Wann ist der Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nicht erfüllt?

Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart spricht Autofahrer vom Vorwurf der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt frei.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 – entschieden, dass ein Autofahrer den Tatbestand der unerlaubten Handynutzung nach § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) dann nicht erfüllt und deshalb auch nicht mit einem Bußgeld belegt werden kann, wenn er

  • als Führer eines Pkws im Straßenverkehr sein Handy während des Telefonierens über die Freisprechanlage des Fahrzeugs in der Hand gehalten hat,

ihm aber nicht widerlegt werden kann, dass

  • er das Telefonat schon vor Fahrtantritt begonnen,
  • das Handy nach dem Starten des Motors (selbsttätig) über Bluetooth eine Verbindung mit der Freisprecheinrichtung des Fahrzeugs hergestellt hat und
  • das Telefonat sodann von ihm über diese Anlage fortgeführt worden ist.

Begründet hat das OLG seine Auffassung damit, dass

  • nach § 23 Abs. 1a StVO derjenige der ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen darf, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss,
  • für die Erfüllung des Tatbestandes, wie sich aus dem Wort „muss“ ergibt, somit das Bestehen eines innerer Zusammenhanges zwischen dem Aufnehmen oder Halten des Telefons und der Telefonnutzung erforderlich ist, also das Telefon gerade deswegen gehalten wird, um die betreffende Funktion nutzen zu können und
  • es folglich nicht ausreicht, wenn das Handy, ohne dass sich dies auf den Kommunikationsvorgang auswirkt oder weitere Funktionen des Geräts genutzt werden, lediglich in der Hand gehalten wird.

Theologe verbotswidrig mit Motorroller im Englischen Garten unterwegs

Widersprüchliche Angaben zwischen betroffenen Theologen sowie Tatzeugen im Bußgeldverfahren vor Gericht und die Frage, ob der Theologe jetzt beichten gehen muss.

Weil ein 74-jähriger Theologe im Ruhestand in München, in einem durch die Landschaftsschutzgebietsverordnung geschützten Bereich des Englischen Gartens, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben war, ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung mit seinem Motorroller fuhr, muss er eine Geldbuße in Höhe von (nur) 50 Euro zahlen.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 22.02.2016 – 1122 OWi 237 Js 238083/15 – entschieden.

Vor dem AG verteidigte sich der Theologe damit, dass

  • er einer Frau osteuropäischen Typs habe helfen wollen, die ihm weinend gesagt habe, dass ein Junge im Alter von 11 oder 12 Jahren mit roter Jacke und blauen Jeans, auf den sie habe aufpassen sollen, verschwunden sei,
  • er sich, da er davon ausgegangen sei, dass wohl jemand den Jungen ins Gebüsch gezogen habe, auf seinen Roller geschwungen, immer wieder Halt gemacht und geschaut habe und
  • als er erfolglos zurückgekehrt sei, die Frau verschwunden gewesen wäre.

Im Gegensatz war von einem Zeugen angegeben worden, dass der Rollerfahrer, nachdem er ihn wegen seines Verhaltens zur Rede gestellt habe,

  • nichts von einer Suche nach einem verschwundenen Kind gesagt,
  • sondern vielmehr behauptet habe, eine Sondergenehmigung zu besitzen und
  • ihn, den Zeugen, auch noch aufgefordert habe, dass er erst mal daheim mit seiner Frau alles in Ordnung bringen solle.

Trotzdem erachtete das AG die Rechtfertigungsgeschichte des Rollerfahrers letztendlich als nicht widerlegbar (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 18.04.2016 – 31/16 –).

Wenn nach Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit einem auf den Führerschein angewiesen Arbeitnehmer ein Regelfahrverbot droht

Hat ein Arbeitnehmer eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen und liegt ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots vor, muss er, wenn er sich darauf berufen will, dass ein Fahrverbot für ihn eine unzumutbare wirtschaftliche Härte darstellen würde, substantiiert vortragen und unter Beweis stellen, dass unausweichliche Folge eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes wäre.

