Kein Fahrerlaubnisentzug wegen Schwerhörigkeit

Kein Fahrerlaubnisentzug wegen Schwerhörigkeit

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hat mit Beschluss vom 28.01.2016 – 3 L 4/16.NW – im Fall

  • eines 85-jährigen Fahrerlaubnisinhabers, der von der Fahrerlaubnisbehörde deshalb, weil er wegen Beeinträchtigung der Hörfähigkeit ein Hörgerät trug, aufgefordert worden war, ein ärztliches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit beizubringen,

 

entschieden,

  • dass diesem, wenn er sich weigert das Gutachten beizubringen, die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden darf.

 

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass die Gutachtensanordnung materiell rechtswidrig war, weil

  • aus der Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung eines Betroffenen nur dann geschlossen werden kann, wenn die Gutachtensanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen sowie verhältnismäßig war und (Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11.06.2008 – 3 B 99/07 –) und
  • hier keine Tatsachen vorlagen, die klärungsbedürftige Zweifel an der Kraftfahreignung des Antragstellers aufwarfen.

 

Zur Klärung der Eignung eines Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeuges kann die Fahrerlaubnisbehörde nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) ein Gutachten nämlich nur anordnen,

  • wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken dagegen begründen, dass die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV an einen Fahrerlaubnisbewerber bzw. -inhaber zu stellenden notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen nicht erfüllt sind, insbesondere eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt,
  • nach Nr. 2 der Anlage 4 zu §§ 1, 13 und 14 FeV aber bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 besteht, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen und
  • damit also selbst eine hochgradige Schwerhörigkeit oder gar Gehörlosigkeit allein nicht als Mangel gilt, der generell und allein für das Führen von Fahrzeugen ungeeignet macht.

 

Grund dafür, dass auch bei einer hochgradigen Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr) ein- oder beidseitig sowie bei Gehörlosigkeit ein- oder beidseitig eine Fahreignung für Fahrerlaubnisinhaber sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 besteht, wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen, ist,

  • dass die Orientierung im motorisierten Straßenverkehr überwiegend über das optische System erfolgt, da verkehrsrelevante Informationen maßgeblich über visuelle Signale vermittelt werden und
  • weil durch eine vorhandene Hörminderung eine Steigerung anderer sensorischer Leistungen erreicht werden kann, hörgeminderte oder gehörlose Fahrer in der Lage sind, durch besondere Umsicht, Aufmerksamkeit und Gewissenhaftigkeit sicher am Straßenverkehr teilzunehmen.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fkein-fahrerlaubnisentzug-wegen-schwerhorigkeit%2F">logged in</a> to post a comment