Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt

Verlangt die Fahrerlaubnisbehörde von einem Fahrerlaubnisinhaber oder –bewerber die Vorlage eines Gutachtens über eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) mit dem Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens die Entziehung der Fahrerlaubnis droht bzw. der Antrag auf (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt wird, handelt es sich dabei um eine lediglich vorbereitende Verfahrenshandlung der Fahrerlaubnisbehörde zur Aufklärung des Sachverhalts, wenn Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, beispielsweise wegen des Verdachts auf Drogenkonsum oder Alkoholmissbrauch,

  • die nicht selbständig,
  • sondern nur zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung der Behörde, d. h. hier mit der Entscheidung über die Fahrerlaubnis, anfechtbar ist.

 

Demzufolge muss ein Betroffener, der die Vorlage des Gutachtens verweigert,

  • die, nachdem in einem solchen Fall die bestehenden Eignungszweifel nicht ausgeräumt sind, voraussichtlich negative Entscheidung, beispielsweise über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abwarten und
  • kann erst hiergegen gerichtlich vorgehen.

 

In diesem gerichtlichen Verfahren wird dann allerdings auch (mit)geprüft, ob die Anordnung der MPU gegenüber dem Kläger in der Sache rechtmäßig war, d.h., ob die medizinisch-psychologische Untersuchung zu Recht von dem Betroffenen verlangt worden ist.

Darauf hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt mit Urteil vom 20.01.2016 – 1 K 936/15.NW – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des VG Neustadt vom 02.02.2016 – Nr. 6/16 –).

 


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