspiels in das Netz fehle, 

mangels entsprechender Einsichtsfähigkeit nicht verantwortlich im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB und der Großvater, 

  • der nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war,

haftet 

  • weder gemäß § 832 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der gesetzlichen 
  • noch nach § 832 Abs. 2 BGB wegen Verletzung der vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht

auf Schadensersatz, weil 

  • die gesetzliche Aufsichtspflicht nicht ihn, sondern die Eltern des 11-Jährigen trifft

und 

  • allein ein Wochenendaufenthalt eines 11-Jährigen bei seinem Großvater noch keine stillschweigende vertragliche Übernahme der Aufsichtspflicht begründet.

Wer haftet, wenn ein über 10 Jahre altes Kind oder ein noch nicht 18-Jähriger beim Überqueren einer Straße von einem Kraftfahrzeug erfasst wird?

Begehrt in einem solchen Fall wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen das über 10 Jahre alte Kind oder der unter 18 Jahre alte Jugendliche von dem Schädiger Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld,

  • muss sich das Kind bzw. der Jugendliche nach §§ 828 Abs. 3, 254 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Anspruchskürzung gefallen lassen,
    • wenn das Kind bzw. den Jugendlichen ein unfallursächliches Mitverschulden trifft,
    • es sei denn, das Kind bzw. der Jugendliche hatte bei der Begehung der schädigenden Handlung noch nicht die erforderliche Einsicht.

Nachweisen muss

  • das Mitverschulden der Schädiger, wobei es insoweit auf das Wissen und Können der Altersgruppe ankommt, der das Kind bzw. der Jugendliche angehört (Gruppenfahrlässigkeit) und
  • die fehlende Einsichtsfähigkeit das Kind bzw. der Jugendliche.

Trifft das Kind bzw. den Jugendlichen,

  • beispielsweise weil die Fahrbahn unachtsam unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs überquert worden ist,

ein unfallursächliches Verschulden, muss,

  • wenn das Kind bzw. der Jugendliche auch die erforderliche Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB hatte,

bei der Abwägung, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, berücksichtigt werden,

  • dass insbesondere bei jüngeren Jugendlichen ein Fehlverhalten im Straßenverkehr weniger schwer wiegt als bei einem Erwachsenen und
  • auf Seiten des Schädigers die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs durch Verschulden erhöht sein kann, beispielsweise wenn die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 3 Abs. 2 a StVO nicht beachtet worden sind.

Nach § 3 Abs. 2 a StVO hat sich ein Kraftfahrer u.a.

  • gegenüber Kindern,
  • wobei die Grenze bei ca. 14 Jahren liegt und für den Kraftfahrer erkennbar gewesen sein muss, dass der Verletzte dieser Altersgruppe angehört,

durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.

Kann allerdings

  • dem Schädiger kein solches und auch kein anderes unfallursächliches Verschulden,
  • sondern nur dem Kind bzw. Jugendlichen ein unfallursächliches Verschulden nachgewiesen werden,

kann hinter dem Verschulden des Kindes bzw. des Jugendlichen unter Umständen auch

  • die einfache Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Schädigers zurücktreten, mit der Folge, dass der Kraftfahrzeughalter völlig (auch) von der Gefährdungshaftung aus § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) freigestellt wird;
  • in der Regel wird, insbesondere bei jüngeren Jugendlichen, aber die Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten, also keine vollständige Gefährdungshaftungsfreistellung vorzunehmen sein.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2017 – 13 U 143/16 – hingewiesen (vgl. hierzu auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.11.2003 – VI ZR 31/02 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2012 – 13 U 42/12 –; OLG Saarbrücken, Urteil vom 24.04.2012 – 4 U 131/11 –; Landgericht (LG) Erfurt, Beschluss vom 25.05.2012 – 2 S 262/11 –; OLG Nürnberg, Urteil vom 14.07.2005 – 13 U 901/05 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.01.2013 – 10 U 22/12 –; OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2009 – 13 U 179/08 –; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2011 – 14 W 13/11 –).

Wichtig zu wissen: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer für ihn nicht bestellt werden

Nach § 1896 Abs. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf gegen den freien Willen eines Volljährigen für ihn auch dann kein Betreuer bestellt werden,

  • wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Daher muss vor der Bestellung eines Betreuers stets festgestellt werden, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

Die beiden für eine freie Willensbildung entscheidenden Kriterien sind

  • die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Fehlt es an einem dieser beiden Elemente,

  • liegt kein freier Wille vor,
  • sondern nur ein natürlicher Wille.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit eines Betroffenen voraus,

  • im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und
  • gegeneinander abzuwägen.

Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.

  • Auch ein an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidender Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
  • Der Betroffene muss allerdings Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass
    • er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und
    • auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist ein Betroffener zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein,

Übrigens:
Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und aus einer Alkoholabhängigkeit kann für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol auch nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (BGH, Beschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 – und vom 27.04.2016 – XII ZB 7/16 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 458/15 – hingewiesen.

Was betreuungsbedürftige Volljährige und Personen, die zum Betreuer eines Betroffenen bestellt werden möchten, wissen sollten

Ist für einen volljährigen Betroffenen, weil er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann und er für diesen Fall keiner Person Vorsorgevollmacht erteilt hat,

  • die Bestellung eines Betreuers durch das Amtsgericht (AG) erforderlich (vgl. § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • kann der Betroffene eine Person vorschlagen, die zum Betreuer für ihn bestellt werden soll.

Einem solchen Vorschlag des Betroffenen hat das AG zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel auch

  • weder Geschäftsfähigkeit
  • noch natürliche Einsichtsfähigkeit.

Vielmehr genügt es, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 –).

Ein solcher Vorschlag kann auch schon vor dem Betreuungsverfahren,

  • etwa in einer Betreuungsverfügung abgegeben werden und
  • daher auch in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommen (vgl. hierzu § 1901c BGB).

In einem solchen Fall steht dem AG bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen zu.
Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht.

  • Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe.

Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen.
Dazu müssen aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen, die die konkrete Gefahr begründen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschlüsse vom 07.08.2013 – XII ZB 131/13 – und vom 25.03.2015 – XII ZB 621/14 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15 – hingewiesen.