Dazu muss der Betroffene vortragen,

  • warum er nicht in der Lage ist,
    • durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Einbringung des Jahresurlaubs, Inanspruchnahme von unbezahltem Urlaub, Benutzung anderer Verkehrsmittel, wie beispielsweise Bus, Bahn oder Taxi, Anmietung eines Zimmers am Beschäftigungsort usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und
    • für dadurch entstehende finanzielle Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen

 

und, weil es einem Betroffenen auch zumutbar ist, sich gegen eine offenkundig unberechtigte arbeitsrechtliche Kündigung gerichtlich zu wehren,

 

Er muss also ferner konkrete Tatsachen zur Begründung vortragen,

  • warum ihm bei einem Fahrverbot rechtmäßig gekündigt werden könnte, beispielsweise weil er wegen vergleichbarer Verstöße zuvor bereits arbeitsrechtlich abgemahnt wurde (vgl. LAG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.09.2006 – 14 Sa 635/06 –) und
  • auch nachweisen, dass tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen werden würde (Amtsgericht (AG) Tiergarten, Urteil vom 03.02.2016 – (342 OWi) 3022 Js-OWi 12912/15 (490/15) –).

 

Folge des Konsums einer Kräutermischung kann Untersagung des Führens von Fahrzeugen sein

Wer eine Kräutermischung konsumiert, in der dem Betäubungsmittelgesetz unterfallende psychoaktiv wirkende Stoffe enthalten sind, muss damit rechnen, dass die Fahrerlaubnisbehörde

  • die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnet und
  • ihm, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, das Führen von Fahrzeugen (z. B. Mofas und Fahrräder) untersagt wird.

 

Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt/Wstr. mit Beschluss vom 21.01.2016 – 3 L 1112/15.NW – hingewiesen.

Wie das VG ausgeführt hat, ist Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens von Fahrzeugen in einem solchen Fall § 6 Abs. 1 Nr.1y des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen,

  • wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist.

 

§ 3 Abs. 2 FeV verweist für den Fall des Bestehens von Eignungszweifeln auf die entsprechende Anordnung der Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV.
Dass diese Vorschriften nur entsprechend anwendbar sind beruht darauf,

  • dass die Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV dem Wortlaut nach nur auf die (Erst-)Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis Anwendung finden und
  • bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen eine Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20.06.2013 – 3 B 102/12 –; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 28.12.2010 – 11 CS 10.2095 –).

 

Ist zu klären, ob Jemand, bei dem der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes oder die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen nachgewiesen worden ist, diese weiterhin einnimmt, ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

Die Fahrerlaubnisbehörde legt dabei

  • nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls sowie unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Anordnung fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen eines (Kraft-)Fahrzeugs zu klären sind und
  • teilt dem Betroffenen mit
    • unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist (die ausschließlich nach der Zeitspanne zu bemessen ist, die eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich brauchen wird) auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat,
    • er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann (§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV) sowie
    • dass, wenn das geforderte Gutachten nicht beigebracht wird, auf die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen geschlossen werden kann (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV).

 

Die Regelung, dass, falls sich ein Betroffener weigert, sich untersuchen zu lassen, oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV – auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen – auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen.

  • Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme war, als erwiesen angesehen werden.

 

Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 Zivilprozessordnung (ZPO)), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als erwiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird.

Allerdings darf die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder nicht fristgerechten Vorlage eines geforderten Gutachtens auf die fehlende Fahreignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen nur dann gezogen werden, wenn die formellen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Gutachtensbeibringung erfüllt sind und die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde.

Stellt sich die Untersagung des Führens von Fahrzeugen danach als rechtmäßig dar, ist für die Wiedererlangung der Fahreignung der Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz erforderlich (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).

 

Wenn ein Betroffener mehrere mit einem Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hat

Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können,

  • in einer gemeinsamen Verhandlung gleichzeitig entschieden,
  • so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen.

 

Darauf hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 16.12.2015 – 4 StR 227/15 – hingewiesen und damit die ihm vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm zur Beantwortung vorgelegte Rechtsfrage,

  • ob bei zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen, die jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können und über die gleichzeitig zu urteilen ist, stets lediglich ein einheitliches Fahrverbot verhängt werden kann oder
  • ob es möglich ist, hinsichtlich jeder Ordnungswidrigkeit gesondert ein Fahrverbot – mithin zwei Fahrverbote nebeneinander – zu verhängen,

 

dahingehend entschieden, dass in solchen Fällen nur ein Fahrverbot zu verhängen ist. 

 

Halterhaftung nach § 7 StVG wegen Ölverschmutzung beim Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen?

