Nach § 3 Abs. 2a Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift kann sich aber nur derjenige berufen, zu dessen Schutz diese Norm in der konkreten Verkehrssituation die Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme auslöst.
Der durch diese Vorschrift verlangte äußerste Sorgfaltsmaßstab setzt (außerdem) voraus, dass
- der geschützte Verkehrsteilnehmer in das Blickfeld des Kraftfahrzeugführers gerät oder
- nach den Umständen mit dessen Anwesenheit zu rechnen ist.
Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg mit Beschluss vom 09.01.2013 – 10 U 22/12 – hingewiesen.
Demzufolge muss ein Autofahrer, wenn beispielsweise Kinder am linken Fahrbahnrand stehen, seine Fahrgeschwindigkeit so vermindern, dass eine Gefährdung dieser (am linken Fahrbahnrand befindlichen) Kinder ausgeschlossen ist. Damit, dass zwischen am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugen plötzlich ein für ihn vorher nicht sichtbares Kind auftaucht, muss ein Autofahrer dagegen (normalerweise) nicht rechnen, wenn und solange Kinder am rechten Fahrbahnrand nicht sichtbar sind.
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