Wenn ein PKW auf Einkaufsmarktparkplatz beim Rückwärtsfahren mit anderem Fahrzeug kollidiert

Wenn ein PKW auf Einkaufsmarktparkplatz beim Rückwärtsfahren mit anderem Fahrzeug kollidiert

Mit Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nochmals darauf hingewiesen,

  • dass auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter, wie beispielsweise einem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums, die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht unmittelbar anwendbar ist, aber mittelbare Bedeutung erlangt über § 1 StVO erlangt,
  • dass entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten muss, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann,
  • dass, wenn der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen können und
  • dass, wenn feststeht, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür spricht, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (so auch schon BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 –).

 


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