Wenn beim Entladen von Heizöl

  • aus einem im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Tanklastwagen,
  • mittels einer auf ihm befindlichen, vom Motor des Kraftfahrzeugs betriebenen Entladevorrichtung,

 

wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Ölbestellers beschädigt werden,

  • haben sich Gefahren verwirklicht, die von einem im Verkehr befindlichen Fahrzeug beim Entladevorgang ausgegangen sind und 
  • die somit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen sind, weil
    • es bei einem solchen Hergang allein vom Zufall abhängig war,
    • ob nur der Verkehrsraum, andere Verkehrsteilnehmer oder auch das Hausgrundstück geschädigt wurden.

 

Darauf hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 139/15 – hingewiesen.

 

Wenn ein PKW auf Einkaufsmarktparkplatz beim Rückwärtsfahren mit anderem Fahrzeug kollidiert

Mit Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nochmals darauf hingewiesen,

  • dass auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter, wie beispielsweise einem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht unmittelbar anwendbar ist, aber mittelbare Bedeutung erlangt über § 1 StVO erlangt,
  • dass entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann,
  • dass, wenn der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen können und
  • dass, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür spricht, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (so auch schon BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –).

 

Wenn zwei PKWs beim Rückwärtsausparken auf Baumarktparkplatz zusammenstoßen

Stoßen auf dem Parkplatz eines Baumarktes zwei PKWs beim Rückwärtsausparken aus schräg gegenüber liegenden Parkbuchten zusammen, haben die Halter beider Fahrzeuge grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einzustehen, weil die Unfallschäden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und Verschuldensanteile ist Folgendes zu beachten:

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen sind die Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich anwendbar (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 04.03.2004 – 4 StR 377/03 –).

  • Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und er sich erforderlichenfalls einweisen lassen muss, ist jedoch, da sie primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs dient, bei einem Parkplatzunfall nicht unmittelbar anwendbar.
  • Vielmehr ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter anstelle des § 9 Abs. 5 StVO das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten.

 

Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

  • Allerdings ist die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO bei Unfällen auf Parkplätzen mittelbar anwendbar oder deren Wertung im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.
     

Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können.

  • Das gilt in besonderem Maße für den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer.
     

Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens mit einzubeziehen, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht.
Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.

  • Demzufolge spricht bei einem Unfall auf einem Parkplatz im Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden, wenn feststeht, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat.
  • Dagegen spricht der Beweis des ersten Anscheins regelmäßig dann nicht für ein (Mit-)Verschulden eines Fahrzeugführers, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist.

 

Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat.

  • Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf dem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht.
  • Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können.

 

Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt.

Aber auch dann,

  • wenn nicht auszuschließen ist, dass eines der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits gestanden ist und
  • der Beweis des ersten Anscheins somit nicht für ein Verschulden dieses Fahrzeugführers spricht,

 

können

  • die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und
  • weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden dieses ursprünglich Rückwärtsfahrenden geschlossen werden kann,

 

im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung berücksichtigt werden.

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – hingewiesen.

 

Kein Fahrerlaubnisentzug wegen Schwerhörigkeit

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hat mit Beschluss vom 28.01.2016 – 3 L 4/16.NW – im Fall

  • eines 85-jährigen Fahrerlaubnisinhabers, der von der Fahrerlaubnisbehörde deshalb, weil er wegen Beeinträchtigung der Hörfähigkeit ein Hörgerät trug, aufgefordert worden war, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen,

 

entschieden,

  • dass diesem, wenn er sich weigert das Gutachten beizubringen, die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden darf.

 

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass die Gutachtensanordnung materiell rechtswidrig war, weil

  • aus der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung eines Betroffenen nur dann geschlossen werden kann, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen sowie verhältnismäßig war und (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.06.2008 – 3 B 99/07 –) und
  • hier keine Tatsachen vorlagen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwarfen.

 

Zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges kann die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ein Gutachten nämlich nur anordnen,

  • wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken dagegen begründen, dass die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV an einen Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt sind, insbesondere eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt,
  • nach Nr. 2 der Anlage 4 zu §§ 1, 13 und 14 FeV aber bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 besteht, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen und
  • damit also selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit allein nicht als Mangel gilt, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht.

 

Grund dafür, dass auch bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 besteht, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen, ist,

  • dass die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr überwiegend über das optische System erfolgt, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden und
  • weil durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden kann, hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage sind, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

 

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt

Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde von einem Fahrerlaubnisinhaber oder –bewerber die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) mit dem Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis droht bzw. der Antrag auf (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt wird, handelt es sich dabei um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, beispielsweise wegen des Verdachts auf Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch,

  • die nicht selbständig,
  • sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung der Behörde, d. h. hier mit der Entscheidung über die Fahrerlaubnis, anfechtbar ist.

 

Demzufolge muss ein Betroffener, der die Vorlage des Gutachtens verweigert,

  • die, nachdem in einem solchen Fall die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind, voraussichtlich negative Entscheidung, beispielsweise über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abwarten und
  • kann erst hiergegen gerichtlich vorgehen.

 

In diesem gerichtlichen Verfahren wird dann allerdings auch (mit)geprüft, ob die Anordnung der MPU gegenüber dem Kläger in der Sache rechtmäßig war, d.h., ob die medizinisch-psychologische Untersuchung zu Recht von dem Betroffenen verlangt worden ist.

Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt mit Urteil vom 20.01.2016 – 1 K 936/15.NW – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 02.02.2016 – Nr. 6/16 –).

 

Allgemeine Unkostenpauschale bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden

Typischerweise entstehen durch Unfallereignisse Auslagen wie Telefon-, Porto- und Fahrkosten kleineren Umfangs.
Soweit solche Aufwendungen nicht im Einzelnen belegt werden können, dürfen sie im Rahmen einer Unfallkostenpauschale beansprucht werden.
Dazu, wie hoch diese allgemeine Unkostenpauschale ist, die ein Geschädigter ohne Darlegung der getätigten Aufwendungen beanspruchen, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten.

 

Pro Unfallereignis kann nur eine Pauschale erstattet werden, ohne dass es auf die Anzahl der bei dem Unfall beschädigten Gegenstände ankommt, da auch in Fällen, wo mehrere Schadensgruppen betroffen sind, keine gesonderten Unkostenpauschalen erstattet werden.

Sofern tatsächlich höhere Kosten entstanden sein sollten, ist es dem Geschädigten unbenommen, seine Unkosten konkret zu belegen und abzurechnen (vgl. hierzu OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2011 – 22 U 162/08 –; AG Brandenburg, Urteil vom 08. Januar 2016 – 31 C 111/15 – und allgemein zur Zuerkennung von Unkostenpauschalen Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11 –).

 

Berufung auf ein, das Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigendes Augenblicksversagen nach Geschwindigkeitsüberschreitung?

Von einem ein Absehen von einem an sich verwirkten Regelfahrverbot rechtfertigenden sog. Augenblicksversagen kann nur für den Fall

 

Für den Begriff des Augenblicksversagens ist deshalb kennzeichnend,

  • dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handeln muss.
  • Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn das fragliche Fehlverhalten des Betroffenen jener Fehlreaktion bereits vorgelagert war.

 

Darauf hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg mit Beschluss vom 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 – hingewiesen und in einem Fall, in dem

  • ein Betroffener, der als Führer eines Pkw’s mit Anhänger die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) außerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von lediglich 80 km/h um 40 km/h überschritten und
  • sich im gerichtlichen Verfahren gegen das mit Bußgeldbescheid gegen ihn, neben einer Geldbuße, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) i.V.m. lfd. Nr. 11.1.7 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV sowie § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV wegen grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängte einmonatige Regelfahrverbot damit verteidigt hatte, geglaubt zu haben, mit dem von ihm ausgeliehenen Anhänger 100 km/h fahren zu dürfen, weil an diesem ein entsprechendes Schild angebracht gewesen sei,

 

entschieden, dass dieser Irrtum des Betroffenen über die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bei der Übernahme des Anhängers deshalb kein so genanntes Augenblicksversagen darstellte, welches ein Absehen von dem Regelfahrverbot unter gleichzeitiger Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes rechtfertigen kann, weil

  • in der Zulassungsbescheinigung eine Eintragung der 100-km/h-Zulassung nicht erfolgt war, der Betroffene die insoweit gebotene Überprüfung der Fahrzeugpapiere unterlassen hatte und
  • das Fehlverhalten des Betroffenen somit bereits bei Übernahme des Anhängers gegeben war.

 

Auch wer ein Handy zum Laden während der Fahrt anschließt handelt ordnungswidrig nach § 23 Abs. 1a StVO

Weil ein Lkw-Fahrer während der Fahrt ein Handy in der Hand hielt, um es zum Laden anzuschließen, muss er wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs eine Geldbuße von 60 Euro zahlen.

Das hat der für Bußgeldsachen zuständige Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg mit Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss (OWi) 290/15 – entschieden.

Wie der Senat ausgeführt hat, verbietet § 23 Abs. 1a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss.
Der Begriff des Benutzens im Sinne dieser Vorschrift umfasse sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung, wie das Anschließen zum Laden, weil durch § 23 Abs. 1a StVO gewährleistet werden solle, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Oldenburg am 13.01.2016 mitgeteilt.

 

Die rechtliche Bedeutung des Verkehrszeichens „Ende der Autobahn“

Durch das Verkehrszeichen „Ende der Autobahn“ (Zeichen 330.2 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)) wird

  • lediglich angezeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn fortan nicht mehr gelten,
  • aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet.

 

Darauf hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.11.2015 – 5 RBs 34/15 – hingewiesen.

Nach Passieren des Verkehrsschildes „Ende der Autobahn“ beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit demzufolge, sofern diese nicht durch Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO beschränkt ist,

  • außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO für Pkws 100 km/h sowie für die unter § 3 Abs. 3 Nr. 2a und b StVO für die dort genannten Fahrzeuge 80 km/h bzw. 60 km/h und
  • innerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften gilt

  • ab Passieren eines Ortseingangsschildes (Zeichen 310 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der StVO) und
  • wenn eine Ortstafel fehlt, beginnt die geschlossene Ortschaft da, wo die eindeutig geschlossene Bauweise erkennbar anfängt.

 

Trotz drohender beruflicher Nachteile kein Absehen vom Regelfahrverbot?

Legt ein Betroffener im gerichtlichen Bußgeldverfahren eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorgeht,

  • dass er seit fast 20 Jahren im Betrieb des Arbeitgebers als Kfz-Mechaniker beschäftigt, dort für das Abschleppen bzw. Bergen von Kundenfahrzeugen verantwortlich ist, sowie nach der Reparatur auch Überführungsfahrten bzw. Probefahrten durchführen muss und der Arbeitgeber seine Kündigung in Erwägung ziehen würde, wenn ihm ein Fahrverbot auferlegt werden sollte,

 

reicht dies zur Feststellung eines Härtefalles und somit als Grund für das Absehen von einem verwirkten Regelfahrverbot nicht aus.

Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.07.2015 – 943 OWi 417 Js 204821/14 – entschieden und gegen einen Betroffenen,

  • der mit seinem PKW auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 115 Stundenkilometern nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand von 57,5 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug, sondern nur einen Abstand von 15 Metern eingehalten hatte, also weniger als 3/10 des normalen Tachowertes,

 

wegen Nichteinhaltens des Sicherheitsabstandes die Regelgeldbuße von 160 Euro und das Regelfahrverbot von einem Monat nach Ziffer 12.6.3 Bußgeldkatalog verhängt,

  • obwohl von dem Betroffenen eine Bescheinigung seines Arbeitgebers mit dem obigen Inhalt vorgelegt worden war.

 

Dass es trotz Vorlage dieser Bescheinigung seines Arbeitgebers von der Verhängung des Regelfahrverbots gegen den Betroffenen nicht absah, hat das AG damit begründet,

  • dass eine erhebliche, eine Ausnahme vom Regelfahrverbot rechtfertigende Härte nicht schon dann vorliege, wenn mit einem Fahrverbot berufliche oder auch private Nachteile verbunden oder der Betroffene beruflich in besonderem Maß auf die Fahrerlaubnis angewiesen sei, da berufliche Nachteile, auch schwerwiegender Art, mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sehr häufig verbunden seien und
  • hier davon auszugehen sei, dass eine Kündigung arbeitsrechtlich keinen Bestand haben würde, weil selbst bei einem Berufskraftfahrer bei Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Kündigung nur dann möglich wäre, wenn es ohne diesen zu einer existenzgefährdenden Notlage des Arbeitgebers käme, so dass eine Kündigung des seit fast zwanzig Jahren im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Betroffenen wegen des Fahrverbots arbeitsrechtlich völlig ausgeschlossen erscheine.

 

Abgesehen davon erachtete das AG das Schreiben auch als Gefälligkeitsbescheinigung des Arbeitgebers, nachdem es dort hieß, dass eine Kündigung in „Erwägung“ gezogen würde.

Das hat die Pressestelle des Amtsgerichts München am 04.01.2016 – 1/16 – mitgeteilt.